Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Ing. W L in W, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2015, Zl LVwG-S-1631/001-2015, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 1.1. Mit dem Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. April 2015 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines Unternehmens, das Zulassungsbesitzerin eines nach den Kennzeichen bestimmten Kraftwagenzuges sei, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten worden seien, weil Güter im Rahmen des Werkverkehrs ohne Eintragung "Werkverkehr" im Zulassungsschein transportiert worden seien. Bei der Kontrolle am 10. Juni 2014 habe dieser Kraftwagenzug auf einer Fahrt von K nach R Reklametafeln der Firma W für die Firma M in R geladen gehabt. Dadurch habe der Revisionswerber § 23 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 96/2013 (GütbefG), übertreten. Über ihn sei deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß § 23 Abs 1 GütbefG verhängt worden.
2 1.2. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der hier relevanten Tatumschreibung der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufscheint.
3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete einen mit Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz.
4 2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 28 Abs 3 VwGG).
5 3. Die hier maßgebenden Bestimmungen des GütbefG
lauten:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung."
"§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung 'zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt' eingetragen ist, oder
2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt werden."
"Strafbestimmungen
§ 23. (1) ...
(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist."
6 4. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die vorliegende Revision entgegen den in der Revision für ihre Zulässigkeit vorgebrachten Gründen als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Leitlinien dieser Rechtsprechung beachtete.
7 Nach § 1 GütbefG gilt das GütbefG nicht nur für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen (vgl etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0116 (VwSlg 17.503 A/2008)). Die Tatumschreibung lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2016/05/0004). Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Revisionswerber um den gewerberechtlichen Geschäftsführer des in der Tatumschreibung angesprochenen Unternehmens handelt. Da nach § 23 Abs 7 GütbefG für Übertretungen nach § 23 leg cit der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist (vgl etwa VwGH vom 30. September 2010, 2010/03/0119), hatte das Verwaltungsgericht dem durch eine insofern vorgenommene Neufassung des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, wodurch entgegen der Stoßrichtung der Revision weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache stattfand (vgl VwGH vom 23. Juni 2010, 2008/03/0097; VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/232, beide mwH).
8 Der Revisionswerber räumt ein, dass im Revisionsfall keine private Güterbeförderung vorlag, sondern eine Beförderung von Reklametafeln, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des angesprochenen Unternehmens erfolgte. Die Revision stellt die Ausführungen im bekämpften Erkenntnis nicht klar in Abrede, wonach dieses Unternehmen über eine auf Montagearbeiten eingeschränkte Gewerbeberechtigung verfügt. Wenn auch der Transport der Werbetafeln für die Montage unerlässlich war, ging dieser entgegen der Revision nicht über eine (bloße) Hilfstätigkeit iSd § 10 Abs 1 Z 5 GütbefG hinaus, zumal die Haupttätigkeit dieses Unternehmens nicht die Güterbeförderung ist (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0043). Weiters diente die Beförderung dem Eigengebrauch iSd § 10 Abs 1 Z 2 GütbefG, weil die beförderten Güter dazu gebraucht wurden, im Sinn des genannten Gewerbes weiter verwendet zu werden (vgl dazu VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0114). Da die Entgegennahme von Werbetafeln zum Zweck ihrer Montage an einem anderen Ort einen maßgeblichen Arbeitsschritt bei der Ausübung eines auf die Montage bezogenen Gewerbes darstellt, kann diese entgegen der Revision als Bearbeitungsschritt iSd § 10 Abs 1 Z 1 GütbefG angesehen werden.
9 Wenn die für den Werkverkehr einschlägige Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 GütbefG mit der Wendung "mit solchen Kraftfahrzeugen" auf die zuvor in § 1 Abs 1 Z 1 leg cit aufscheinende Wendung "mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt" verweist, kommt es nach dem insofern klaren Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen entgegen der Revision bei einem Kraftwagenzug (Kraftfahrzeug mit Anhänger) darauf an, ob der Kraftwagenzug insgesamt das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg übersteigt, und nicht bloß auf das Gewicht des Kraftfahrzeuges ohne Anhänger. Mit ihrem Hinweis auf den Begriff des Kraftfahrzeuges in § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 lässt sich für die Revision damit nichts gewinnen.
10 5.1. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 5.2. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat den Revisionsausführungen bezüglich der Frage des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich den Text des Art 133 Abs 4 B-VG entgegengehalten und im Übrigen auf die in ihrem Bescheid und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vertretene Rechtsansicht verwiesen, weshalb ihr mangels Auseinandersetzung mit der Revision der beantragte Schriftsatzaufwand nicht zusteht (vgl etwa VwGH vom 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).
Wien, am 24. Mai 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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