JudikaturBVwG

W260 2313905-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Spruch

W260 2313905-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 04.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025 zu WF: 2025-0566-9-015211, betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.693,44-, gemäß §§ 25 Abs 1 iVm 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 04.03.2025 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.693,44 (offener Rest: € 1.270,08) verpflichtet wird. Sofern er im Leistungsbezug steht, werde die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten. Stehe er nicht im Leistungsbezug, sei die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das angeführte Konto unter Angabe des genannten Verwendungszwecks einzuzahlen.

In Spruchpunkt B) hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen sei.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2025 zu GZ W141 2305595-1/12E die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages besteht und bereits € 423,36 einbehalten wurden.

Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers in der oben angeführten Hauptsache vorläge, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2025 fristgerecht und vollumfänglich eine Beschwerde ein.

Im Wesentlichen begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass dieser Betrag jemals wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden wäre. Vielmehr wäre sein Leistungsanspruch im gesamten Zeitraum von 26.02.2024 bis 23.02.2025 bedingungslos zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer beantragte den vorliegenden Bescheid vom 04.03.2025 ersatzlos aufzuheben und die bereits einbehaltenen Beträge zur Auszahlung zu bringen.

3. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde gemäß § 14 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG – BGBl I Nr 33/2013) in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl Nr 609/1977) eine Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025, WF 2025-0566-9-015211, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.04.2025 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 04.03.2025 betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.693,44 gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG – BGBl Nr 609/1977) abgewiesen wurde.

Vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers wären bereits € 892,08 einbehalten worden. Der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von € 801,36 werde mit der Maßgabe vom laufenden Leistungsbezug abgezogen, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte des Leistungsbezuges verbleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag unter Angabe der Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers, auf ein näher angeführtes Konto der belangten Behörde einzuzahlen.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag vom 19.05.2025 ein.

5. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Eine gerichtliche Nachschau im Verfahren zu W141 2305595-1 hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2025 zu GZ W141 2305595-1/12E ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mit diesem rechtskräftigen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.07.2024 betreffend Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 17.06.2024, als unbegründet abgewiesen.

7. Am 22.05.2025 erfolgte in dem Verfahren zu W141 2305595-1 eine Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht.

Am 11.06.2025 erfolgte per E-Mail eine Eingabe des Beschwerdeführers, nicht eines Rechtsanwaltes, an das Bundesverwaltungsgericht und wurde diese als „außerordentliche Revision“ bezeichnet. Die Eingabe weist keine Unterschrift aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit nicht beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung im genannten Zeitraum vorläufig an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2025 zu GZ W141 2305595-1/12E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024, abgewiesen und das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Bescheid vom 04.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.693,44 verpflichtet, die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 04.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Mit beschwerdegegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Am 19.05.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und der Einsicht in den hg. Verwaltungsakt zu GZ W141 2305595-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

3.1.2. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit der Erlassung, das heißt mit der Verkündung oder Zustellung, rechtskräftig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2025 zu GZ W141 2305595-1/12E am 05.03.2025 durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 07.03.2025 persönlich übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS Wien Jägerstraße vom 17.07.2024 bestätigt, demzufolge der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 56 Tagen ab 17.06.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.07.2024 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorläufig ausbezahlt bzw. folglich wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt einbehalten.

Der Rückforderungsbetrag ergibt für den genannten Zeitraum bei einem Tagsatz von EUR 30,24 insgesamt EUR 1.693,44 Aus diesem Grund verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung abzüglich der bereits getätigten Zahlungen.

3.3.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 04.03.2025 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochen.

3.3.3. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen.

Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 05.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 29.04.2025 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete.

3.3.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid nach Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes noch der Höhe des von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Arbeitslosengeldes substantiiert entgegen.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.