W236 2169755-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2024, Zl. 1089370102/231701303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern am 30.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
2. Am 30.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab am selben Tag im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein seiner Mutter als Vertrauensperson hinsichtlich der Gründe für die Antragstellung an, er habe seit einem Badeunfall körperliche und psychische Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen. Er könne in Afghanistan nicht die notwendige Versorgung und Behandlung erhalten. Außerdem sei die Lage seit der Machtübernahme der Taliban sehr unsicher.
3. Am 06.06.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er nach den Gründen für seine Antragstellung befragt auf seinen Gesundheitszustand verwies.
4. Mit Bescheid vom 05.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit der erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes werde der prekären Lage in Afghanistan sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers, welche für sich genommen keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aufzeige, nach wie vor Rechnung getragen.
5. Gegen den Bescheid vom 05.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er weise infolge eines Badeunfalles einen Grad der Behinderung von 60 % auf; er leide an motorischen Einschränkungen, Depression, Posttraumatischer Belastungsstörung, einer leichten kognitiven Einschränkung und sprachlichen Beeinträchtigungen. Zur Bewältigung seines Alltagslebens sei er stark auf seine Familienangehörigen angewiesen. Weder beherrsche er die Sprache Paschtu, noch habe er eine Familie in Afghanistan, weshalb er besonders unter Beobachtung der Taliban sowie der afghanischen Gesellschaft stehe. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkung und Affekthaftigkeit sei er nicht in der Lage, sich selbständig an islamische Vorschriften zu halten, und bestehe die Gefahr, dass er sich den Taliban widersetze, sie kritisiere oder mit ihnen in Streit gerate. Ihm drohe daher Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen. Außerdem komme die Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen in Afghanistan einer Verfolgung gleich. Seine Familienangehörigen seien in Österreich asylberechtigt und könnten den Beschwerdeführer nicht schützen, weshalb er besonders vulnerabel sei. Der Beschwerdeführer erfülle von EUAA und UNHCR definierte Risikoprofile.
6. Mit Urkundenvorlage vom 12.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer diverse medizinische Befunde und Unterlagen zum Beweis seines psychischen und physischen Zustands und wiederholte bereits im Beschwerdeschriftsatz erstattetes Vorbringen.
7. Am 17.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters sowie seiner Mutter und seiner Schwester als Vertrauenspersonen statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Ausbildung und Arbeit im Rahmen eines Integrationsprojekts in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Dort hat der Beschwerdeführer noch einen Onkel väterlicherseits, der mit den Eltern des Beschwerdeführers in Kontakt steht und diesen bei einer hypothetischen Rückkehr bei der Bewältigung des Alltags unterstützen könnte.
Seit Oktober 2015 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Österreich. Bei einem Badeunfall im Jahr 2016 erlitt er einen Herzstillstand, konnte erst nach 41 Minuten wiederbelebt werden, befand sich für etwa eine Woche im künstlichen Tiefschlaf und weist seither gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die sich in den letzten Jahren durch intensive Therapie verbesserten:
Als Folge des Badeunfalls spricht der Beschwerdeführer wegen einer Verspannung seines Kiefers undeutlich und humpelt infolge von Gleichgewichtsproblemen, mangelnder Kraft in den Beinen sowie schmerzenden Knien. Er leidet an Depressionen und nimmt daher regelmäßig das Medikament Fluxetin ein. Bei Schlafproblemen nimmt der Beschwerdeführer außerdem das Medikament Mirtazapin. Außerdem steht der Beschwerdeführer ungefähr einmal im Monat in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund von Gedächtnisschwierigkeiten benötigt der Beschwerdeführer bei der Vereinbarung und Einhaltung der Arzttermine Unterstützung von seiner Schwester, wobei er nach ihrer Erinnerung manchmal auch alleine den Arzt aufsucht.
Ferner verletzte sich der Beschwerdeführer im August 2025 am Knie, weshalb er am Kreuzband operiert wurde und aktuell eine Physiotherapie in Anspruch nimmt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer drohen im Fall seiner theoretischen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines psychischen sowie physischen Zustands keine gezielt gegen seine Person gerichteten Gefahren. Er hat sich weder dem islamischen Glauben abgewandt, noch tritt er politisch gegen die Taliban auf. Ihm wäre es bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit Hilfe seines Onkels väterlicherseits möglich, sich an die dort geltenden Vorschriften zu halten. Der Beschwerdeführer würde auch nicht wegen seines etwa zehnjährigen Aufenthalts in Europa ins Blickfeld der Taliban geraten.
Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine Verfolgungshandlungen der Taliban im Fall seiner Rückkehr zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im Folgenden LIB genannt):
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.7.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juli 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/33917347, Zugriff 22.8.2025 [Login erforderlich]
AAN - Afghanistan Analysts Network (8.2024): Afghanistan, de facto authorities, The Propagation of Virtue and Prevention of Vice Law [unofficial translation by the AAN], https://www.afghanistan-analysts.org/en/wp-content/uploads/sites/2/2024/08/Law-on-Virtue-and-Vice-Basic.pdf, Zugriff 19.11.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf, Zugriff 6.5.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.5.2025): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 13.5.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2025): Taliban Broadens Crackdown With Detention Of Critical Religious Scholars, https://www.ecoi.net/en/document/2126200.html, Zugriff 16.7.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.5.2025): Human Rights Situation in Afghanistan: January - March 2025 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_update_on_human_rights_in_afghanistan_january-march_2025.pdf, Zugriff 12.5.2025
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2023): Annual Report 2023, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-01/AR 2023.pdf, Zugriff 5.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Bärte und Kleidung
Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Tätowierungen
Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).
Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).
Musik
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (27.6.2023a): Dozens Arrested and Tortured by Taliban in Kandahar for Shaving Beards, https://8am.media/eng/dozens-arrested-and-tortured-by-taliban-in-kandahar-for-shaving-beards, Zugriff 20.3.2024
8am - Hasht-e Sobh (21.6.2022): طالبان پوست خالکوبی شده دستان یک باشنده پنجشیر را با پلاس از بدنش جدا کردند, https://8am.media/fa/the-taliban-removed-the-tattooed-skin-of-a-panjshir-residents-hands-from-her-body-with-a-plus, Zugriff 31.7.2025
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.1.2024): The Daily Hustle: My life as a refugee – and choosing to return home, https://www.ecoi.net/en/document/2104198.html, Zugriff 2.4.2024
Afintl - Afghanistan International (1.3.2024): Taliban Introduces New Restriction On Attire For Athletes, https://www.afintl.com/en/202401037969, Zugriff 20.3.2024
Afintl - Afghanistan International (31.7.2023): Taliban Confiscates Memory Chips From Passenger Vehicles To Stop Music In Badakhshan, https://www.afintl.com/en/202307314694?nxtPslug=202307314694, Zugriff 20.3.2024
AT - Afghanistan Times (26.7.2023): Taliban say neckties a sign of cross and must be eliminated, https://www.afghanistantimes.af/taliban-say-neckties-a-sign-of-cross-and-must-be-eliminated, Zugriff 20.3.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.4.2025): Länderreport 74 Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System; Stand: 03/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124242/laenderreport-74-Afghanistan.pdf, Zugriff 6.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
BBC - British Broadcasting Corporation (31.7.2023): Afghanistan: Taliban burn ‘immoral’ musical instruments, https://www.bbc.com/news/world-asia-66357611, Zugriff 30.1.2024
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (14.12.2023): Migration movements of Afghans since the Taliban takeover of power, https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_afghanistan._migration_movements_of_afghans_since_the_taliban_takeover_of_power_20231214.pdf, Zugriff 8.7.2025
CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (9.8.2022): One Year After the Taliban Takeover, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/08/CTC-SENTINEL-082022.pdf, Zugriff 13.12.2023
DRC - Danish Refugee Council (28.11.2022): Afghanistan conference: The Human Rights Situation after August 2021, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf, Zugriff 3.4.2024
DW - Deutsche Welle (31.7.2023): Afghanistan: Taliban burn musical instruments, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-burn-musical-instruments-as-crackdown-widens/a-66390574, Zugriff 30.1.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.2.2024
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Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen
Letzte Änderung 2025-11-07 14:53
Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan (HRW 12.2.2024; vgl. HC 18.3.2024, KP 3.12.2024). Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt (HRW 12.2.2024; vgl. BBC 19.8.2025). Mit Stand Dezember 2024 sind etwa 200.000 Menschen mit Behinderung beim Taliban-Ministerium für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen registriert. Berichte von Menschenrechtsorganisationen deuten jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan in die Millionen geht. Human Rights Watch berichtete, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan im Jahr 2021 4,4 Millionen überschritten hat (KP 3.12.2024). Schätzungen der WHO zufolge leidet jeder fünfte Afghane an einer psychischen Erkrankung, und im vergangenen Jahr litt mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress (WHO 21.9.2025; vgl. KaN 22.9.2025), wobei Frauen überproportional betroffen sind (BBC 19.8.2025; vgl. Afghanaid 5.9.2025). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025). Trotz dieses dringenden Bedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben (WHO 21.9.2025; vgl. KaN 22.9.2025). Während die Beamten des Taliban-Ministeriums für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen behaupten, dass die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, haben die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden (KP 3.12.2024). Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus (HRW 12.2.2024; vgl. KaN 22.9.2025). Ein Mitarbeiter einer NGO, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan arbeitet, führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).
Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. ICRC 3.12.2022, BBC 19.8.2025). Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Aktivisten, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, weisen auf Herausforderungen wie den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Verzögerungen bei der Auszahlung von Gehältern durch die Regierung und ihren eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen hin (KP 3.12.2024). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination mit Kampfmitteln sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023).
Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet (IOM 23.9.2025). Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist laut ihrem Facebook-Account ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv (AOAD/FB 23.9.2025). Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird (KP 3.12.2024).
Quellen
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HRW - Human Rights Watch (8.9.2022): Afghan Disability Rights Advocate Honored, https://www.hrw.org/news/2022/09/08/afghan-disability-rights-advocate-honored?s=08 fbclid=IwAR1pGJ1cTJH9peA7wTvpaz2ZDBMRv4ufTRcohmCK-xuj6kXeuDvVXcwwwgA, Zugriff 1.2.2023
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2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinem Herkunftsort ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Angesichts der Angabe seiner als Vertrauensperson im Zuge der Beschwerdeverhandlung anwesenden Mutter waren die Feststellungen zum Onkel väterlicherseits zu treffen. Etwaige Hinweise, dass dieser den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan nicht bei der Bewältigung des Alltags helfen könnte oder würde sind nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf eine Einsicht in die vorgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. OZ 2), seine damit in Einklang stehenden Darstellungen samt ergänzender Hinweise seiner bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesenden Mutter und Schwester sowie die persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Gefährdung seiner Person aufgrund seiner psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen geltend. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und damit insbesondere ihm aufgrund einer fehlenden Lebensgrundlage sowie einer generell mangelnden medizinischen Versorgung drohende Menschenrechtsverletzungen Berücksichtigung fanden. In diesem Zusammenhang ergaben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfahrensgegenständlich relevante, gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan.
Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass es aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt gibt. Mit Stand Dezember 2024 sind etwa 200.000 Menschen mit Behinderung beim Taliban-Ministerium für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen registriert. Berichte von Menschenrechtsorganisationen deuten jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan in die Millionen geht. Human Rights Watch berichtete, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen in Afghanistan im Jahr 2021 4,4 Millionen überschritten hat. Schätzungen der WHO zufolge leidet jeder fünfte Afghane an einer psychischen Erkrankung, und im vergangenen Jahr litt mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress.
Diesbezüglich wird keinesfalls verkannt, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung mangelt sowie die Betroffenen und ihre Familien einer starken Stigmatisierung ausgesetzt sind. Ferner haben die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Den vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation lassen sich neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden entnehmen. Menschen mit Behinderungen erhalten ferner nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte.
Aus den vorliegenden Länderberichten lässt sich jedoch nicht ableiten, dass im Fall des Beschwerdeführers eine gegen seine Person gerichtete Gefährdung seitens der Taliban oder der afghanischen Bevölkerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Einerseits verfügt der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz durch seinen Onkel väterlicherseits weiterhin über familiären Anschluss in Afghanistan, weshalb er nicht schon als alleinstehender Rückkehrer ohne soziales Netz in den Fokus der Taliban oder der Gesellschaft geraten würden. Andererseits liegen bei ihm entsprechend seines festgestellten Gesundheitszustandes und den persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine derartigen psychischen oder physischen Auffälligkeiten vor, durch welche sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise vom Rest der afghanischen Bevölkerung abheben würde und zur Zielschiebe von – über bloße Diskriminierungen hinausgehenden – Übergriffen werden könnte. Neben der hohen Prävalenz an Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress ist dabei auch die Häufigkeit körperlicher Einschränkungen in Afghanistan zu berücksichtigen. So ist etwa bezogen auf das Gangbild des Beschwerdeführers in Anbetracht der Vielzahl an Kriegsversehrten sowie der weiterhin zahlreichen Verletzungsfällen unter anderem wegen der weitverbreiteten Kontamination mit Kampfmitteln nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gegenüber seinen Mitmenschen in besonderer Weise hervorstechen würden. Ebenso wenig ergaben sich dahingehende Hinweise hinsichtlich seiner undeutlichen Sprechweise.
