IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Mai 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Mai 2023 über Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 04.2022-02.2023, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:"Zum Kind: Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an. Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:"Mein Sohn stand vom 01.09.2020 bis zum 31.8.2022, wie im Anhang ersichtlich, in einem aufrechten Ausbildungsverhältnis bei der ***2***. Die Ausbildungen waren Vollzeit und eine Lehrabschlussprüfung angestrebt. Aufgrund persönlicher Gründe konnte die Lehre nicht weitergeführt werden. Das erste Lehrjahr wurde jedoch mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert. Mit der Anschlussausbildung wurde neuerlich versucht einen Abschluss zur erreichen. Diese war auch in Vollzeit und mit Kursen, Seminaren und Prüfungen verbunden. Auch hier war es durch private Gründe nicht vereinbar, diese zu beenden."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2023 wurde begründet wie folgt:"Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Eine Ausbildung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis i Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften z.B. dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. - fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, oder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer Berufsausbildung. Aus den vorgelegten Unterlagen konnte für den Zeitraum April 2022 bis Feber 2023 keine Berufsausbildung des Kindes der Bf. nachgewiesen werden. Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt (s VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der Lehrausbildung). Im gegenständlichen Fall lag eine Lehrausbildung bis 31.03.2022 vor, danach ab 01. April 2022 war das Kind der Bf. als Angestellter bzw. Arbeiter beschäftigt und durch die Tätigkeit fallen die Voraussetzungen für einen Bezug der Familienbeihilfe weg. Laut Sozialversicherungsabfrage war der Sohn ab 01.04.2022 nicht mehr an einer Lehrstelle beschäftigt und besuchte ab diesem Zeitpunkt auch keine Berufsschule. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."
Die Bf. stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag):
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Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 30.05.2025 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:"§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967; § 26 Abs. 1 FLAGSachverhalt: Der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich bis März 2022 in einem Lehrverhältnis mit der ***2*** Versicherungs AG. Von April 2022 bis August 2022 war er dort als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig. Strittig ist somit der Rückforderungszeitraum April bis August 2022. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag vertreten die Ansicht, dass bis August 2022 eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorgelegen habe, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Es sei eine BVÖ-Prüfung (Außendienstprüfung) erfolgreich abgelegt worden, und es wurde ein Zertifikat als "Geprüfter Versicherungsfachmann BVÖ" ausgestellt. Beweismittel: vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme: Vorweg ist zu sagen, dass der Vorlageantrag als Antrag auf §295a BAO eingebracht wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass die Eingabe als Antrag gemäß § 295a BAO bezeichnet wurde. Nach allgemeinem Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts ist jedoch nicht die Bezeichnung eines Schriftsatzes oder dessen äußere Form maßgeblich, sondern vielmehr dessen Inhalt sowie das erkennbare oder erschließbare Ziel des Parteischritts (vgl. VwGH 20.02.1998, 97/15/0153; VwGH 23.04.2001, 99/14/0104). Ein Anbringen einer unvertretenen Partei ist als jener verfahrensrechtliche Rechtsbehelf zu deuten, der dem Rechtsschutzinteresse der Partei am besten entspricht. Da sich aus dem Inhalt der Eingabe klar ergibt, dass diese als Vorlageantrag zu qualifizieren ist, sie innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und die Beschwerdeführerin unvertreten aufgetreten ist, wurde die Eingabe als Vorlageantrag gewertet und in diesem Sinne weiterbearbeitet. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (zB VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080). Laut Verwaltungsgerichtshof können im Zuge einer Berufsausbildung auch praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden (zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315) und es fällt auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf unter eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Nach Lehre und Rechtsprechung sind maßgebliche Elemente - ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren, - eine Vermittlung von sowohl theoretischem, als auch praktischem Wissen für den konkret angestrebten Beruf, - eine Anwesenheitspflicht bzw. Überprüfung der Anwesenheit, - regelmäßige Tests bzw. Prüfungen und/oder umfassende abschließende Prüfung des vermittelten Wissens, bzw. der vermittelten Fertigkeiten, - ein ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung, - eine Beanspruchung bzw. Bindung der vollen Arbeitskraft des/der Auszubildenden, - Ausbildungsziel muss immer die Qualifizierung für einen bestimmten Beruf bzw. für ein bestimmtes Berufsbild (nicht jedoch auf einen bestimmten Arbeitsplatz) sein. Mit Vorhalt vom 09.