IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2022 bis Februar 2023, Steuernummer ***StNr-Bf1*** (SVNR ***SVNR-Bf1***), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 23.01.2025, approbiert am 24.01.2025) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt: Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum (Nachname wie Bf.) L… … … 06 FB Juni 2022 - Feb. 2023 (Nachname wie Bf.) N... … … 01 FB Juni 2022 - Feb. 2023 KG Juni 2022 - Feb. 2023 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 1.814,50 KG € 532,40 Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.346,90 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag - nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. … Begründung Zu (Nachname wie Bf.) L…: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu (Nachname wie Bf.) N...: Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Da N... die Diplomarbeit nicht bis zum 1. Nebentermin der Matura im September 2022 abgegeben hat, besteht ab dem Haupttermin im Juni 2022 mangels Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Erstmals muss ich meine Entsetzung zu Worte bringen, wie man den Abweisungsbescheid formuliert hat und wie standardisiert diese Schreiben verfasst werden ohne nachzufragen bzw eine Erläuterung zu verlangen warum man so lange gebraucht hat. Die Wortwahl ist sehr "verletzend". Es gibt anscheinend gewisse Vorlagen bzw ein Zeitfenster um den Anspruch zu erhalten, wovon wir leider keine Ahnung hatten. Wäre sehr hilfreich, wenn man das mitteilt oder eine Information zukommen lässt. Zum Ablauf der langwierigen Abgabe der Diplomarbeit meiner Tochter ***TochterN.***, die sehr wohl ernsthaft und sehr zielstrebig ihre Matura geschafft hat. Leider war im Juni 2022 das Schuljahr nicht positiv abgeschlossen und somit eine Nachprüfung im September zu schaffen damit N... überhaupt zur Matura antreten durfte. Diese Herbstprüfung im Unterrichtsfach Deutsch hat meine Tochter geschafft. Da Deutsch alle Jahre wieder unser Problemfach war, hat sie sich auf diese Prüfung konzentriert und konnte leider nebenbei nicht an ihrer Diplomarbeit schreiben. Sie hatte zwar eine grobe Vorlage, die aber nicht gut genug war, um sie abzugeben und positiv beurteilt zu werden. Da Schreiben und Grammatik wie schon erwähnt nicht gerade zu ihren Stärken zählt, war es nicht einfach für sie eine Arbeit zu schreiben. Auch die Leseprobe, die sie ihrer Professorin geschickt hatte, stieß nicht auf eine gute Kritik. Somit begann für N... einer ihrer größten Herausforderungen, mit der sie am Anfang alleine klar kommen zu versuchte und stillschweigend psychisch mit sich kämpfte. Sie gab dann ihre erste Diplomarbeit etwa im März 2023 ab. Leider wurde diese negativ beurteilt, was für sie ein herber Rückschlag war. Erst danach merkten wir als Eltern, welche Belastung diese Diplomarbeit für unsere Tochter darstellte. Es war nicht mangelnde Ernsthaftigkeit oder Faulheit sondern mittlerweile eine psychische Belastung und der zusätzliche Druck der Familie, Freunde usw. Leider war es ihr sehr unangenehm Hilfe zu holen. Dazu muss ich noch vermerken, dass auch die Matura nicht so einfach war. Sie hat in Mathematik einen zweiten Versuch machen müssen. Kurzer anhand war es nicht einfach aber sie hat es geschafft und nicht aufgegeben. Es war kein einfacher Weg aber sie hat nie aufgegeben und zum Schluss auch alles geschafft und bestanden. Als wir offen darüber sprechen konnte, begann N... sich endlich Hilfe zu holen. Sie begann regelmäßig zur Psychologin zu gehen wo sie noch immer hingeht. Im Juni 2023 erhielt sie ihr neues Thema für die Diplomarbeit. Danach war es nicht ganz einfach, da sie immer Angst hatte abzugeben und wieder zu versagen. Wir haben für N... einen Maturacoach organisiert, mit dem sie dann etwas gestärkter weiterarbeitete. Aber auch so konnten wir ihre Angst nicht mildern und sie zur Abgabe zum ersten Termin im Jahr 2024 überreden. Als Mutter hat das Wohlbefinden der Tochter Vorrang als alles andere. Wir wollten auch, dass das Thema ein Ende findet und sie endlich befreit wird, aber es hat seine Zeit gebraucht. Ich weiß, dass sie eine nochmalige negative Beurteilung nicht verkraftet hätte und danach nur mehr eine letzte Chance zur Abgabe hätte. Schlussendlich hat sie im September 2024 abgegeben und im Oktober 2024 ihre Defensio. Es war ein sehr steiniger und langer Weg aber sie ist ihn mit allen Höhen und Tiefen gegangen. Wie