Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Finanzamtes W gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2014, Zl. RV/7100462/2011, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, (mitbeteiligte Partei: U P in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, welche die Mitbeteiligte für ihren am tt.mm1982 geborenen Sohn M für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November 2002 bezogen hatte.
Der Sohn der Mitbeteiligten habe das Studium im Wintersemester 2002/2003 nicht wie von der Mitbeteiligten mitgeteilt begonnen und stehe auch sonst "seit Ende des Bundesheeres" in keiner anderen Ausbildung.
Dagegen berief die Mitbeteiligte mit der Begründung, ihr Sohn habe nach Beendigung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Termin mit der Berufsausbildung als Tauchlehrer begonnen. Die Ausbildung zum Tauchlehrer werde in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 absolviert. Der Ausbildungsvertrag sei beigelegt und nach der Ausbildungszeit sei eine international anerkannte Prüfung abzulegen, danach könne der Beruf eines Tauchlehrers international ausgeübt werden.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der als Beschwerde behandelten Berufung Folge und hob den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Oktober 2002 (ersatzlos) auf.
Der Sohn der Mitbeteiligten habe im Juni 2001 die Reifeprüfung abgelegt und vom 3. September 2001 bis zum 2. Mai 2002 den Präsenzdienst geleistet. Er habe sodann ab 1. Juli 2002 die Ausbildung zum Tauchlehrer absolviert. Dazu hielt das Bundesfinanzgericht fest:
"Der Ausbildungsvertrag zwischen der Tauchschule und dem Sohn der Mitbeteiligten enthält auszugsweise folgende Passagen:
1. Der Ausbilder verpflichtet sich, den Auszubildenden nach besten Wissen und Gewissen auf seine künftige Tätigkeit als Tauchlehrer vorzubereiten.
2. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Auszubildende bei bestandener Prüfung vom Ausbilder den Titel IDA/CMAS Tauchlehrer.
….
4. Die Ausbildungszeit beträgt 26 Wochen und ist unterteilt in 4 Blöcke a 6 Wochen und einen Block von 2 Wochen. Die Ausbildungszeit dauert vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2002.
5. Für jeden Block erhält der Auszubildende eine eingehende Unterweisung …..
6. Während dieser Zeit erhält der Auszubildende vom Ausbilder ein Zimmer zur Verfügung gestellt.
…..
11. Der Ausbilder stellt den Bewohnern der Wohnung ein Auto für die Fahrt zur Arbeit und wieder zurück zur Verfügung.
…..
13. Währende der Ausbildung sind vom Auszubildenden pro Ausbildungsblock 2 Referate über ausgewählte blockspezifische Themen zu halten.
14. Als Gegenleistung für sein Ausbildung arbeitet der Auszubildende beim Ausbilder nach bestem Wissen und Gewissen, nach Anweisung der Basisleitung, mit.