IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Marksteiner & Partner Steuerberatungs- u. Wirtschaftsprüfungs- GmbH & Co KG, Kirchenberg 13, 4310 Mauthausen, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 bzw. 11. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2023 betreffend Rückforderung von für ***Sohn*** für den Zeitraum November 2022 bis August 2023 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***Bf1SVNR***), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird - im Sinne der Abänderung des Beschwerdebegehrens im Vorlageantrag - gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Monate März 2023 bis August 2023 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Folge der am 12. September 2023 durch die Beschwerdeführerin (Bf.) erfolgten Übermittlung des Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihren im September 2002 geborenen Sohn ***Sohn*** erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 29. September 2023 wie folgt:
Rückforderungsbescheid Anrechnung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum [Sohn der Bf.] …09xx FB Nov. 2022 - Aug. 2023 KG Nov. 2022 - Aug. 2023 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in €FB € 1.727,80KG € 611,20 Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.339,00 … Begründung: Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erhalten Sie keine Familienbeihilfe. Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen der Beendigung des Präsenz- /Ausbildungs-/Zivildienstes bzw. Freiwilligen Dienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die dagegen über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 9. Oktober 2023 lautet: "…, ersuche um neue Berechnung des Bescheids, da der Zeitraum nicht korrekt war. Danke…"
Nach Mängelbehebungsauftrag langte ebenfalls über FinanzOnline am 15. Jänner 2024 (innerhalb verlängerter Frist) die von der steuerlichen Vertretung der Bf. verfasste (verbesserte) Beschwerde vom 11. Jänner 2024 ein wie folgt: "Es wird beantragt, dass der Zeitraum der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wie folgt neu berechnet wird. Sprich die Rückforderung sollte € 1.403,40 ausmachen. Begründung: Wie Sie dem Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes in der Beilage entnehmen können, war der Sohn unserer o.a. Klientin … von 29.09.2022 - 31.01.2023 im Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger tätig. Anschließend vom 01.02.2023 bis zum 27.02.2023 hat dieser seinen Dienst als Grundwehrdiener in Hörsching abgeleistet. Aus diesem Grund wird beantragt, die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages neu zu berechnen, da von November 2022 - Ende Februar 2023 kein Rückforderungsanspruch besteht. Von März 2023 - August 2023 beträgt der errechnete Rückforderungsbetrag € 1.403,40."
Der nächste Verfahrensschritt in dieser Beschwerdesache, bezogen auf die materiell-rechtliche Problematik, war die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2024, mit der die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 als unbegründet abgewiesen wurde; dies mit folgender Begründung: "Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. - Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof (z. B. am 18.11.1987, Zl. 87/13/0135, am 13.03.1991, Zl. 90/13/0241, am 26.06.2001, Zl. 2000/14/0192-8) erkannt, dass dies bei Vorliegen eines ernsthaften und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg anzunehmen ist. Dazu ist es erforderlich, die vorgesehenen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit zu absolvieren. Da der Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag wurde am 6. August 2024 eingebracht wie folgt: "Es wird beantragt, dass der Zeitraum der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wie folgt neu berechnet wird. Der Rückforderungsanspruch sollte sich rein auf den abgeleisteten Zeitraum beim Bundesheer beziehen also den Zeitraum laut Bescheid vom November 2022 bis Februar 2023 in Höhe von EUR 1.039,56. Begründung: Wie Sie dem Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes entnehmen können, war der Sohn unserer o.a. Klientin … bis 31.01.2023 im Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger tätig. Anschließend vom 01.02.2023 bis zum 27.02.2023 hat dieser seinen Dienst als Grundwehrdiener in Hörsching abgeleistet. Aus diesem Grund wird beantragt, die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages neu zu berechnen, da von März bis August 2023 kein Rückforderungsrecht besteht. Der Sohn konnte unterjährig nicht in seinen Unterrichtslehrgang einsteigen, da die Anmeldefristen bereits abgelaufen waren. Er ging auch keiner anderen Tätigkeit nach. Der Antrag gem. § 308 BAO und auch § 299 BAO wird sinngemäß wie oben formuliert. Wir sind in der offenen Jahresfrist. Die Berechnung des ursprünglichen Bescheides ist offensichtlich aufgrund falscher Grunddaten ergangen. Wir beantragen hiermit die Neuberechnung des Rückforderungsbetrages auf EUR 1.039,56. Dem Grund nach sind noch folgende Themen bei der neuerlichen Prüfung anzumerken. Der Korrekturzeitraum beträgt laut Bescheid vom November 2022 bis August 2023. Unserer Ansicht wäre der korrekte Zeitraum vom November 2022 bis Februar 2023. Gesamtanspruch 2.339,00 EUR davon 9 Monate aliquot davon 4 Monate die zurückzuzahlen sind ergibt EUR 1.039,56."
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Am 12.09.2023 langte das Anspruchsüberprüfungsschreiben für das Kind [Sohn der Bf.] ein, dem eine Urkunde über die Ableistung des Grundwehrdienstes sowie ein Studienblatt beigefügt war. Aufgrund dieser Informationen erließ das Finanzamt am 29.09.2023 einen Rückforderungsbescheid für Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag über den Zeitraum November 2022 bis August 2023. In der Beschwerde vom 09.10.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um "neue Berechnung des Bescheides, da der Zeitraum nicht korrekt war", und legte einen Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes bei. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Mängel gem. § 250 Abs. 1 BAO bis zum 08.01.2024 zu beheben und wurde darauf hingewiesen, dass eine Nichtbehebung der Mängel als Zurücknahme der Beschwerde gewertet würde. Am 13.02.2024 erging ein Zurücknahmebescheid über die Beschwerde vom 09.10.2023. Am 15.01.2024 langte - nun von einem Steuerberater - erneut ein als "Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.09.2023" bezeichnetes Schreiben ein, in welchem ausgeführt wurde, dass das Kind … im Zeitraum von 29.09.2022 bis 31.01.2023 im Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger tätig war und anschließend von 01.02.2023 bis 27.02.2023 den restlichen Grundwehrdienst ableistete. Diese Beschwerde wurde am 15.02.2024 mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Am 27.02.2024 langte eine "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024" - korrekterweise hätte hier ein Vorlageantrag eingebracht werden müssen, weshalb das Schreiben vom Finanzamt auch als solches gewertet wurde. Der Steuerberater der Bf. teilte mit, dass die Zurückweisung der Beschwerde vom 15.01.2023 zu Unrecht erfolgt sei, da er sich telefonisch eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags vom 18.12.2023 bis zum 22.01.2024 erbeten habe. Aufgrund dieser Ausführungen erkannte das Finanzamt, dass es sich bei dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 15.01.2024 eigentlich um die Verbesserung der ursprünglichen Beschwerde vom 09.10.2023 gehandelt hatte. (Die telefonisch gewährte Fristverlängerung war bei der ursprünglichen Bearbeitung dieses Dokuments übersehen worden.) Aufgrund dessen erließ das Finanzamt am 11.07.2024 eine Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides über die Zurücknahme der Beschwerde vom 13.02.2024, eine Aufhebung gemäß § 299 BAO der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2024 mit welcher die Beschwerde vom 15.01.2024 zurückgewiesen worden war sowie außerdem eine (neue) Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 09.10.2023. Da der Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt, erging diese (neue) Beschwerdevorentscheidung abweisend. Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag vom 27.02.2024 schied mit Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, gegen die er gerichtet war, am 15.02.2024 gemäß § 264 Abs. 7 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Am 06.08.2024 langte erneut eine "Beschwerde" des Steuerberaters ein, gerichtet gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024. Um der Bf. den größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren wurde dieses Schreiben vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Zur besseren Darstellung des Verfahrens fertigte das Finanzamt eine Skizze zur Übersicht über den Verfahrensgang an, welche den sonstigen Aktenteilen beigelegt wird. Beweismittel: Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 12.09.2023, Rückforderungsbescheid vom 29.09.2023, RSb Rückschein vom 06.10.2023, Beschwerde vom 09.10.2023, Mängelbehebungsauftrag vom 18.12.2023, Beschwerde vom 15.01.2024, Zurücknahmebescheid vom 13.02.2024, RSb Rückschein vom 15.02.2024, Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2024, RSb Rückschein vom 26.02.2024, Beschwerde vom 