schon oben erwähnt, wussten wir nicht, dass es eine zeitliche Frist gibt, damit man den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verliert. Ich als Mutter bin stolz auf meine Tochter, dass sie es geschafft hat. Auf der anderen Seite bin ich enttäuscht, über den Aufbau des Schreibens, der wahrscheinlich eine Vorlage ist und jedem gleich geschickt wird ohne Hinterfragung und vorherige Einholung von Informationen oder das man zwischendurch eine Nachfrage holt oder auch die Erinnerung das der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, wenn man sich zu lange Zeit lässt. Wobei in unserem Fall wir dann auf die Familienbeihilfe verzichtet hätten, da wir unsere Tochter nicht damit auch noch stressen würden. Der Sinn dieses Schreibens ist eigentlich, das wir uns ungerecht behandelt fühlen. Das es sehr diskriminierend ist zu Schreiben "Bei ihrem Kind trifft das nicht zu"! Ja es trifft zu, das sie nicht den erstmöglichen Termin angestrebt hat, aber nicht weil sie keine zielstrebige und interessierte Schülerin ist/war. Sonst hätte sie die Matura nicht bestanden. Sie hat nur etwas mehr Zeit gebraucht. Und es war auch nochmal eine Enttäuschung mehr euer Schreiben zu erhalten. Schlechtes Gewissen und Reue für die finanziellen Unannehmlichkeiten, die sie ihren Eltern zusätzlich zugeführt hat. Ich ersuche Sie, dass man nach den oben erwähnten Tatsachen, die wir alle belegen können, eine positive Entscheidung über unseren Antrag zu erhalten. Es würde am meisten meine Tochter freuen, wenn ihr Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit als Schülerin gewährt wird. Auch wenn sie etwas länger dafür gebraucht hat. Entschuldigen Sie die Länge meiner Nachricht, aber es war mir ein großes Anliegen die Sache genauer zu schildern, damit meine Tochter nicht als inkonsequent und ziellos dargestellt wird. Wir sind sehr stolz auf sie, weil sie nicht aufgegeben hat und das gehört belohnt und nicht bestraft.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 in Höhe von € 1.368,50 (Familienbeihilfe € 1.076,50 und Kinderabsetzbetrag € 292,00) wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 in Höhe von € 978,40 (Familienbeihilfe € 738,00 und Kinderabsetzbetrag € 240,40) wird abgewiesen. Der genaue Rückforderungsbetrag wird der Buchungsmitteilung zu entnehmen sein. Begründung Sachverhalt: Ihre Tochter N..., geboren am … 2001 besuchte im Schuljahr 2021/22 die 5. Klasse der Handelsakademie, mit Nachprüfung im September 2022 wurde diese Klasse positiv abgeschlossen. Laut Bestätigung ist Ihre Tochter zum Herbsttermin 2022 und zum Wintertermin 2023 zu diversen Prüfungen für die Matura angetreten, im September 2024 wurde die Vorwissenschaftliche Arbeit abgegeben und im Oktober 2024 positiv abgeschlossen. Mit Bescheid vom 23.01.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Juni 2022 bis Februar 2023 rückgefordert. Am 23.02.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. Im Zuge Ihrer Beschwerde haben Sie eine Bestätigung von der Handelsakademie vorgelegt, laut dieser ist N... beim Herbsttermin 2022 zur Matura angetreten, die Vorwissenschaftliche Arbeit wurde noch nicht abgegeben. Beim Wintertermin 2023 wurden alle negativen Fächer erfolgreich wiederholt, die Vorwissenschaftliche Arbeit wurde erneut nicht abgegeben. Die Vorwissenschaftliche Arbeit wurde zum Sommertermin 2023 erstmals abgegeben, und bei der Wiederholung beim Herbsttermin 2024 positiv beurteilt. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe u.a. dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. § 10 der Prüfungsordnung AHS lautet: "Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen." Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Würdigung: Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich alleine noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, ZI. 98/15/0001). Eine Ausbildung, bei der das Kind während längerer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Der laufende Schulbesuch für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Vielmehr muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit erkennbar sein (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241). Die VWA ist eine der drei Säulen der Reifeprüfung. Von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung ist im Falle der Wiederholung von nicht bestandenen Maturaprüfungen dann auszugehen, wenn das Kind regelmäßig zum frühestmöglichen Termin zu