JudikaturBFG

RV/7102304/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
05. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2025 betreffend Rückforderung von für den Zeitraum Mai 2024 bis Jänner 2025 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In der Folge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin (Bf.) forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 05. März 2025 von dieser zu Unrecht für ihren im Jänner 2006 geborenen Sohn ***Sohn1*** für Mai 2024 bis Jänner 2025 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit folgender Begründung zurück: Zu (Nachname wie Bf.) ***Sohn1***: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu (Nachname wie Bf.) ***Sohn2***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu (Nachname wie Bf.) ***Tochter***: [wie betreffend das Kind ***Sohn2*** - Geschwisterstaffel].

Die gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobene Beschwerde begründete die Bf. wie folgt: Mein Sohn ***Vn.Sohn1*** (Nachname wie Bf.) hat am 12.04.2024 eine Lehre begonnen, somit ist er auch zur Schule gegangen bis zum 27.11.2024. Die Lehrstelle hat er am 24.04.2024 gekündigt, die Schule aber weiterhin besucht. Ich würde Sie bitten, dass seine Familienbeihilfe bis 27.11.2024 angenommen wird. Weil er Schüler war. Mein Sohn ***Sohn1*** (Nachname wie Bf.) war seit Februar bis Ende November ein Schüler an der Schule, er hat es nicht geplant die Schule abzubrechen, jedoch hat er eine Anfrage bekommen ob er einen Profi Fußball Vertrag unterschreiben möchte, das hat aber mit dem Unterricht nicht gepasst denn der Fußballverein befindet sich in Horn. Mein Sohn spielt seit dem er klein ist Fußball und bindet seine Zukunft stark daran, deshalb ist es für ihn so wichtig.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, dies mit folgender Begründung: Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. ***Vn.Sohn1*** hat die Lehre im April 2024 abgebrochen. Die Berufsschule für Industrie, Finanzen und Transport hat er vom 12.02.2024 bis 28.06.2024 und vom 02.09.2024 bis 27.11.2024 besucht. Jedoch nur 1x pro Woche. Anspruch besteht nur dann, wenn die volle Zeit (mind. 20+ Wochenstunden) für die Ausbildung aufgewendet werden. Dies ist bei ihrem Sohn nicht der Fall. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt: Ich bitte Sie noch einmal sich die Sache anzusehen. Mein Sohn (Nachname wie Bf.) ***Vn.Sohn1*** hat 2mal die Woche die Schule besucht (Mi + Fr ca. 16 Std. W.) Intensiv wurde nach dem Praktikum gesucht. … Er war Schüler bis Ende November 2024. Er hat zwar das Praktikum abgebrochen aber war dennoch Schüler und hat die Schule nicht einmal pro Woche (!!) sondern 2mal (mittwochs und freitags) und hat an Prüfungen teilgenommen. Während der Zeit hat er auch intensiv nach neuen Praktikumsstellen gesucht.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Beschwerde richtet sich gegen den Rückforderungsbescheid vom 05. März 2025, mit welchem die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Beschwerdeführerin (in Folge Bf.) ***Vn.Sohn1*** für den Zeitraum von Mai 2024 bis Jänner 2025, aufgrund fehlender Berufsausbildung rückgefordert wurde. ***Vn.Sohn1*** wurde am … . Jänner 2006 geboren und hat demnach im Jänner 2024 sein 18. Lebensjahr vollendet. Von Februar 2024 bis April 2024 bestand für ***Vn.Sohn1*** aufgrund eines Lehrverhältnisses Anspruch auf Familienbeihilfe. Im April 2024 brach ***Vn.Sohn1*** die Lehre ab, weshalb die zu viel ausbezahlte Familienbeihilfe rückgefordert wurde. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde angeführt, dass ***Vn.Sohn1*** nach Abbruch der Lehre im Zeitraum vom 12. Februar 2024 bis zum 28. Juni 2024 und im Zeitraum vom 02. September 2024 bis zum 27. November 2024 für zwei Tage pro Woche die Berufsschule für Industrie, Finanzen und Transport besuchte. Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird weiters darauf hingewiesen, dass während des strittigen Zeitraums intensiv nach einem Praktikumsplatz gesucht wurde. Beweismittel: Rückforderungsbescheid Beschwerde Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag Schulbesuchsbestätigung Anspruchsüberprüfungsschreiben Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Eine anzuerkennende Berufsausbildung muss ein qualitatives und quantitatives Element vorweisen. Eine Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden anfällt. Laut der Rechtsprechung ist ein wöchentlicher Aufwand von 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, somit insgesamt 30 Wochenstunden für eine Berufsausbildung notwendig. (vgl. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Dadurch wird die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen. Im gegenständlichen Verfahren besucht der Sohn der Bf. zweimal die Woche die Berufsschule für jeweils acht Stunden. Dies ergibt einen wöchentlichen Aufwand von 16 Stunden. Selbst mit einem fiktiven Zeitaufwand von drei Stunden pro Woche für etwaige Hausaufgaben würden die erforderlichen 30 Wochenstunden nicht erreicht werden. Eine intensive Suche nach einem Praktikumsplatz ist nicht Teil einer Berufsausbildung. Das quantitative Element einer Berufsausbildung wird durch den zweitätigen Besuch der Berufsschule nicht erfüllt. Eine Berufsausbildung liegt nicht vor. Daher beantragt die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der im Jänner 2006 geborene Sohn der Bf. (vgl. bspw. den Rückforderungsbescheid) vollendete das 18. Lebensjahr im Jänner 2024, war im mit Mai 2024 beginnenden Beschwerdezeitraum somit volljährig.