27.02.2024, Aufhebungsbescheid vom 11.07.2024, RSb Rückschein vom 15.07.2024, Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, RSb Rückschein vom 19.07.2024, Aufhebungsbescheid vom 11.07.2024, RSb Rückschein vom 19.07.2024, Vorlageantrag vom 06.08.2024, Skizze zur Darstellung des Verfahrensgang Stellungnahme: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu: - Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22.12.2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre: VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Nach Ansicht des Finanzamtes stellt der Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger eine arbeitsplatzspezifische Ausbildung dar, bzw. im gegenständlichen Fall einen Teil des Grundwehrdienstes, da wie im Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes (anhängig in der Beschwerde vom 15.01.2024) erwähnt der Restgrundwehrdienst von 01.02.2023 bis 27.02.2023 abgeleistet wurde. Die Ausbildungszeit im Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger wurde demnach der Grundwehrdienstzeit angerechnet. Da der Sohn der Bf. sich im Zeitraum von November 2022 bis August 2023 nicht in einer Berufsausbildung iSd FLAG befand, sondern in dieser Zeit (teilweise) den Grundwehrdienst absolvierte, bestand für ihn im gegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung erfolgte daher zurecht. Entsprechend dieser Ausführungen beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.
Ermittlungen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Vorhalt vom 19. Februar 2025: Im Vorlageantrag (Beschwerde vom 06.08.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024) wird vorgebracht: Der Sohn (der Bf.) konnte unterjährig nicht in seinen Unterrichtslehrgang einsteigen, da die Anmeldefristen bereits abgelaufen waren. Die Überprüfung dieses Vorbringen ergibt Folgendes: Vom 29. August 2022 bis 31. Jänner 2023 verrichtete der Sohn der Bf. den (für die Dauer von 12 Monaten vorgesehenen) Bundesheer-Ausbildungsdienst (Leistungsbescheid vom 10.08.2023). Mit Austrittserklärung vom 2. Jänner 2023 - somit rd. 4 Monate nach dem Dienstantritt - hatte der Sohn der Bf. seinen Austritt vom Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31. Januar 2023 erklärt (Leistungsbescheid vom 10.08.2023). Vom 1. Februar 2023 bis zum Ablauf des 27. Februar 2023 leistete der Sohn der Bf. seinen Restgrundwehrdienst ab (Leistungsbescheid vom 10.08.2023). Vom März 2023 bis zum Beginn seines Studiums im Wintersemester 2023/23 "ging (er) [der Sohn der Bf.] … keiner anderen Tätigkeit nach" (Vorbringen im Vorlageantrag). Am 12. September 2023 übermittelte die Bf. auf das Ersuchen des Finanzamts vom 29. August 2023 (Datenblatt zur Überprüfung der Familienbeihilfe FB070) um Vorlage - des Studienblattes/Studienbuchblattes - des Studienerfolgsnachweises - der Bestätigung über die Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (z.B. Einberufungsbefehl) die Urkunde der Verleihung der Wehrdienstmedaille in Bronze in Würdigung des vollständig geleisteten Grundwehrdienstes an den Sohn der Bf. vom 9. Februar 2023 (vom Bataillonskommandanten ausgestellte Urkunde) und das Studienblatt der WU Wien vom 11. September 2023: Im Wintersemester 2023/24 begann der Sohn der Bf. an der Wirtschaftsuniversität Wien sein Studium: Bachelorstudium Wirtschaftsrecht. [Zitierung § 61 Abs. 1 und 2 Universitätsgesetz 2002: Zulassungsfristen] Das Sommersemester 2023 begann am 01. März 2023. Die allgemeine Zulassungsfrist endet am 5. Februar. Demgemäß stand(en) dem Sohn der Bf. im Zeitpunkt der Abgabe seiner Austrittserklärung vom 2. Jänner 2023 bis zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist für das Sommersemester 2023 am 5. Februar 2023 noch beinahe ein ganzer Monat (oder zumindest 23 Werktage) zur Verfügung. Es wird ersucht im Einzelnen darzutun, weshalb es dem Sohn der Bf. nicht möglich war, die Zulassung zum Bacherlorstudium Wirtschaftsrecht für das Sommersemester 2023 zu erlangen.
