IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2025 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahr erlassen wird (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die BF die Prostitution weiterhin ohne Nachweis über die erforderlichen Untersuchungen ausüben werde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung der BF innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die BF die im Bescheid angegebenen Verwaltungsübertretungen begangen habe, da sie sich (auch) in finanzieller Hinsicht um ihre kranke Mutter in Rumänien kümmern müsse. Die BF bereue diese Verwaltungsübertretungen und sei nach Kenntnisnahme der Bestrafungen wieder regelmäßig den vorgeschriebenen Untersuchungen nachgegangen. Die BF wolle auch weiterhin in Österreich arbeiten und habe sie bei Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eine Arbeitsplatzzusage als Schankkraft in einem Nachtclub.
3. Am 25.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2318078-1/2Z vom 01.09.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige. Sie spricht Rumänisch.
1.2. Sie ist geschieden, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
1.3. Die BF ist im Besitz eines gültigen rumänischen Reisepasses und Personalausweises.
1.4. Die BF hielt sich zumindest zeitweilig seit 2008 immer wieder in Österreich auf und war auch behördlich gemeldet.
1.5. Die BF war zumindest zeitweilig illegal in Österreich als Sexdienstleisterin tätig. Sie wurde am XXXX .2025 in einem Hotel bei der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und ohne Nachweis über die, für die Prostitutionsausübung erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen betreten und deswegen rechtskräftig bestraft. Am XXXX .2025 wurde die BF abermals in einem Hotel bei der Anbahnung der Prostitution betreten, wiederum konnte sie keinen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und Aids vorlegen. Schließlich wurde sie am XXXX .2025 in einer Wohnung bei der Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und ohne Nachweis über die, für die Prostitutionsausübung erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen betreten und angezeigt.
1.6. Nach diesen Betretungen hat sich die BF wieder regelmäßig den für die Prostitutionsausübung erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen unterzogen.
1.7. Die BF will weiterhin in Österreich arbeiten.
1.8. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen betreffend die Sexualdienstleistungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen. Die BF räumte im Rahmen der Beschwerde ein, dass sie die Verwaltungsübertretungen begangen hat. Dies deshalb, da sie sich (auch) in finanzieller Hinsicht um ihre kranke Mutter in Rumänien kümmern muss. Es ist plausibel, dass sie diese Verwaltungsübertretungen bereut, da sie nach Kenntnisnahme der Bestrafungen wieder regelmäßig den vorgeschriebenen Untersuchungen nachgekommen ist. Im Rahmen der Beschwerde wurde ein Amtsärztliches Zeugnis gemäß § 2 der Verordnung über die gesundheitliche Vorkehrung für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen und gemäß § 4 AIDS-Gesetz vom XXXX .2023 vorgelegt. Weiters wurden Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass sich die BF am XXXX 2024, am XXXX .2025 und am XXXX .2025 Nachuntersuchungen unterzogen hat.
Die BF will weiterhin in Österreich arbeiten, im Rahmen der Beschwerde wurde eine Arbeitsplatzzusage als Schankkraft in einem Nachtclub vorgelegt.
Anhaltspunkte für weitere Verstöße der BF gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Die BF hielt sich zumindest zeitweilig seit 2008 immer wieder in Österreich auf und war auch behördlich gemeldet. Sie war jedoch die letzten zehn Jahre nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und hat sie mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich, der höher ist als der in § 53 Abs. 3 FPG festgelegte („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens würde nur dann erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der BF abzuleiten wäre, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen, zumal sich die BF nach den hier gegenständlichen Betretungen wieder regelmäßig den für die Prostitutionsausübung erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen unterzogen hat. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF ihre Untersuchungspflicht neuerlich negieren wird.
Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des versagten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des Bescheids vom 11.06.2025 waren daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF in einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung war keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.