allen im Vortermin negativ beurteilten Prüfungen antritt, wobei die vorwissenschaftliche Arbeit wie jedes andere Prüfungsfach zu betrachten ist. Da N... den ehestmöglichen Termin für die Absolvierung der VWA beim Wintertermin 2023 nicht wahrgenommen hat, ist kein nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben. Es besteht deshalb ab November 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde war daher für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 als unbegründet abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde erhoben wie folgt: Ich bedanke mich vorerst für die Korrektur des Anspruches. Ich habe auch volles Verständnis dafür das die Diplomarbeitsabgabe sehr verspätet ist und das es dafür für diese Zeit kein Anspruch mehr besteht. Jedoch verstehe ich nicht warum der Anspruch mit Oktober 2022 endet, wenn meine Tochter die Nachprüfungen im Jänner/Februar 2023 angetreten ist und diese auch bestanden hat. Ich denke nicht das es verpflichtend ist die Matura Prüfungen alle beim ersten Versuch schaffen muss. Wäre wünschenswert aber eben nicht immer möglich. Die Abgabe der Diplomarbeit hätte nichts daran geändert das sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertig war. Es ist somit erst ab Jänner/februar 2023 von einer Aufschiebung der Abgabe die Rede. Deshalb bitte ich um nochmalige Kontrolle des Anspruches. Man hat ja auch noch Anspruch auf Familienbeihilfe wenn man eine Klasse wiederholen muss. Warum dann nicht wenn man eine Prüfung nicht beim ersten Antreten schafft. Sie ist hierbei beim nächstmöglichen Termin nochmals angetreten und hat bestanden. Es darf Sie nicht verwirren mit der nicht Abgabe der Diplomarbeit. Der Fokus war in dieser Zeit natürlich mehr auf die Prüfungen gerichtet als auf die Arbeit leider Gottes. Wie schon erwähnt wären wir sehr erfreut wenn der Anspruch wären der gesamten Prüfzeit angerechnet wird, das sie auch offiziell als Schüler galt und den Vorgaben entsprechend ihre Prüfungen absolviert hat. Das danach nichts mehr angerechnet werden kann, verstehen wir mittlerweile. Aber der Anspruch sollte gerechterweise bis Jänner/Februar 2023 (siehe Bestätigung der Schule, die ich nochmals anhänge) gewährt werden. Entschuldigen sie die Unannehmlichkeiten aber in unserem Fall ist es nicht nur eine finanzielle Sache sondern es geht um viel mehr für meine Tochter. Ich will nicht das sie sich noch mehr schuldig fühlt und ein schlechtes Gewissen hat. Ich will das man ihr ihren Ehrgeiz und ihren kämpfergeist belohnt.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: ,Sachverhalt: Die Bf bezog für ihre volljährige Tochter ***TochterN*** Familienbeihilfe. Mit Bescheiden vom 23.01.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 zurückgefordert und der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab März 2023 vom 22.01.2025 abgewiesen. Dagegen richteten sich die Beschwerden vom 23.02.2025; Ihre Tochter ***TochterN*** habe sich in den Beschwerdezeiträumen zielstrebig auf ihre Matura vorbereitet, die Vorbereitung auf die Matura und die entsprechenden Nachprüfungen hätten zu einer erhöhten Lernbelastung geführt, die auch psychische Überlastungserscheinungen zur Folge gehabt hätten. Aus diesem Grund sei es zur verspäteten Abgabe der Vorwissenschaftlichen Arbeit gekommen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 wurde der Beschwerde gegen die Rückforderung teilweise stattgegeben für den Zeitraum Juni bis Oktober 2022, für den restlichen Zeitraum erfolgte die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls mit Bescheid vom 14.04.2025 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Beihilfenantrags ab dem Zeitraum März 2023 abgewiesen. Daraufhin stellte die Bf am 24.04.2025 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen. Beeinsprucht wurde mit dem Rechtsmittel der Zeitraum November 2022 bis Februar 2023, die Vorlage der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wurde folglich nicht beantragt. Beweismittel: Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme. Stellungnahme: Es wird die teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 23.01.2025 beantragt wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025. Die volljährige Tochter der Bf besuchte im Schuljahr 2021/22 die 5. Klasse der Handelsakademie, nach absolvierten Nachprüfungen in diversen Fächern im September 2022 schloss sie das Schuljahr ab und trat zur Matura an. Die Vorwissenschaftliche Arbeit wurde zum Maturatermin nicht abgegeben. Die Abgabe der Arbeit erfolgte im März 2023 (erstmalig) und wurde negativ bewertet. Da die Prüfungen in den Fächern Englisch, Angewandte Mathematik und Wirtschaftsinformatik nicht bestanden wurden, trat die Tochter der Bf zum Wintertermin 2023 erneuet in diesen Fächern an. Im September 2024 wurde die Vorwissenschaftliche Arbeit erneut abgegeben und im Oktober 2024 positiv bewertet. Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder bis zum 24. Lebensjahr Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden und aus diesem Grund keinen Beruf ausüben können. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Berufsausbildung nicht näher definiert. Nach Ansicht des VwGH fallen unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 30.03.2017, 2017/16/0030). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (VwGH 14.12.2015, 2015/16/0005). Zu einer Berufsausbildung gehört jedenfalls die allgemein bildende Schulausbildung. Es kommt nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an. Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen, so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127). Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (UFS 23.07.2013, RV/0533-G/12; BFG 22.08.2023, RV/7102840/2022). Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Für den Zeitraum einschließlich der Nachprüfungen im Oktober 2022 (Abschluss der 5. Klasse, Maturaantritt) lag eine ernstlich und zielstrebig betriebene Berufsausbildung vor, da Prüfungsantritte erfolgten und auch der von Lehre und Rechtsprechung erforderliche zeitliche Aufwand für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG erfüllt wurde. Zum Abschluss an AHS/BHS gehört jedoch auch die Abgabe der Vorwissenschaftlichen Arbeit. Gemäß § 10 der Prüfungsordnung AHS hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Die Erstabgabe der Vorwissenschaftlichen Arbeit erfolgte erst im März 2023 und zwar weder zum Zeitpunkt der Matura noch im Rahmen der Nachprüfungen. Die wiederholte Abgabe der Arbeit erfolgte im Oktober 2024. Wie oben erwähnt gehört zu den Voraussetzungen einer ernstlich und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung, dass rechtzeitig Antritte zu den erforderlichen Prüfungen erfolgen. Das Gleiche gilt auch bei einer verspäteten Abgabe der Vorwissenschaftlichen Arbeit. Auch wenn die fünfte Schulstufe bzw. die mündliche Matura in allen Teilgebieten sowie die Klausurprüfung bestanden wurde, ist die Diplomarbeit als eigenständige Hauptprüfung zu bewerten (vgl. BFG vom 29. März 2019, RV/5100876/2018). Daher lagen ab November 2022 die Voraussetzungen einer Berufsausbildung nicht mehr vor. Wird Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, ist diese gemäß § 26 Abs 1 FLAG zurückzufordern.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf., ***TochterN.***, geb. am … 2001, hat im Schuljahr 2021/2022 den fünften Jahrgang einer Handelsakademie besucht und mit der Wiederholungsprüfung am 05.09.22 positiv abgeschlossen. … ***TochterN.*** (ist) zu folgenden Terminen angetreten: Herbsttermin September/Oktober 2022: [Beurteil. lt. Reife- u. Diplompr.zeugnis:] Englisch (schriftlich) nicht genügend Deutsch (schriftlich) genügend Betriebswirtschaftliche Fachklausur (schriftlich) befriedigend Angewandte Mathematik (schriftlich) nicht genügend Wirtschaftsinformatik (mündlich) nicht genügend Finanz- und Risikomanagement (mündlich) genügend Wintertermin Jänner/ Februar 2023: Englisch (schriftlich) genügend Angewandte Mathematik (schriftlich) genügend Wirtschaftsinformatik (mündlich) befriedigend Sommertermin Mai 2023: Diplomarbeit Herbsttermin Oktober 2024: Diplomarbeit "… ***TochterN.*** (hat) die Diplomarbeit zur Reife- und Diplomprüfung am 06.09.2024 abgegeben … und am 15.10.2024 positiv abgeschlossen" (Bestätigung vom 11.04.2025).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bestätigung der Schule und das Reife- und Diplomprüfungszeugnis, sowie die von der Bf. in den Schriftsätzen gemachten Angaben und von der belangten Behörde in den Bescheiden als Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen. Die Grundlagen sind unbedenklich und widerspruchsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Für volljährige Kinder, wie die Tochter der Bf. (die 2001 geborene Tochter war Beschwerdezeitraum 2022/23 volljährig), wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.
