Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des F V, vertreten durch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2017, W171 2139104-2/8E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, der am 23. Juni 2014 bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er wartete die Erledigung dieses Antrags nicht ab, sondern reiste (erstmals) am 10. Jänner 2016 von Italien kommend nach Österreich ein und stellte auch hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieses Verfahrens leistete der Revisionswerber Ladungen für den 27. Jänner 2016 und für den 17. Februar 2016 sowie (nach der Aktenlage) auch für den 1. Juni 2016, die jeweils seine Altersfeststellung zum Gegenstand haben sollten, unentschuldigt keine Folge.
2 Den genannten Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sodann mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. Juni 2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück. Gleichzeitig sprach es aus, für die Prüfung des Antrags sei Italien zuständig. Dem entsprechend wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers [nach Italien] angeordnet und festgestellt, dass „demzufolge“ gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. In Umsetzung der genannten Entscheidung des BFA wurde der Revisionswerber, der am 2. Juni 2016 einen geplanten Transfer von der Betreuungsstelle Traiskirchen in ein Flüchtlingsheim in Tirol durch seine Abwesenheit verhindert hatte, schließlich nach seinem Aufgriff und anschließender Schubhaft am 14. Juli 2016 nach Italien (Venedig) überstellt.
3 Ungeachtet dessen reiste der Revisionswerber seinen Angaben zufolge am 27. Oktober 2016 wiederum illegal nach Österreich ein, wo er nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am nächsten Tag festgenommen und danach in Schubhaft angehalten wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 15. November 2016 Folge. Es erklärte die Anhaltung vom 28. Oktober 2016 bis 9. November 2016 für rechtswidrig, erklärte weiters den Schubhaftbescheid vom 9. November 2016 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung von Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen. Ersteres begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass gegen den Revisionswerber kein die Schubhaft anordnender Bescheid-jener vom 28. Oktober 2016 habe sich (irrtümlich) auf eine andere Person bezogen-erlassen worden sei. In Bezug auf die weitere Anhaltung ging das BVwG primär davon aus, dass das BFA zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 9. November 2016 im Hinblick auf das beim BVwG schon damals anhängige Beschwerdeverfahren nicht zuständig gewesen sei, weshalb sich dieser Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erwiesen. Den (negativen) Fortsetzungsausspruch begründete das BVwG schließlich damit, dass aufgrund der vom Revisionswerber nach seiner Wiedereinreise gezeigten Kooperationsbereitschaft im Entscheidungszeitpunkt keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege.
4 Am 16. Dezember 2016 stellte der Revisionswerber sodann einen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der-unbestritten-gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 keinen faktischen Abschiebeschutz vermitteln konnte. Eine Aufnahme in die Grundversorgung erfolgte-offenbar gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 GVG-B wegen Einbringung eines Folgeantrags innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines früheren Asylverfahrens-nicht. Der wegen eines anhängigen Strafverfahrens nach § 27 Abs. 1 SMG zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebene Revisionswerber wurde (laut den von ihm vorgelegten Unterlagen) am 14., 20., 24. und am 31. Dezember 2016 von Sicherheitsorganen kontrolliert und ihm dabei im Hinblick auf seinen Status „ohne Unterstand“ jeweils der Auftrag erteilt, „der Behörde der Strafjustiz“ eine Zustelladresse bekanntzugeben.
5 Am 4. Jänner 2017 wurde der nach wie vor nicht behördlich gemeldete und ohne festen Wohnsitz unrechtmäßig in Österreich aufhältige Revisionswerber im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Nach seiner Einvernahme wurde über ihn vom BFA-im Hinblick auf die gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz FPG weiterhin aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung-mit dem sofort in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom selben Tag gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Diese Abschiebung wurde sodann am 27. Jänner 2017 durch neuerliche Überstellung des Revisionswerbers nach Italien vollzogen.
6 Gegen den genannten Bescheid des BFA vom 4. Jänner 2017 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft hatte der Revisionswerber mit dem am 11. Jänner 2017 beim BVwG eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Jänner 2017 wies das BVwG diese Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Weiters stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Danach traf das BVwG diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). Die Unterlassung der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung begründete das BVwG erkennbar unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA-VG damit, dass der maßgebliche Sachverhalt geklärt gewesen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:
9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In dieser Hinsicht macht die Revision erkennbar im Zusammenhang mit der Nichtanwendung gelinderer Mittel eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend. Diesbezüglich wird auf das-vom BVwG primär für nicht erwiesen erachtete-Beschwerdevorbringen Bezug genommen, dass sich der Revisionswerber mehrmals selbständig bei der Betreuungsstelle Traiskirchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bemüht habe. Zur Beurteilung der damit gezeigten Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich gewesen.
