Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des M E, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2014, Zl. G306 2008923-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen die Spruchpunkte A. I. und A. III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Spruchpunkt A. II.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Sudan, wurde am 18. Juni 2014 in Villach aufgegriffen und stellte bei seiner nachfolgenden Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am selben Tag verhängte das BFA gegen den Revisionswerber gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung.
Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber schon am 19. Juni 2014 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2014 gemäß § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.). Unter einem wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A. II.). Schließlich verpflichtete das BVwG den Revisionswerber gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz an den Bund (Spruchpunkt A. III.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
1. Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G 151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien.
Infolgedessen stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Juni 2015, E 1022/2014-17, fest, dass der Revisionswerber durch Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob er daher diesen Spruchpunkt-und ebenso Spruchpunkt A. III.-auf. Im Übrigen (Spruchpunkt A. II.) lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (ua.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier in ihren Spruchpunkten A. I. und A. III.-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A. I. und A. III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof-entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG-über die Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:
Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A. II.), gründete das BVwG spruchgemäß auf den-verfassungsrechtlich unbedenklichen (siehe das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015)-Abs. 3 des § 22a BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG. Insoweit gleicht der vorliegende Revisionsfall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen kommt eine auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützte Schubhaft gegen Fremde, die sich-wie hier-in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, nicht in Betracht. Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses, der sich auf den genannten Tatbestand des FPG (iVm Art. 28 Dublin III-VO) gründet, erweist sich daher als rechtswidrig (siehe auch die hg. Erkenntnisse je vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0001 und Ro 2015/21/0015).
Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es nicht bereits auf Grund des eingangs erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2015 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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