Zeitraum Juni bis Oktober 2022:
Das Finanzamt beantragt in der Stellungnahme der Beschwerdevorlage "die teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 23.01.2025 … wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025. Die volljährige Tochter der Bf. besuchte im Schuljahr 2021/22 die 5. Klasse der Handelsakademie, nach absolvierten Nachprüfungen in diversen Fächern im September 2022 schloss sie das Schuljahr ab und trat zur Matura an."
Seitens des Bundesfinanzgerichtes bestehen diesbezüglich keine Bedenken, weiterer Ausführungen betreffend den Zeitraum Juni bis Oktober 2022 bedarf es dementsprechend nicht.
Zeitraum November 2022 bis Februar 2023:
Betreffend den zeitlichen Einsatz schulischer Ausbildungen ist der erforderliche zeitliche Einsatz maßgebend, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127, VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht zur Erfüllung dieses Kriteriums ein Ausmaß von (im Durchschnitt) 20 Unterrichtsstunden wöchentlich zuzüglich der dafür notwendigen Lern- und Vorbereitungszeiten, wodurch wiederum ein Gesamtstundenausmaß von zumindest 30 Wochenstunden gewährleistet ist, als ausreichend an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089, VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013).
Im Erkenntnis vom 15.04.2020, RV/7104756/2018, erwog das Bundesfinanzgericht: Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH vom 15.12.1987, 86/14/0059; VwGH vom 21.10.1999, 97/15/0111, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst.
Dem Erkenntnis des BFG vom 24.10.2022, RV/7102390/2021, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im August 1999 geborene … ist die Tochter der Bf. Mutter und Tochter sind bulgarische Staatsbürger und leben in Österreich. Seit 12.2.2018 ist (die Tochter der Bf.) als ordentliche Schülerin an einer AHS für Berufstätige inskribiert. In den einzelnen Semestern wurden Module mit durchschnittlich mehr als 20 Wochenstunden Anwesenheit in der Schule belegt. Im Wintersemester 2019/20 betrug die Anwesenheitspflicht 21 Wochenstunden. (Die Tochter der Bf.) trat seit 12.2.2018 regelmäßig zu Prüfungen an, wobei in den einzelnen Semestern alle Gegenstände oder die Mehrzahl der Gegenstände positiv beurteilt wurden (zu Details siehe die im Verfahrensgang dargestellten Zeugnisse). Im Wintersemester 2019/20 wurden drei Gegenstände nicht beurteilt, drei Gegenstände positiv beurteilt und ein Gegenstand negativ. Bei der vorgezogenen Teilprüfung zur Reifeprüfung wurden zwei Prüfungen positiv abgelegt. Derzeit (September 2022) bereitet sich (die Tochter der Bf.) auf die Reifeprüfung in Deutsch vor und arbeitet an ihrer vorwissenschaftlichen Arbeit. Kurz vor Beginn des Wintersemesters 2019/20 starb der Großvater (der Tochter der Bf.) und verbrachte (die Tochter der Bf.) deswegen einige Zeit in Bulgarien. Zu weiteren Verzögerungen kam es wegen der COVID-19-Pandemie, die ab dem 16.3.2020 zu einem ersten bundesweiten Lockdown führte. Hierüber erwog das Bundesfinanzgericht: Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erforderte die Ausbildung an der AHS für Berufstätige im Rückforderungszeitraum mindestens 20 Wochenstunden Anwesenheit an der Schule, wozu noch die entsprechende Vorbereitungszeit kommt, sodass die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts erforderliche zeitliche Auslastung von mindestens 30 Wochenstunden Ausbildungszeit insgesamt gegeben war. … Die Tochter der Bf hat seit der Erstinskription als ordentliche Schülerin durchgehend studiert, sie ist regelmäßig zu Prüfungen angetreten, sie wurde in den einzelnen Semestern regelmäßig zumindest überwiegend positiv beurteilt und befindet sich nunmehr plangemäß in der Vorbereitung auf die Reifeprüfung. Das Bundesfinanzgericht stellt nicht fest, dass