Er hat - im Schuljahr 2023/24 die Klasse/n: 1XYSS vom 12.02.2024 bis 28.06.2024 und - im Schuljahr 2024/25 die Klasse/n: 1XYWS vom 02.09.2024 bis 27.11.2024 (Schultage Mittwoch und Freitag) der Berufsschule für Industrie, Finanzen und Transport besucht (vorgelegte Schulbesuchsbestätigungen vom 25.02.2025 und 24.04.2025).

Die Lehre brach er im April 2024 ab (Beschwerdevorentscheidung), er hat die Lehrstelle am 24. April 2024 gekündigt (Beschwerde).

Nach Kündigung der Lehrstelle besuchte der Sohn der Bf., wie im voranstehenden Absatz angeführt, weiterhin die Berufsschule.

Im Jahr 2024, ab dem mit Mai beginnenden Beschwerdezeitraum, war der Bf. wie folgt tätig (Abgabeninformationssystemabfragen): - vom 01. bis 30. Juli 2024 im Rahmen einer Vollbeschäftigung bei der R. GmbH (als Angestellter). - vom 25. November bis 04. Dezember 2024 im Rahmen einer Teilbeschäftigung bei B. (als Arbeiter), Bruttobezüge rd. € 720,00. - vom 13. bis 31. Dezember 2024 im Rahmen einer Teilbeschäftigung bei einer Gastro- Firma (als Arbeiter), Bruttobezüge rd. € 930,00. Im Jänner 2025, und zwar am 12. des Monats, endete die am 13. Dezember des Vorjahres begonnene Tätigkeit.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Einzelnen angeführten Grundlagen und sind unstrittig. Weiterer diesbezüglicher Ausführungen bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG vom 28.02.2020, RV/7104618/2019, mit Verweis auf das Erkenntnis VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329, mit der dort angeführten Judikatur).

Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stellt im Allgemeinen unstrittig eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 45 Stichwort "Lehrausbildung").

Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof etwa betreffend den Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgesprochen, dass sich die Berufsausbildung "jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt" (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).

In den Erkenntnissen vom 30.08.2017, RV/7102441/2016 und 13.04.2021, RV/3100447/2020, erwog das Bundesfinanzgericht: Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (s VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der Lehrausbildung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. für viele Erkenntnisse bspw. BFG vom 23.01.2017, RV/7100087/2017 mwN) können, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet, die Voraussetzungen iSd FLAG 1967 gegeben sein. Dies wird anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Daraus lässt sich ableiten, dass jede anzuerkennende Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element aufweist. So muss die Ausbildung als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36).

Im die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2020, RV/7102386/2020, wurde erwogen: Besuchte die Tochter der Bf. an ein oder zwei Tagen der Woche, wenige Stunden pro Woche, die Berufsschule, liegt auf der Hand, dass nicht davon gesprochen werden kann, daneben sei eine Berufsausübung nicht möglich gewesen.

Im Erkenntnis vom 07.02.2022, RV/7100255/2022, erwog das Bundesfinanzgericht: Dass Bewerbungsgespräche und aktive Bewerbungen um eine neue Lehrstelle keine Ausbildung gemäß der zitierten Bestimmung darstellen, wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage zutreffend angeführt und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

War das Lehrverhältnis des Sohnes der Bf. infolge Kündigung durch ihn am 24. April 2024 aufgelöst worden, besuchte er in der Folge zwar die Berufsschule, kam es nicht zur Fortsetzung der begonnenen (und somit abgebrochenen) Lehre auf Grund eines neuen Lehrvertrages bei einem anderen Lehrbetrieb, gilt es zu beurteilen, ob der Sohn der Bf. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG allein durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen vermochte. Diese Beurteilung ergibt Folgendes:

1. (vier Monate Juli, August, Dezember 2024 und Jänner 2025):

Der Beschwerdezeitraum umfasst die Monate Mai 2024 bis Jänner 2025. Berufsschulbesuche fanden in den Monaten Februar bis Juni und September bis November 2024 statt. Für die - vier - Monate Juli, August, Dezember 2024 und Jänner 2025 bedarf es somit keiner weiteren Ausführungen, dass ein Familienbeihilfenanspruch nicht zusteht. Bemerkt sei dennoch, dass der Sohn der Bf. während des gesamten Juli vollbeschäftigter Angestellter war und dementsprechende Bezüge erhalten hatte; in den letzten knapp 6 Wochen des Jahres war er teilbeschäftigt, lukrierte aber immerhin rd. € 1.650,00, welche Entlohnung auf eine Wochenarbeitszeit von etwa 20 Stunden hinweist.

2. (fünf Monate: Mai, Juni und September bis November 2024):

Auf Grund des im April 2024 infolge Kündigung durch den Sohn der Bf. aufgelösten Lehrverhältnisses beschränkte sich die Berufsausbildung ab Auflösung des Lehrverhältnisses auf den Besuch der Berufsschule und war das zeitliche Ausmaß der Berufsschulbesuche zwei Tage pro Woche, pro Tag 8 Stunden.

Fiel bei der Berufsausbildung des Sohnes der Bf. (nach von ihm aufgelöstem Lehrverhältnis) ein wöchentlicher Zeitaufwand von 16 Stunden plus (Hausaufgaben-)Vorbereitungszeiten, in der Beschwerdevorlage mit wöchentlich drei Stunden beziffert, an, ist das quantitative Element einer anzuerkennenden Berufsausbildung im familienbeihilfenrechtlichen Sinne, wie oben ausgeführt, dem Anfallen von mindestens 30 Wochenstunden, bei weitem nicht erfüllt.

Betreffend das ohne jedwede Konkretisierung in den Raum gestellte Vorbringen betreffend eine intensive Suche nach neuen Praktikumsstellen wird auf die obigen Ausführungen im Erkenntnis vom 07.02.2022, RV/7100255/2022, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Soweit darin Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.

Wien, am 5. August 2025