Antwort der Bf. vom 10. März 2025: … bezugnehmend auf Ihre Anfrage, warum es nicht möglich war, dass mein Sohn … nicht ins Sommersemester startete: Nachdem mein Sohn die Ausbildung zum Gebirgsjäger startete( Ende August 2022) und die fertige Ausbildung 12 Monate dauert, wusste er noch nicht, dass er diese vorzeitig beenden werde. Die restliche Zeit absolvierte er, des insgesamt zu leisteten Grundwehrdienstes von einem halben Jahr, als Grundwehrdiener. D.h. mein Sohn hätte sich für das Aufnahmeverfahren 2022 bewerben müssen, dass er das Sommersemester 2023 machen kann. - Online-Registrierung März - Mai 2022 - Online-Self-Assessment (OSA): März - Juni - Aufnahmeprüfung: Juli 2022 - Zulassung zum Studium: Juli - September Da das Aufnahmeverfahren nur einmal jährlich stattfindet, muss man sich im Frühjahr 2022 anmelden, um entweder im Wintersemester 2022/2023 oder im Sommersemester 2023 mit dem Studium zu starten. Eine Anmeldung Ende 2022 oder Anfang 2023 wäre nicht möglich gewesen! (Aktueller Universitätsablauf).
Vorhalt vom 11. März 2025 an die Bf.: (In der Antwort vom 10. März 2025) … beschreiben (Sie) genau, wie das - die Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien bildende - Aufnahme- und Bewerbungsverfahren für das Studienjahr 2022/2023 abzulaufen hatte: - Online-Registrierung März - Mai 2022 - Online-Self-Assessment (OSA): März - Juni (2022) - Aufnahmeprüfung: Juli 2022 - Zulassung zum Studium: Juli - September (2022) Da sich das Aufnahme- und Bewerbungsverfahren an der WU im Jahr 2022 (wenn auch nur teilweise) mit dem Bundesheer-Ausbildungsdienst (ab 29. August 2022) Ihres Sohnes überschnitten hätte, ist es verständlich, dass Ihr Sohn das Aufnahmeverfahren nicht im Jahr 2022 begonnen hatte. Da er jedoch (lt. Studienblatt der WU Wien vom 11.09.2023) das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit 21. August 2023 (WS 2023/24) begonnen hat, ergibt sich die bisher nicht klarstellend beantwortete Frage, wann Ihr Sohn das Aufnahme- und Bewerbungsverfahren an der WU tatsächlich absolviert hat. Hat er dies im Sommersemester 2023 getan, so wurde dies noch nicht explizit zum Ausdruck gebracht. Falls dies der Fall sein sollte, ist unverständlich, weshalb im Vorlageantrag (Beschwerde vom 06.08.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024) die Angabe gemacht wurde: Vom März bis August 2023 (also bis zum Beginn seines Studiums im Wintersemester 2023/24) "ging (er) [der Sohn der Bf.] ...keiner anderen Tätigkeit nach." Sie werden daher ersucht innerhalb von 1 Monat ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wann Ihr Sohn vor Beginn seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht im WS 2023/24 das eine Zulassungsvoraussetzung für dieses Studium bildende Aufnahme- und Bewerbungsverfahren erfüllt hat und zum Nachweis dieser Angaben entsprechende Nachweise vorzulegen (z.B. Online-Registrierung; Bezahlung der Registrierungsgebühr; wann erfolgte das Ausfüllen des Online-Self-Assessment; Unterlagen zur schriftlichen Prüfung (Aufnahmeprüfung); Termin für die persönliche Zulassung etc.).
Die im Zuge der Beantwortung dieses Vorhalteschreibens durch die Bf. gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen sind in den Erwägungen eingearbeitet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im September 2002 geborene Sohn der Bf. trat am 29. August 2022 den (für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehenen) Bundesheer-Ausbildungsdienst der Gebirgsjäger an. Mit Austrittserklärung vom 2. Jänner 2023 erklärte er seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31. Jänner 2023. Vom 1. Februar bis 27. Februar 2023 leistete er seinen Restgrundwehrdienst ab (Leistungsbescheid des Heerespersonalamtes vom 10.08.2023, Beschwerde vom 11.01.2024).
