Das BVwG geht davon aus, dass das gesamte Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu kriminellen Übergriffen von Verwandten selbst im Falle einer Wahrunterstellung nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil die Schutzfähigkeit und -willigkeit der mazedonischen Behörden gegeben sei. Gegen diese für sich tragende Beurteilung werden in der Revision keine Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG geltend gemacht. Mit dem Revisionsvorbringen, eine mündliche Verhandlung hätte mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Revisionswerberin zu ihr widerfahrenen Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung nicht unterbleiben dürfen, wird daher keine für die Entscheidung des Revisionsfalles relevante Rechtsfrage angesprochen, weil sich die behaupteten Vorfälle aus rechtlichen Gründen nicht als für die Entscheidung maßgeblich darstellten (vgl. zur Verhandlungspflicht bei Wahrunterstellung das E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).
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