12 Das BVwG erachtete das Vorbringen in der Beschwerde, der seit der Entlassung aus der Schubhaft Mitte November 2016 obdachlose Revisionswerber habe seinen Aufenthaltsort nicht verschleiert, sondern sei vielmehr-seine Initiative zur Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen zeigend-mehrmals bei der Betreuungsstelle in Traiskirchen (erfolglos) wegen Wiederaufnahme in die Grundversorgung „vorstellig“ geworden, vor allem deshalb für unglaubwürdig, weil der Revisionswerber in seiner Befragung vor dem BFA dazu angegeben hatte, er habe lediglich die Möglichkeit zur Körperpflege erlangen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einer ähnlichen Konstellation schon zum Ausdruck gebracht, dass noch kein geklärter Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegt, wenn Angaben eines Revisionswerbers bei seiner Einvernahme vor der Schubhaftverhängung zu verschiedenen Behauptungen in der (nicht von ihm selbst verfassten) Schubhaftbeschwerde in einem Spannungsverhältnis stehen (siehe das auch in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0009, mwN). Daher hätte nach den Ausführungen im genannten Erkenntnis eine-wie auch hier vom BVwG vorgenommene-Beweiswürdigung, dass der Revisionswerber insoweit unglaubwürdig sei, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Raum für Klarstellungen bestanden und in der ein persönlicher Eindruck vom Revisionswerber hätte gewonnen werden können, vorgenommen werden dürfen.
13 Allerdings hat das BVwG im vorliegenden Fall in Bezug auf das in Rede stehende Beschwerdevorbringen-ausgehend von dessen Wahrunterstellung-in einer Alternativbegründung auch noch festgehalten, selbst wenn man von tatsächlichen Kontaktaufnahmen mit der Behörde zur Erlangung der Grundversorgung ausginge, sei für den Revisionswerber nichts gewonnen. Diese Auffassung ist-angesichts der (unbestritten) objektiv gegebenen Unterstandslosigkeit des Revisionswerbers in Verbindung mit seinem bisherigen Verhalten-im Ergebnis nicht unvertretbar. Demzufolge wird mit dem in der Revision behaupteten Verfahrensfehler mangels Relevanz des dazu geltend gemachten Beweisthemas-im vorliegenden Fall ausnahmsweise doch-kein entscheidungswesentliches Abweichen von der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt (vgl. zur nicht gegebenen Verhandlungspflicht bei Wahrunterstellung etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2015/18/0124, 0125 und 0132, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, wobei hier dessen Punkte 4.6. und 4.7. relevant sind).
14 Der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. v.a. Seite 19/20) lässt sich nämlich mit ausreichender Deutlichkeit zunächst entnehmen, dass das BVwG von der Verwirklichung folgender, das Vorliegen von Fluchtgefahr begründender Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist, nämlich der Z 1 (Behinderung der Abschiebung durch unbekannten Aufenthalt im Juni/Juli 2016), der Z 2 (neuerliche Einreise in das Bundesgebiet entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung), der Z 3 (Entziehen dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz insbesondere auch in Österreich v.a. durch Nichtbefolgung von Ladungen), der Z 6 lit. a (Annahme, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist, zumal der Revisionswerber bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Mitgliedstaaten gestellt hat) und der Z 9 (keine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich, insbesondere Fehlen eines festen Wohnsitzes). Angesichts dessen durfte das BVwG selbst bei Unterstellung tatsächlicher Versuche des Revisionswerbers zur Aufnahme in die Grundversorgung insgesamt einerseits von geänderten Umständen gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 15. November 2016 (vgl. Rz 3) und andererseits in vertretbarer Weise vom nunmehrigen Vorliegen-nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel zu sichernder-erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO ausgehen. Dabei durfte das BVwG der Sache nach bei der Beurteilung der Größe der Fluchtgefahr und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft im Übrigen auch noch im Sinne der Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, im Sinne der Z 4 das Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes bei einem Folgeantrag und im Sinne der Z 5 das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz sowie wegen des bereits fixierten zeitnahen Termins für die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesbringung berücksichtigen.
15 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde aber schon dargelegt, dass die Frage, ob bei Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG dann auch konkret von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen sei, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne (vgl. Rz 12 des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0022, mwN). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall-wie sich aus den vorstehenden Ausführungen in den Rz 13 und 14 ergibt-gegeben.
16 Zur Zulässigkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird in der Revision weiters noch geltend gemacht, das BVwG habe Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL unberücksichtigt gelassen, auf den wegen des nahezu identen Wortlauts die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 2 lit. n der Dublin III-VO dargelegten Grundsätze (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075) übertragbar seien. Somit wäre das BVwG verpflichtet gewesen, die „gesetzlich definierten Tatbestände“ des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG konkret zu benennen und den zu beurteilenden Sachverhalt unter diese Tatbestände zu subsumieren. Dieser Anforderung sei das BVwG nicht nachgekommen.
17 Dem ist zunächst zu erwidern, dass der vorliegende Fall nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, sondern in jenen der Dublin III-VO fällt. Im Übrigen ist zu diesem Revisionsvorbringen festzuhalten, dass es keine Rechtswidrigkeit begründet, wenn die Angabe der verwirklichten Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgt, weil es sich bei der (erheblichen) „Fluchtgefahr“ nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes (hier: § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO) handelt (vgl. idS Rz 30 des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0021). Dass der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aber in ausreichender Weise die herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG zu entnehmen sind, wurde schon in der Rz 14 dargelegt.
18 Vom Revisionswerber wird somit insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, von deren Lösung die Erledigung der Revision abhängt. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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