Betreffend das WU Aufnahmeverfahren des Sohnes der Bf. ab März 2023 wurden folgende Nachweise von der Bf. vorgelegt (am 14.04.2025 im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes vom 11.03.2025 übermittelte Unterlagen):
E-Mail vom 14. März 2023 Von: WU Aufnahmeverfahren <aufnahmeverfahren@wu.ac.at> An: [Sohn der Bf.]Betreff: Ihre online Registrierung zum Aufnahmeverfahren | Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU), insbesondere an dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften | Studienjahr 2023/24! Bitte beachten Sie, dass Ihre online Registrierung erst dann abgeschlossen ist, wenn die Registrierungsgebühr in Höhe von € 50,- bis spätestens 22. Mai 2023 bei uns eingegangen ist. …
E-Mail vom 28. März 2023 Von: WU Aufnahmeverfahren <aufnahmeverfahren@wu.ac.at> An: [Sohn der Bf.]Betreff: Ihre online Registrierung zum Aufnahmeverfahren | Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU), insbesondere an dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht | Studienjahr 2023/24! Bitte beachten Sie, dass Ihre online Registrierung erst dann abgeschlossen ist, wenn die Registrierungsgebühr in Höhe von € 50,- bis spätestens 22. Mai 2023 bei uns eingegangen ist. …
Laut Auskunft der Bf. war die Anmeldung zum Online-Self-Assessment (OSA) "am 20.03.2023, dafür gibt (es) keine schriftliche Bestätigung." Jedoch setzen die Bestätigungsmais seitens der Universität dies voraus.
E Mail vom 2. Juni 2023 Von: aufnahmeverfahren <aufnahmeverfahren@wu.ac.at> Betreff: Stufe 2 des Aufnahmeverfahrens | Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien Liebe*r Studienbewerber*in, zunächst herzliche Gratulation! Sie haben die Stufe 1 des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, das Online-Self-Assessment (OSA), absolviert. Da die Anzahl der aktuellen Bewerbungen über jener der verfügbaren Studienplätze liegt, startet die Stufe 2 des Aufnahmeverfahrens. Stufe 2: Online Open Book Exam Was bedeutet das für Sie? Das bedeutet, dass Sie am 04. Juli 2023 von 9.00 bis 13.00 Uhr Zeit haben, das Online Open Book Exam in deutscher Sprache zu absolvieren. Es gibt keine Möglichkeit das Online Open Book Exam an einem anderen Termin zu absolvieren. Detailinformationen zum Ablauf erhalten Sie rechtzeitig vor dem Prüfungstermin per E-Mail. • Vorbereitung: Es gibt keinen konkreten Prüfungsstoff, auf den Sie sich vorbereiten müssen. In der beim Open Book Exam zur Verfügung gestellten Zeit beantworten Sie online in schriftlicher Form zwei Aufgabenstellungen, die sich mit bereits vorhandenem Wissen und/oder mittels aufgabenbezogener Online-Recherche während der Prüfung beantworten lassen. • Prüfungssituation: Stellen Sie sicher, dass Sie während des Online Open Book Exams (04.07. von 9.00 bis 13.00 Uhr) ungestört an einem PC arbeiten können und Internetzugang für Ihre Recherchen haben. Es liegt in Ihrer Verantwortung eine geeignete Prüfungsumgebung und eine adäquate IT-Ausstattung sicher zu stellen. • Beurteilungskriterien: Format und Aufbau, korrekte Beantwortung der Aufgaben, Argumentationsfähigkeit, Problemlösungsfähigkeit und Sprachkompetenz (insbesondere Ausdrucksfähigkeit und grammatikalische Richtigkeit). • Wie genau ein Open Book Exam abläuft, erfahren Sie in unseren FAQ's zum Aufnahmeverfahren. Die positive Bewertung des Online Open Book Exams ist unbedingte Voraussetzung für die Berechtigung zur Zulassung. Darüber hinaus müssen die formalen Zulassungskriterien erfüllt sind. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Laut Bf. fand die Aufnahmeprüfung am 04.07.2023 statt.