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, darzulegen, wie die behauptete Ausbildung konkret ausgestaltet war, welcher zeitliche Aufwand damit verbunden war, ob ein geregelter Ausbildungsplan vorlag und ob Prüfungen stattgefunden haben. In ihrer Antwort vom 09.02.2025 führte die Beschwerdeführerin zwar aus, dass die Ausbildung die volle Zeit ihres Sohnes in Anspruch genommen habe und ein klar strukturierter Ausbildungsplan des Arbeitgebers vorgelegen sei. Konkrete Nachweise hierfür wurden jedoch nicht vorgelegt. Eine Prüfung anhand der angeführten Kriterien konnte daher nicht erfolgen. Mangels entsprechender Beweismittel geht das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit um eine arbeitsplatzbezogene Einschulung handelt, die auf die spezifischen Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz ausgerichtet war. Eine allgemeine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) liegt nach Ansicht des Finanzamtes daher nicht vor. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, stellt die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. Die Familienbeihilfe steht für die Zeit der Ausbildung nicht zu (siehe für viele in der Folge ergangene abweisende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes: BFG 03.03.2020, RV/7100641/2020). Ebenso wenig ist die Grundausbildung in der Finanzverwaltung eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967, sondern schon Berufsausübung (vgl. BFG 13.12.2016, RV/7105058/2016 ; BFG 01.10.2018, RV/7102743/2018; BFG 14.06.2018, RV/5100458/2017). Die geltend gemachte Tätigkeit ist ebenso als Ausübung eines Berufs und nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu qualifizieren. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Nach allgemeinem Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts ist nicht die Bezeichnung eines Schriftsatzes oder dessen äußere Form maßgeblich, sondern vielmehr dessen Inhalt sowie das erkennbare oder erschließbare Ziel des Parteischritts (vgl. VwGH 20.02.1998, 97/15/0153; VwGH 23.04.2001, 99/14/0104). Das Bundesfinanzgericht wertet wie bereits das Finanzamt die Eingabe der Bf. vom 27.11.2023 als Vorlageantrag, obwohl diese von der nicht vertretenen Bf. als § 205a Antrag bezeichnet wurde, da diese Interpretation dem Rechtsschutzgedanken iSd Gesetzeslage, Rspr und Lehre am nächsten kommt (vgl. auch o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes).
Rechtliche Beurteilung
§ 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG 1967) BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021 (kurz: idgF)
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,a) …b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,…
Zu Spruchpunkt I.
Mangels entsprechender gegenteiliger Nachweise geht das Bundesfinanzgericht wie bereits das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Kindes der Bf. um eine arbeitsplatzbezogene Einschulung handelt, die auf die spezifischen Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz ausgerichtet war. Eine allgemeine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wie auch des Finanzamtes daher nicht vor. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, stellt bspw die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. Die Familienbeihilfe steht für die Zeit der Ausbildung nicht zu (siehe für viele in der Folge ergangene abweisende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes: BFG 03.03.2020, RV/7100641/2020). Ebenso wenig ist die Grundausbildung in der Finanzverwaltung eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967, sondern schon Berufsausübung (vgl. BFG 13.12.2016, RV/7105058/2016 ; BFG 01.10.2018, RV/7102743/2018; BFG 14.06.2018, RV/5100458/2017). Die geltend gemachte Tätigkeit des erwachsenen Sohnes der Bf. ist ebenso wie die o.a. beispielhaft angeführten Tätigkeiten als Ausübung eines Berufs und nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 idgF zu qualifizieren.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Selbst dann wenn eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 FLAG vorläge (was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist) bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da wegen mangelnder Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Kindes der Bf., das Ausbildungsziel in Form eines Abschlusses nach Bestehen der dafür erforderlichen Prüfungen nicht erreicht wurde. An dieser Tatsache des Nichterreichens eines Ausbildungsziels können auch allenfalls persönliche Gründe, wie dies die Bf. al Begründung für das Nichterreichen des Ausbildungsabschlusses anführt, nichts ändern. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Bf. die ins Treffen geführten persönlichen Gründe nicht näher bezeichnet hat.
Liegen aber die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, wurde diese somit zu Unrecht bezogen, ist sie zurückzufordern. Wurde eine Familienbeihilfe gewährt, besteht bezüglich der Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF kein Vollzugsspielraum für die Abgabenbehörde. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit, Missverständnissen etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH vom 5.10.1993, 93/14/0101) der Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeräumt.
Im Sinne der o.a. Ausführungen einschließlich der ausführlichen fundierten Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes vom 30.05.2025, ist das Bundesfinanzgericht zur Erkenntnis gelangt, dass im Beschwerdezeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend das Kind der Bf. mangels Erfüllens der hierfür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht besteht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lagen im Rückforderungszeitraum nicht vor (vgl. o.a. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 idgF), weshalb der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht ergangen ist (vgl. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Graz, am 30. Juni 2025