Das VwG gründete seinen Ausspruch betreffend die Fortsetzung der Schubhaft auf den - verfassungsrechtlich unbedenklichen (Hinweis E VfGH 12. März 2015, G 151/2014) - Abs. 3 des § 22a BFA-VG 2014 iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005. Richtigerweise wäre allerdings bereits auf den Schubhafttatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, der nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens jenen der Z 4 verdrängt, abzustellen gewesen. Dadurch wurde der Fremde jedoch nicht in Rechten verletzt (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043).
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