E Mail vom 14. Juli 2023 Von: aufnahmeverfahren <aufnahmeverfahren@wu.ac.at> Betreff: Ergebnisse Aufnahmeverfahren | Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir Ihnen an der WU einen Studienplatz für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, das eine klassische juristische Ausbildung um wirtschaftliche Aspekte ergänzt, anbieten können. Sie sind somit dazu berechtigt, Ihr Studium im kommenden Studienjahr (Wintersemester 2023/24 oder Sommersemester 2024) aufzunehmen. Ihr Ergebnis Das Ergebnis Ihrer Aufnahmeprüfung finden Sie im Online-Registrierungstool. Wir wollen Ihnen die Einordnung Ihrer Leistung im juristischen Teil, der für Ihr weiteres Studium besonders aussagekräftig ist, etwas erleichtern: Ihr Ergebnis zeigt, dass Sie sich gut vorbereitet und schon viel mitgenommen haben. Würde der juristische Teil der Aufnahmeprüfung benotet, hätten Sie diesen bestanden. Damit haben Sie den Grundstock für Ihre weitere Ausbildung gelegt, wovon Sie bei der ersten großen juristischen Prüfung des Studiums - Einführung in die Rechtswissenschaften - sicherlich profitieren werden. Um die Vorbereitung darauf optimal zu gestalten, möchten wir Sie herzlich zur Sommeruni aus Einführung in die Rechtswissenschaften einladen, die am 28. August beginnt. Da der Stoff der Einführung zum Teil an jenen der Aufnahmeprüfung anknüpft, ist diese Lehrveranstaltung, die auf die Prüfung im Oktober vorbereitet, der perfekte Start in Ihr Studium. Unabhängig davon, ob Sie an der Sommeruni teilnehmen können, würden wir uns freuen, Sie beim JUS+ Kick-Off am 18. September am Campus der WU begrüßen zu dürfen. Genauere Informationen dazu lassen wir Ihnen noch zukommen! Die nächsten Schritte bis zum Studienbeginn 1) Zulassung zum Studium Als erster Schritt folgt für Sie die Zulassung zum Studium, die Sie möglichst zeitnah - für das Wintersemester 23/24 jedenfalls bis Ende August - durchführen sollten, um bereits die Angebote für Studienanfänger*innen (Welcome Days, Sommeruni, Zugriff auf die Lernplattform CANVAS etc.) nutzen zu können: www.wu.ac.at/welcome. Wie erfolgt die Zulassung zum Studium innerhalb der Zulassungsfrist? • NEU an der WU Die Informationen zu den benötigten Dokumenten und der Terminvereinbarung finden Sie im Bewerbungsguide (Schritt 3: Zulassung). Ihre Zulassung findet persönlich im Study Service Center (SSC) im LC (Library & Learning Center) am WU Campus statt. • Wenn Sie bereits an der WU zum ordentlichen Studium zugelassen sind oder waren (z.B. WISO), müssen Sie nicht persönlich an die WU kommen. Bitte schreiben Sie von Ihrem WU-Account oder von einer privaten Mailadresse mit einer Ausweiskopie eine Mail mit dem Betreff "Zulassung BA WISO" an: studienzulassung@wu.ac.at. 2) Welcome Tutor*in & Welcome Days Nach erfolgter Zulassung meldet sich Ihr*e Welcome Tutor*in per Email. Ihr*e Tutor*in steht Ihnen als Ansprechperson zur Verfügung und begleitet Sie mit einer Gruppe an Studienkolleg*innen zu den Welcome Days und durch die ersten Wochen des Studiums. Euer erstes Gruppentreffen findet im Rahmen der WU Welcome Days statt (05. bis 07. September 2023). Halten Sie sich unbedingt alle 3 Tage frei! Details erfahren Sie von Ihrem*r Welcome Tutor*in, online finden Sie hier alle Infos zu den Welcome Days. 3) Weitere Infos und Kontakt In dem Guide zum Studienstart finden Sie die wichtigsten Infos und die besten Tipps für den Studienbeginn. Bei Fragen zur Zulassung wenden Sie sich bitte direkt an studienzulassung@wu.ac.at. Für alle weiteren Fragen steht Ihnen das Team der WU Studieninformation unter studieninfo@wu.ac.at gerne zur Verfügung. Inhaltliche Fragen zum Studium können Sie uns auch direkt unter jusplus@wu.ac.at stellen oder auch unsere Social Media Kanäle www.facebook.com/juspluswu und www.instagram.com/juspluswu nützen. Bitte beachten Sie, dass künftig alle studienrelevanten Informationen an Ihre WU Mail-Adresse gesendet werden (nicht an Ihre private Mailadresse). Bitte checken Sie Ihren WU-Account regelmäßig oder richten Sie ein Forward ein und verwenden Sie die WU Mailadresse für jegliche Kommunikation mit WU Angehörigen. 