Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Tiroler Landesregierung, vertreten durch Dr. Josef Liener, Landesamtsdirektor in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/21/1337-2, betreffend Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde (mitbeteiligte Partei: Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe in Innsbruck, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwalt in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1. Mit Bescheid der Revisionswerberin (Tiroler Landesregierung) vom 8. Oktober 2012 wurde der mitbeteiligten Partei die Parteistellung im Verfahren betreffend Erteilung der Errichtungsbewilligung für einen Magnetresonanztomographen (MR-Gerät) am Standort des aö. Bezirkskrankenhauses S verweigert.
Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät (Feldstärke 0,35 Tesla) erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0227, den genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Oktober 2012 als rechtswidrig aufgehoben, weil (nach der im Erkenntnis dargestellten maßgebenden Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztgenannten Bescheides) im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tiroler Krankenanstaltengesetz nicht entfallen durfte und der mitbeteiligten Partei daher Parteistellung in diesem Verfahren zukam.
2. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid vom 27. November 2012 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin) zurückverwiesen. Gemäß § 25a VwGG wurde die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ausgesprochen.
3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (nach Ausführungen zur Zulässigkeit derselben) - unter Bezugnahme auf die Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014 - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes entgegen getreten, dass trotz der nunmehr geänderten Rechtslage weiterhin eine Bedarfsprüfung hinsichtlich des MR-Gerätes notwendig sei.
Zu der mit der Revision gleichzeitig beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin aus, im vorliegenden Fall sei bei einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu befürchten. Einerseits müsste die Revisionswerberin in Bindung an die Rechtsanschauung an das Verwaltungsgericht eine Bedarfsprüfung durchführen, obwohl eine solche nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen sei. Andererseits müsste im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revision die für das MR-Gerät bereits erteilte Betriebsbewilligung (Bescheid vom 13. Dezember 2012) nach den Vorschriften des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgenommen werden, sodass das MR-Gerät im Bezirkskrankenhaus S nicht mehr weiter betrieben werden dürfte.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG, angenommen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN).
Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/22/0087, und vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).
Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. wiederum den Beschluss vom 10. Dezember 2013). Nach der ständigen hg. Judikatur zu Parteibeschwerden wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 7. November 2011, Zl. AW 2011/12/0009).
5.1. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat (vgl. den zitierten Beschluss vom 27. Jänner 2015), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.
5.2. Dennoch ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann (vgl. zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; BGBl. I Nr. 61/2010, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom 2. April 2014, Zl. 2013/11/0078, und vom 23. September 2014, Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. 2013/11/0048).
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 23. April 2015