IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. und II. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.09.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führt darin unter anderem aus, dass sein Familienleben in Österreich nicht berücksichtigt worden sei: Im Bundesgebiet lebe seine neue Lebensgefährtin sowie seine Ex-Lebensgefährtin mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern.
3. Am 06.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2325322-1/2Z vom 10.11.2025 wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Am 19.01.2026 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass gegen den BF am 13.01.2026 eine Verwaltungsstrafe eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig und Vater von drei minderjährigen Kindern, welche bei seiner Ex-Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet leben. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.3. Der BF war seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhältig und trat am XXXX .2025 erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Eine Wohnsitzmeldung des BF ist (außerhalb der Justizanstalt bzw. des Polizeianhaltezentrum) nicht evident.
1.4. Die Lebensgefährtin des BF ist ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.
1.5. Der BF wurde am XXXX 2025 von einem Landesgericht wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 1. Fall, 125 und 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt, seit XXXX .2026 befindet er sich in einem Polizeianhaltezentrum.
1.6. Der BF weist in Tschechien zwei einschlägige gerichtliche Vorstrafen auf.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister und dem Strafrechtsurteil. Aus dem Urteil vom XXXX .2025 ergibt sich zudem, dass der BF zwei einschlägige Vorstrafen in Tschechien aufweist.
Aus dem Strafgerichtsurteil ergibt sich, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt und gewerbsmäßig vorsätzliche Eigentumsdelikte mit einem 5.000,00 Euro übersteigenden Gesamtwert begangen hat, um sich zu bereichern (teils durch Einbruch). So hat er in zumindest neun verschiedenen Tathandlungen z.B. Werkzeug, Autoreifen, Schlüssel, einen PKW, Treibstoff etc. gestohlen, bei diesen Handlungen hat er zudem fremde Sachen beschädigt. Des Weiteren hat er das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin unbefugt gebraucht. Erschwerend hat das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen in Tschechien sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen und die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. Milderungsgründe waren das Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF über keine Wohnsitzmeldungen außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrum verfügt.
Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin konnte nicht festgestellt werden. Der BF brachte in der Beschwerde ein „gemeinsames Privatleben“ mit dieser Lebensgefährtin sowie ein enges emotionales und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der BF engen Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern pflegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da über den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schon mit Teilerkenntnis vom 10.11.2025 abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Jene Verbrechen, die der BF in Österreich im Zusammenhang mit gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten begangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und der Absicht, sich bei jeder sich bietenden Möglichkeit unrechtmäßig zu bereichern. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwei einschlägigen Vorstrafen in Tschechien zu verweisen. Zudem erhärtete sich die Annahme, dass der BF vor allem zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist ist.
Der BF hat im Bundesgebiet in gewerbsmäßiger Absicht strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begangen und wurde rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er führte an, er habe sich aufgrund von Geldschwierigkeiten zu den Taten hinreißen lassen. Diese Handlungen zeugen davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise respektiert. Gerade bei Eigentumsdelikten ist die Gefahr eines Rückfalls groß, auch ist abermals hervorzuheben, dass der BF in Tschechien bereits einschlägig vorbestraft ist. Da sich die finanzielle Situation des BF nicht maßgeblich geändert hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Schließlich teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht am 19.01.2026 mit, dass gegen den BF am 13.01.2026 eine Verwaltungsstrafe eingelangt ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Der BF brachte private und familiäre Anknüpfungspunkte im Inland vor, nämlich den Aufenthalt seiner Ex-Lebensgefährtin samt den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern und die Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin, wobei ein intensiver Kontakt zu seinen Kindern nicht festgestellt werden konnte. Auch erreicht der bloße Aufenthalt der Lebensgefährtin in Österreich nicht die Schwelle eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, zumal ein gemeinsamer Wohnsitz nicht nachgewiesen werden konnte.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF liegt angesichts der Straftaten des BF in Österreich nicht vor, zumal sich das Bild ergibt, dass der BF überwiegend zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste.
Die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet müssen angesichts der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, seine Kontakte auf anderen Wegen (z.B. Telekommunikationsmittel, Besuche außerhalb des Bundesgebietes, etc.) aufrechtzuerhalten.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat oder einem anderen EU-Staat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Es bedarf eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Da sich der BF derzeit in einem Polizeianhaltezentrum befindet, ist ein solcher Zeitraum noch nicht gegeben.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbots hält das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich - eine zeitliche Dauer von drei Jahren als angemessen. In dieser Zeitspanne kann der BF sein Wohlverhalten unter Beweis stellen und sich um einen positiven Lebenswandel bemühen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabzusetzen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Der BF hat in Österreich die Vergehen des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls (teils durch Einbruch), der Sachbeschädigung sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt ausgesprochen wurden.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Eigentumskriminalität geboten, dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass der BF offenbar nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet einreiste. Bei Diebstahlsdelikten ist die Gefahr eines Rückfalles besonders hoch, zudem ist der BF im Ausland einschlägig vorbestraft. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrags - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Reduzierung oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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