im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vorgelegen habe, auch wenn im Wintersemester 2019/20 einige Gegenstände nicht beurteilt wurden, da bisher insgesamt eine zielstrebige Ausbildung gemäß dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen vorliegt. Der Bf stand daher für ihre Tochter im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Im Erkenntnis vom 09.03.2020, RV/2101151/2019, erwog das Bundesfinanzgericht: Das BFG geht in freier Beweiswürdigung im Ergebnis davon aus, dass die Vorbereitungslehrgänge im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 9 bis 13 Wochenstunden nicht die volle Zeit des Sohnes gebunden haben, zumal auch keine Teilprüfungen in dieser Zeit abgelegt wurden.
Im Erkenntnis vom 01.07.2020, RV/5100518/2020, erwog das Bundesfinanzgericht betreffend einen Schüler, der im Zeitraum von ca. neun Monaten vier der elf Zulassungsprüfungen bestanden hatte und in zwei weiteren Gegenständen jeweils zwei Mal erfolglos angetreten war: Bei jedem Schüler ist ein individuell verschiedener Lernaufwand zu berücksichtigen, wobei im gegenständlichen Fall ein höherer Aufwand nötig zu sein scheint. Hinweise auf andere (berufliche oder sportliche) Aktivitäten, welche einem ernstlichen, zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg entgegenstehen würden, sind nach der Aktenlage nicht zu erkennen.
Im Erkenntnis vom 20.06.2023, RV/7101515/2023, erwog das Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 24.10.2022, RV/7102390/2021: Im Sommersemester 2021 wurde mit den absolvierten (positiv abgelegten) Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 17 Wochenstunden (und nicht beurteilten Fächern im Ausmaß von 5 Wochenstunden) eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung gemäß den obigen Rechtsausführungen vorgenommen, dies auch unter Bedachtnahme auf die oben ausgeführten besonderen Umstände der Bf. (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 24.10.2022, wonach besonders gelagerte persönliche Lebensumstände nicht außer Acht bleiben).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes iZm Matura- Teilprüfungen ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen (vgl. bspw. BFG vom 05.04.2022, RV/7106510/2019).
Zum vorliegenden Fall:
Konnten von der Tochter der Bf. im Wintertermin Jänner/ Februar 2023 die beim vorangegangen Prüfungsantritt im Herbst 2022 mit "nicht genügend" beurteilten Gegenstände, somit binnen vier Monaten, Englisch (schriftlich) mit der Beurteilung: genügend Angewandte Mathematik (schriftlich) mit der Beurteilung genügend Wirtschaftsinformatik (mündlich) mit der Beurteilung befriedigend absolviert werden, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Ausbildung der Tochter der Bf. in den vier Monaten November 2022 bis Februar 2023 ernsthaft und zielstrebig betrieben worden ist. Keine andere Beurteilung betreffend diesen Zeitraum vermag der Umstand zu bewirken, dass es die Tochter der Bf. in der Folge (auf Grund der von der Bf. eingehend dargetanen Umstände/Schwierigkeiten) erst am 06. September 2024 bewerkstelligte, die Diplomarbeit zur Reife- und Diplomprüfung abzugeben und am 15. Oktober 2024 positiv abgeschlossen wurde.
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.03.2019, RV/5100876/2018, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil der Sohn jener Bf.in "sämtliche Teilprüfungen der Matura bestanden hat. Für den Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses fehlte ihm die Abgabe, Präsentation und Beurteilung der Diplomarbeit (abschließende Arbeit)".
Es war daher spruchgemäß - Stattgabe - zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen treffen auf den gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall sowie unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur nicht zu.
Wien, am 12. Juni 2025