Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger über die Revision der I GmbH in W sowie der S AG in K, beide vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2015, Zl. W208 2015479- 1/8E, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Erstrevisionswerberin hatte aufgrund von fünf Kaufverträgen von fünf Miteigentümern deren Mindestanteile an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, erworben. Nachdem der Rechtsfreund der Revisionswerberinnen zunächst am 16. Juni 2014 beim Bezirksgericht M in einem Grundbuchsgesuch den Antrag auf Einverleibung von Wohnungseigentum zugunsten der Käuferin und auf Einverleibung eines Höchstbetrags-Pfandrechts von EUR 1.400.000,-- zu Gunsten der Zweitrevisionswerberin beantragt hatte, das Bezirksgericht jedoch diesen Antrag abwies, beantragte er die Eintragung des Wohnungseigentums sowie des Höchstbetrags-Pfandrechts an den jeweiligen Mindestanteilen in separaten Grundbuchsgesuchen, die das Bezirksgericht bewilligte und vollzog.
Für jede beantragte Eintragung wurden den Revisionswerberinnen zur ungeteilten Hand Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG in der Höhe von EUR 16.800--, insgesamt daher EUR 84.000,-- vorgeschrieben.
In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2014, betreffend "Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG", beantragte der Rechtsfreund für "seine Klientin, die I GmbH", die Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 2 GEG so nachzusehen, dass nur eine einmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr (in Höhe von EUR 16.800,--) erfolge.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag der Erstrevisionswerberin auf Nachlass von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt, weil keine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In einem Beweisantrag vom 27. Jänner 2015 beantragte deren Rechtsfreund, ihn als Zeugen zu vernehmen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet ab und die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurück; weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Rechtslage erwog das Verwaltungsgericht unter umfangreicher Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu § 9 Abs. 2 GEG - soweit für die Frage der Zulässigkeit der Revision von Relevanz - im Wesentlichen, dass die kumulative Vorschreibung der Eintragungsgebühren für jeden der Eintragungsvorgänge zu Recht erfolgt sei. Ein Nachlass von Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 2 GEG setze voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem Nachlass liege im konkreten Fall nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Auch könne nicht angenommen werden, dass im Revisionsfall eine "besondere Härte" im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG vorliegen würde, weil weder eine sachliche Unbilligkeit der Einbringung noch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht komme. Eine sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, weil die kumulative Vorschreibung der Eintragungsgebühren lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei, die alle vom betreffenden Gesetz erfassten Gebührenpflichtigen in gleicher Weise treffe. Auch im Rahmen des Nachlassverfahrens dürfe es zu keiner Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und seiner verfassungsrechtlich unzulässigen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Justizverwaltung kommen. Auch eine persönliche Unbilligkeit könne in Anbetracht der Revisionswerberinnen nicht angenommen werden. Die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin folge daraus, dass der angefochtene Bescheid gar nicht gegenüber dieser ergangen sei, weshalb dieser keine Beschwerdelegitimation zukomme. Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerberinnen "in folgenden einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt: