JudikaturBVwG

I416 2232819-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Spruch

I416 2232819-3/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. XXXX , den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG vom21.02.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Am 07.04.2025, langten bei der Behörde zwei E- Mails mit folgendem Inhalt ein:

1.) „FI XXXX

IFA-Zahl/verfahrenszahl: XXXX

Ich habe Bescheid Spruch Heute Und Bescheid haben keine Bedeutung Dann Reisepass Zu Mir Abgegeben

Keine weitere Nigerische Pass möglich Zu Stelle, seit XXXX mit Eine Staatsbürgerin Tochter XXXX 19Jahren Wenn keine Weiterer Ausstellung möglich Änderung Eines Fremdenpass gem.§ 88 Abs.1 FPG BFA Ignoriert Bis Abgelaufen Dann Andere Neue Reisepass Zu mir Stelle. Es Nicht Ordnung und Nicht die Vereinbart Ich Brauche Reisepass Zu Arbeiten

Mit Freundlichen Grüßen

XXXX “

2.) „FI XXXX

Wegen Rot-Weiß-Rot plus Karte

Alle Arbeit Zuerstört

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “

Diese E- Mails wurden seitens der belangte Behörde als Beschwerde gewertet und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.04.2025, vom Beschwerdeführer laut Rückschein am 28.04.2025 behoben, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass diese die Beschwerde um Gründe und ein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ergänzt.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, wäre auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156).

4. Der Beschwerdeführer hat sich zum Mängelbehebungsauftrag nur mittels diverser E- Mails geäußert. Eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu A) Zur Zurückweisung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages:

2.1.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.2. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr.161/2013, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als Sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung des Bescheides) enthält, noch, aus dem Inhalt ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer eigentlich mit seiner Beschwerde erreichen möchte, bzw. warum er den Bescheid als rechtswidrig erachtet.

2.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153). Dies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG durch einen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025, I416 2232819-3/2Z, zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben – abgesehen von diversen E- Mails - ein.

Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung der aufgezeigten Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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