Zudem könnte der Beschwerdeführer im Alltag von seinem Onkel Unterstützung erhalten, wodurch er vor etwaigen Problemen mit den Taliban aufgrund seiner Gedächtnisschwierigkeiten geschützt werden könnte. In Bezug auf die abgebrochene Lehrausbildung infolge Verletzung oder Vernachlässigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflichten (vgl. Beilage ./1) wies der Beschwerdeführer auf seine damalige psychische Verfassung hin. Dazu ergänzte seine Vertrauensperson, dass es ihm damals sehr schlecht gegangen sei; er habe den Rollstuhl benutzt und sei manchmal hinuntergefallen (vgl. Verhandlungsschrift vom 17.11.2025, S. 8). Dies lässt aber nicht auf eine solche Affekthaftigkeit schließen, welche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu der Annahme führen könnte, der Beschwerdeführer werde sich den Taliban widersetzen, sie kritisieren oder sonst mit ihnen in Streit geraten. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, politisch gegen die Taliban aufzutreten oder aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen zu sein, weshalb ihm die Einhaltung der durch die Taliban auferlegten Pflichten, wie die Teilnahme an Gebetsversammlungen in Moscheen, jedenfalls zumutbar und durch Erinnerungen seines Onkels auch faktisch möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen in das Blickfeld der Taliban geraten würde. Betreffend die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorgaben hinsichtlich das Tragens eines Bartes und „ausgefallener“ Frisuren wird nicht übersehen, dass die Taliban in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erließen und Männern rieten, keine westliche Kleidung zu tragen. Es wurden jedoch keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen. Darüber hinaus gibt es Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat. Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt unzumutbaren Beschränkungen in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild unterwerfen müsste.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass in Afghanistan sein Zugang zu einer notwendigen medizinischen Versorgung nicht gesichert ist. Konkrete Hinweise, dass ihm durch etwaige in seiner Person gelegene Umstände der Zugang zu einer medizinischen Behandlung verwehrt werde, liegen aber nicht vor, sondern liegt der Grund dafür vielmehr im allgemein ungenügenden Gesundheitssystem.
Schließlich lässt sich der vorliegenden Berichtslage auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wegen seines etwa zehnjährigen Aufenthalts in einem europäischen Land einer gezielten Bedrohung durch das Taliban-Regime unterliegen würde.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie werden durch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben umfangreichen Berichte nicht entkräftet. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen, sind jedoch nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant bzw. stehen sie nicht im Widerspruch zu den übrigen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Länderberichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.2. Wie dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine derartige physische oder psychische Auffälligkeit auf, welche ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gezielten Verfolgung durch die Taliban oder die afghanische Bevölkerung aussetzen würden. Ferner läuft der Beschwerdeführer angesichts der möglichen Unterstützung durch seinen Onkel auch nicht Gefahr durch die Missachtung der geltenden Vorschriften in das Blickfeld der Taliban zu geraten. Die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile aufgrund des Fehlens einer adäquaten medizinischen Versorgung resultieren aus dem generell ungenügenden Gesundheitssystems und richten sich nicht konkret gegen seine Person, weshalb sie keinem Verfolger zuzurechnen und somit verfahrensgegenständlich nicht relevant sind.
In dem Sinn weist die Country Guidance der EUAA aus Mai 2024 (vgl. S 92f) darauf hin, dass der Mangel an Personal und einer adäquaten Infrastruktur, um den Bedürfnissen von Personen mit (schweren) gesundheitlichen Problemen angemessen gerecht zu werden, hinsichtlich der Existenz eines Akteurs nicht die Voraussetzungen erfüllt, es sei denn, der betroffenen Person wird vorsätzlich die Gesundheitsversorgung vorenthalten. Im Fall von Personen mit auffälligen mentalen oder körperlichen Beeinträchtigungen kann eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch die umgebende Gesellschaft vorliegen. Die vorzunehmende Einzelfallbeurteilung soll Risikofaktoren wie beispielsweise Geschlecht, Art und Sichtbarkeit des psychischen und physischen Zustands sowie die negative Wahrnehmung durch die Familie berücksichtigen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Verfolgungsrisiko ausgegangen werden. Insbesondere weist er als Mann mit familiärem Rückhalt in einer Gesellschaft mit einer Vielzahl an Versehrten infolge jahrzehntelanger Konflikte sowie einer hohen Prävalenz von Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress keine Merkmale auf, welche ihn in besonderer Weise von der übrigen Bevölkerung herausstechen lassen würden.
Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oa. angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte primär Fragen der Beweiswürdigung zu lösen und konnte sich im Übrigen bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
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