Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. W, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Bräuergasse 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2015, Zl LVwG-S-1631/001-2015, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber als Verantwortlicher nach § 9 VStG wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 2. Gemäß § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die nach § 30 Abs 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (VwGH vom 25. Juni 2015, Ra 2015/20/0145; VwGH vom 24. April 2015, Ra 2015/04/0019; VwGH vom 20. April 2015, Ra 2015/03/0020, alle mwH).
4 3. Diesem seine eigene Interessenlage betreffenden Konkretisierungsgebot hat der Antragsteller nicht entsprochen, wenn er lediglich ausführte, dass seines Erachtens der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine (zwingenden) öffentlichen Interessen entgegenstünden.
5 Zudem ist festzuhalten, dass nach § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist; bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG hingewiesen (vgl dazu VwGH vom 22. September 2014, Ra 2014/03/0030, worauf gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
6 4. Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Wien, am 4. März 2016
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