IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. und II. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 2,5 (zweieinhalb) Jahren erlassen“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.05.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Es werde nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukomme, aus familiären und privaten Gründen sei jedoch das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich höher zu werten.
3. Am 20.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2314628-1/2Z vom 26.06.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht Ungarisch.
1.2. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.3. Der BF meldete sich am 09.01.2023 erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und war bis 19.12.2023 gemeldet. Seit dem 16.08.2024 ist der BF wieder im Bundesgebiet gemeldet.
1.4. Der BF verfügt seit 21.03.2023 über eine Anmeldebescheinigung und ist zuletzt im Dezember 2024 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei keines seiner Arbeitsverhältnisse in Österreich länger als ein paar Monate andauerte. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld.
1.5. Dem Abschlussbericht einer PI zufolge hat der BF am XXXX .2024 einen von ihm verwendeten PKW unter Missachtung des Rotlichtes und vorschriftswidrig gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer verursacht, wobei dieser schwer verletzt wurde. Der BF kümmerte sich nicht um den Verletzten und fuhr weiter.
1.6. Aus einem weiteren Abschlussbericht einer PI geht hervor, dass der BF in weiterer Folge am XXXX .2025 mehrmals auf einen vor ihm fahrenden PKW auffuhr, diesen dabei beschädigte und dessen Lenker durch sein Verhalten zum Überfahren mehrerer roter Ampeln nötigte. Der BF verweigerte den Atemalkoholtest. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass der BF einen alkoholisierten und psychisch labilen Eindruck machte.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am XXXX .2025 rechtskräftig wegen der §§ 105 Abs. 1, 89 und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Weiters wurde die Weisung erteilt, dass der BF ein Antigewalttraining absolvieren muss.
1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2025 wurde der BF rechtskräftig wegen § 88 Abs. 1, Abs. 3 1. und 2. Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.
1.9. In Österreich ist die Verlobte des BF aufhältig. Sie hat hier ihren Hauptwohnsitz und ist ebenfalls ungarische Staatsangehörige. Weitere Angehörige des BF sind in Österreich nicht aufhältig.
1.10. Der BF wurde vom Amtsgericht XXXX (Deutschland) mit Urteil vom XXXX .2022 wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc. Schließlich wurde vom erkennenden Gericht am 21.01.2026 eine ECRIS Abfrage für Deutschland eingeholt.
Die Tathandlungen des BF ergeben sich aus den Abschlussberichten der Polizei und den beiden Strafgerichtsurteilen. Daraus geht hervor, dass der BF am XXXX .2024 unter Alkoholeinfluss einen von ihm verwendeten PKW unter Missachtung des Rotlichtes und vorschriftswidrig gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer verursacht hat, wobei dieser schwer verletzt wurde. Der BF kümmerte sich nicht um den Verletzten, sondern beging Fahrerflucht. Kurz danach fuhr der BF mehrmals auf einen vor ihm fahrenden PKW auf, wobei er diesen dabei beschädigte und dessen Lenker durch sein Verhalten zum Überfahren mehrerer roter Ampeln nötigte. Aus dem entsprechenden Strafurteil vom XXXX .2025 ergibt sich, dass sich der BF in der Verhandlung zu den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen nicht geständig zeigte und behauptete, sich an die Handlungen nicht erinnern zu können. Angesichts des durch die Tatumstände indizierten Charakterdefizits des BF wurde die Absolvierung eines Antigewalttrainings angeordnet.
Der BF brachte in der Beschwerde ein schützenswertes Familienleben vor. Er gab an, dass er mit seiner ungarischen Verlobten im Bundesgebiet lebe und sie vorhätten, langfristig in Österreich zu verbleiben. Nahe Angehörige des BF sind im Bundesgebiet nicht aufhältig.
Die Verurteilung des BF in Deutschland wegen Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel ergibt sich aus dem aktuell eingeholten europäischen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da über den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schon mit Teilerkenntnis vom 26.06.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er hat durch sein vorsätzliches und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr eine schwere Verletzung einer Person verursacht und diese im Stich gelassen. Weiters hat er in wiederholter Weise fremdes Eigentum beschädigt, indem er auf einen anderen PKW auffuhr und führte –unter Alkoholeinfluss - durch sein Verhalten eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bewusst herbei.
Das Verhalten des BF zeugt von einer enormen Rücksichtlosigkeit und einem hohen Aggressionspotential und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Dem im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil vom XXXX .2025 ist zu entnehmen, dass sich der BF in der Verhandlung zu den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen nicht geständig zeigte und behauptete, sich an die Handlungen nicht erinnern zu können. Angesichts des durch die Tatumstände indizierten Charakterdefizits des BF wurde die Absolvierung eines Antigewalttrainings angeordnet.
Aus einem aktuell eingeholten europäischen Strafregisterauszug geht zudem hervor, dass der BF in der Vergangenheit auch in Deutschland wegen Fahren unter Alkohol bzw. Betäubungsmitteln verurteilt wurde.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Zum in der Beschwerde vorgebachten Privat- und Familienleben des BF in Österreich – es wurde ausgeführt, dass sich der BF mit seiner ungarischen Verlobten langfristig in Österreich niederlassen wolle – ist Folgendes festzustellen: Die berufliche Tätigkeit des BF im Bundesgebiet war von eher kurzer Dauer, er behielt keine Anstellung länger als ein paar Monate. Eine tiefgehende Integration am Arbeitsmarkt ist daher zu verneinen. Der BF weist familiäre Bezugspunkte in Österreich auf. Das Zusammenleben mit seiner ungarischen Verlobten in Österreich stellt ein berechtigtes Interesse dar. Trotz dieser familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat es der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten jedoch bewusst in Kauf genommen, dass er damit seine familiären Bindungen in Österreich aufs Spiel setzt. Es hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren können.
Dem BF ist es möglich und zumutbar, das gemeinsame Familienleben mit seiner ungarischen Verlobten außerhalb des Bundesgebietes fortzuführen bzw. kann dieses durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort weitergeführt werden.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat oder einem anderen EU-Staat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten könnte.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Persönlichkeitsbildes des BF erscheint eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zweieinhalb Jahren als angemessen. In dieser Zeit kann sich der BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zweieinhalb Jahre herabzusetzen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 erster Satz FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Der BF hat in Österreich die Vergehen der Nötigung, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen Körperverletzung begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Zusatzstrafe von weiteren zwei Monaten bedingt verurteilt.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Aggressionspotenzials sowie des massiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des BF geboten. Er hat durch sein vorsätzliches und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr eine schwere Verletzung einer Person verursacht und diese im Stich gelassen. Weiters hat er in wiederholter Weise fremdes Eigentum beschädigt, indem er auf einen anderen PKW auffuhr und führte –unter Alkoholeinfluss - durch sein Verhalten eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bewusst herbei. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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