Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. November 2013, Zl. GS5-A-1620/462-2013, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
Die Begründung des vorliegenden Antrags beschränkt sich demgegenüber auf den Hinweis, dass dem Antragsteller im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung "die Exekution wegen des vorgeschriebenen Betrages" drohe. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Für den Antragsteller bedeute es hingegen einen unverhältnismäßigen Nachteil, wenn er vorab einen Betrag finanzieren müsse, den er nicht schulde. Damit ist der Antragsteller seiner Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2014
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