BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, Zl. XXXX , wegen Ausstellung eines Fremdenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.08.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit am 28.08.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom 24.04.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nach Darlegung der Inhalte, die eine Beschwerde zu enthalten hat, auf, diese binnen 14 Tagen zu verbessern und wies darauf hin, dass die Beschwerde ansonsten zurückzuweisen wäre.
Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu am 28.04.2025 per E-Mail.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde hat den nachfolgenden Inhalt:
„Linz 23.08.2024
Beschwerde
IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX Ich XXXX geb. XXXX möchte gegen den Bescheid des BFA eine Beschwerde einlegen, für eines Fremdenpasses, Passnummer F1249707, gültig bis 24.01.2028 Gegenbescheid v. 30.07.2024 XXXX
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2025 mit, dass die Beschwerde unvollständig erscheint und eine solche die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu enthalten hat. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt und es wurde ihm mitgeteilt, dass diese andernfalls zurückzuweisen wäre.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde per E-Mail am 28.04.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1.Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
3.1.2.Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
3.1.3.Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Es ist vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.4.Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155).
3.1.5. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich insoweit als mangelhaft, als sie keine Gründe enthält, weshalb der Beschwerdeführer den Bescheid als rechtswidrig erachtet.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036; 03.11.2004, 2004/18/0200).
Dies ist konkret mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 erfolgt, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Verbesserung binnen 14 Tagen aufgetragen und ihm weiters mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde ansonsten zurückzuweisen wäre.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde in der Folge jedoch lediglich per E-Mail am 28.04.2025 und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht, weshalb der am 28.04.2025 vom Beschwerdeführer eingebrachte Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
Die unbegründete Beschwerde blieb damit im Ergebnis unverbessert und war als unzulässig zurückzuweisen.
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen (konkret: Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde) als nicht eingebracht gilt, war das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer diesbezüglich einen (weiteren) Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zu erteilen (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Der Antrag, mit welchem die phonetische Transkription („i“ vs. „e“) des Namens des Beschwerdeführers moniert wurde, muss somit dahingestellt bleiben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.