4) WE@WU: Unser Code of Conduct für Studierende Lesen Sie bitte den Code of Conduct auf der WU-Webseite. Dieser beinhaltet die wichtigsten Regeln für den Umgang miteinander. Eine Kurzfassung legen wir Ihnen bei, bitte drucken Sie dieses Dokument aus und bringen Sie es unterschrieben zu Ihrem Zulassungstermin mit. Bei Online-Zulassung erhalten Sie den Code of Conduct zu Semesterbeginn zur Kenntnisnahme vorgelegt. Wir freuen uns, Sie im kommenden Studienjahr an der Wirtschaftsuniversität Wien begrüßen zu dürfen, und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start ins WU-Studium! …
Der Termin der persönlichen Zulassung war laut Bf. am 21. Juli 2023.
Im Wintersemester 2023/24 war der Sohn der Bf. zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet (Beginn 21.08.2023 laut Studienblatt der WU Wien vom 11.09.2023).
2. Beweiswürdigung
Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unstrittig sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Eingangs ist festzuhalten, dass der Streitzeitraum, über den das Bundesfinanzgericht mit der gegenständlichen Entscheidung abzusprechen hat, durch den in Beschwerde gezogenen Rückforderungsbescheid vom 29. September 2023 definiert wird, somit über die in diesem Bescheid angeführten Monate November 2022 bis August 2023. Eventuell vor oder nach diesem Zeitraum bestehende Rückforderungsansprüche sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, so ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, letzter Satz, § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 20. Februar 2025, Ra 2023/16/0114, mit Vorbereitungszeiten auf eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen, dass die einer Berufsausbildung vorausgehende Vorbereitungszeit unter den Begriff der Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG fallen kann, sofern ein ausreichend konkreter Bezug zu einer darauf aufbauenden Berufsausbildung nach dem Inhalt der Vorbereitungszeit absolvierten Schulungsmaßnahme gegeben ist.
Zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ro 2016/16/0018, judiziert, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.
Der Sohn der Bf. hat nach dem Ende seines Präsenzdienstes am 27. Februar 2023 ab März 2023 das eine unabdingbare Voraussetzung für den Beginn eines Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien bildende, nur einmal im Jahr (jeweils im Sommersemester) stattfindende Aufnahme- und Bewerbungsverfahren für die Bachelorstudien Wirtschaft- und Sozialwissenschaften sowie Wirtschaftsrecht (ab 14.03.2023) begonnen und nach Absolvierung der Schritte Online-Registrierung, Online-Self-Assessment, bestandener Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zumindest - nach den übermittelten Unterlagen - für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht einen Studienplatz im Studienjahr Wintersemester 2023/24 oder Sommersemester 2024 errungen.
Die Zulassung zum Studium, als finaler Schritt um das Studium beginnen zu können, war am 21. Juli 2023, der Beginn des Studiums laut Studienblatt der WU Wien vom 11. September 2023 am 21. August 2023.
Daher erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum nach Beendigung des Präsenzdienstes nicht zu Recht.
Die Leistungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate November 2022 bis Februar 2023 betrugen (Familienbeihilfen-Datenbank-Abfrage):
Da die Ableistung des Präsenzdienstes (auch in Form der Gebirgsjägerausbildung) - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten - keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, erfolge die Rückforderung für diesen Zeitraum zu Recht. Demgemäß ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von € 920,00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht vor.
Wien, am 5. Mai 2025