Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des P D in H, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 2015, Zl. G307 2013374-1/4E, betreffend Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. März 2014 wegen des Handels mit Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß (ca. 1000g Kokain) gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im Hinblick auf diese Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 27. September 2014-neben anderen Aussprüchen-gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG eine Rückkehrentscheidung; unter einem erging gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
Die nur gegen das Einreiseverbot erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. März 2015 mit der Maßgabe ab, dass dessen Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Weiters sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
In dieser Hinsicht bringt der Revisionswerber vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich mit dem Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers in der Tschechischen Republik und mit der dort bestehenden familiären Verankerung nicht auseinandergesetzt habe. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2015, Zl. 2013/22/0284, seien die Auswirkungen des Einreiseverbotes aber nicht allein nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen.
Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG die familiären Bindungen des Revisionswerbers zu seiner in der Tschechischen Republik lebenden Ehefrau und zu seiner Tochter bei der Erlassung des Einreiseverbotes nicht zur Gänze "ausgeblendet", sondern-wie von dem zitierten Erkenntnis gefordert-auch "in den Blick" genommen hat. Wenn dem Revisionswerber auch einzuräumen ist, dass die dazu vorgenommene Begründung eingehender hätte erfolgen können, so kann doch das vom BVwG diesbezüglich fallbezogen erzielte Ergebnis jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.
Ausgehend von der gegen ihn ergangenen und unbekämpft gebliebenen Rückkehrentscheidung, die den Revisionswerber bereits zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten verpflichtet (vgl. Art. 3 Z 3 und 4 der RückführungsRL und idS auch § 52 Abs. 8 erster Satz FPG), ist nämlich die Erlassung eines darauf aufbauenden Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen. Für die-in der Beschwerde (neben der begehrten Herabsetzung der Dauer auf fünf Jahre) ausschließlich beantragte-Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes-mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen-im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen.
Davon unabhängig ist die-für den Revisionswerber offenbar maßgebliche-Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien , Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).
Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters noch ins Treffen geführt, das BVwG habe zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerber in der Beschwerde einen darauf abzielenden Antrag gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet hat (siehe zum Ganzen etwa das-auch für die aktuelle Rechtslage gültige-hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0066; vgl. auch den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kommt es daher nicht entscheidend an.
Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, ob ein (durch ein Einreiseverbot bewirkter) Eingriff iSd Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes allerdings dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. grundlegend den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, und mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen; siehe in diesem Sinn etwa zuletzt auch den Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, mwN). Das ist-wie oben dargelegt-hier der Fall.
In der Revision wurden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 3. September 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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