Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Nina ABRAHAM und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Josef WAGNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX SV: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2025 Spruchpunkt B) betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 01.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 04.06.2025 bis 24.06.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen werde (Spruchpunkt B).
Begründend führte das AMS hinsichtlich Spruchpunkt A aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2025 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 25.06.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Hinsichtlich Spruchpunkt B wurde ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Mittels am 23.07.2025 eingelangter Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 02.06.2025 beim AMS angerufen und dort mitgeteilt habe, dass er seines Erachtens den für 04.06.2025 angesetzten Lebenslauf-Check nicht benötige, da er den Leasing Firmen immer seinen Lebenslauf übermittle und diese ihn für aktuell und gut befinden würden. Die Dame beim AMS-Service habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen müsse, nur deshalb sei der Beschwerdeführer nicht zum Termin erschienen. Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des Bescheides, Auszahlung der Notstandshilfe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben.
3. Mit Schreiben vom 29.07.2025, GZ: XXXX , an den Beschwerdeführer führte das AMS im Rahmen des Parteiengehörs zu ergänzenden Ermittlungen zusammengefasst Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer erhalte vom AMS Notstandshilfe. Beim persönlichen Beratungstermin am 26.05.2025 sei mit dem Beschwerdeführer die Überarbeitung seines Lebenslaufes besprochen worden und zu diesem Zweck sei er am 04.06.2025 zum „Lebenslauf-Check“ beim IAB (Institut für Ausbildungs-und Beschäftigungsberatung) in XXXX eingeladen worden. Das Einladungsschreiben zu diesem Termin sei dem Beschwerdeführer bei diesem Gespräch persönlich übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass dieser Termin als Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG gelte, ebenso wäre er über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines solches Termins aufgeklärt worden.
Da er den Kontrollmeldetermin am 04.06.2025 nicht eingehalten habe, habe ihn das AMS mit Schreiben vom 18.06.2025 über die Einstellung seines Leistungsbezugs informiert. Am 25.06.2025 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache niederschriftlich erklärt, dass er den besagten Termin nicht eingehalten habe, weil er 2 Tage zuvor beim AMS angerufen habe, dort mitgeteilt habe, dass seine Bewerbungsunterlagen passen würden und ihm daraufhin die Dame von der Serviceline das OK zum Fernbleiben gegeben habe. Als Beweis könne er seine Telefonaufzeichnungen mit den Anrufen beim AMS vorlegen.
Bezüglich der Anrufe bei der AMS Serviceline seien keine Aktenvermerke über den Gesprächsinhalt angelegt worden und wären diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch nicht befugt, verbindliche Kontrollmeldetermine zu entschuldigen, weshalb das AMS davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auch nicht dahingehend informiert worden wäre. Der Beschwerdeführer könne hierzu bis 08.08.2025 schriftlich Stellung nehmen und werde ersucht, einen Screenshot über alle Telefonate am 02.06.2025 vorzulegen, da dieser am 25.06.2025 telefonisch noch angegeben habe, dass die Terminverschiebung direkt mit dem IAB vereinbart worden wäre und der IAB laut Beschwerdeführer auch einen neuen Termin zusenden würde.
4. Am 30.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer seine Anrufliste vom 2. Juni 2025, derzufolge er mit der AMS-Serviceline telefonisch in Kontakt trat.
5. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeschreiben samt dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2025 zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang bzw. der zur Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Der Beschwerdeführer bezieht entsprechend des Bezugsverlaufs Notstandshilfe.
Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass mit dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 26.05.2025 die Überarbeitung seines Lebenslaufes besprochen wurde und er zu diesem Zweck zum am 04.06.2025 stattfindenden „Lebenslauf-Check“ beim IAB geladen wurde. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass dieser Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gilt und ein Nichterscheinen mit dementsprechenden Rechtsfolgen verbunden ist.
Dem Akt ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2025 mit der Serviceline des AMS telefonisch in Kontakt trat, Gesprächsaufzeichnungen hierzu erfolgten keine.
Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Exekutionen anhängig sind.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich zum konkreten Eilverfahren betreffend des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sind geklärt und die zentralen Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die Beschwerde, eine Übersicht über die laufenden Exekutionen den BF betreffend – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung – Abweisung der Beschwerde:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid des AMS XXXX vom 01.07.2025.
1. § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF. lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; dies Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033).
Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH. 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen.
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033).
Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend die Erk. des VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033; 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).
2. Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.06.2025 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 25.06.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Die aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse am mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
Der Beschwerdeführer rechtfertigt die Versäumnis des Kontrollmeldetermins damit, dass er zwei Tage vor dem Kontrolltermin nachweislich mit der Serviceline des AMS telefonisch Kontakt aufgenommen habe und er nach diesem Gespräch davon ausgegangen sei, dass er diesen Termin nicht wahrnahmen müsse.
3. Seitens des BVwG ist nunmehr die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen. So sind die vom AMS erwähnten öffentlichen Interessen bzw. generalpräventiven Erwägungen durchaus ein Aspekt, der jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulässt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser sich zwei Tage vor dem Kontrollmeldetermin telefonisch an die AMS-Serviceline gewandt habe, nicht bestritten und hat sich aus dem Akt, insbesondere aufgrund der vorgelegten Telefonliste des Beschwerdeführers auch nicht Gegenteiliges ergeben. Über den konkreten Gesprächsinhalt dieser nachweislich erfolgten Kontaktaufnahme liegen keine Aufzeichnungen vor. Abgesehen von der gegenständlichen Kontrollmeldeterminversäumnis ist den vorgelegten Verwaltungsakten weiters zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Exekutionen anhängig sind und somit von einer prekären wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Hiervon ist im gegenständlichen Beschwerdefall auszugehen.
Im vorliegenden Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Durchführung eines Eilverfahrens geboten ist und das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Ermittlungsmaßnahmen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 58 zu § 13 VwGVG).
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das gegenständlich erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als unschlüssig zu erkennen. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt daher im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine inhaltliche Entscheidung der Rechtssache nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich wird auf die Erlassung der seitens der belangten Behörde beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.