Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K (geboren 1973), vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4. St./29, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015, Zl. W112 1420241-2/37E, betreffend eine Angelegenheit nach Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015 wurde-auf Grundlage des § 28 Abs. 7 letzter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz vom 10. März 2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise in die Russische Föderation vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Wien, am 6. August 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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