IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, 8010 Graz, Neutorgasse 47/I, gegen den Bescheid der Leitung des Kollegiums der IMC Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems GmbH, vertreten durch die TWS Rechtsanwälte OG, 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, vom 05.02.2025, ohne Zahl, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025, ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit undatiertem Formular, bei der IMC Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems GmbH (im Folgenden nur „IMC Krems“) eingelangt am 28.08.2024, beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der privaten Hochschule „Universität Vitez“ (bosnisch: „Sveučilište/Univerzitet Vitez“) in Bosnien und Herzegowina erworbenen Studienabschlusses in „Physiotherapie und Ergotherapie“ (bosnisch: „Fiozioterapije i radne terapije“) als österreichischen Abschluss des Bachelor-Fachhochschulstudiums „Physiotherapie“ an der IMC Krems (Nostrifizierung).
2. Mit Bescheid vom 05.02.2025, ohne Zahl, zugestellt am 07.02.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), gab die Leitung des Kollegiums der IMC Krems (im Folgenden „belangte Behörde“) dem Antrag unter Vorschreibung von Auflagen (Absolvierung von sieben Lehrveranstaltungen und drei Praktika) statt. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Ausbildung im Grunde eine Gleichwertigkeit zum Fachhochschul-Bachelor-Studiengang „Physiotherapie“ aufweisen würde, jedoch Abweichungen in den Curricula zu erkennen seien, weshalb die – näher genannten – Auflagen zu erteilen gewesen seien.
3. Mit Schriftsatz vom 05.03.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass vier der vorgeschriebenen Auflagen zu Unrecht erteilt worden seien. Eine Gegenüberstellung der Inhalte der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Lehrveranstaltung „PT-Intensivmedizin + Klinische Intensivmedizin“ und der Inhalte der vom Beschwerdeführer im Zuge seines abgeschlossenen Studiums absolvierten Lehrveranstaltung „Physiotherapie in Kardiologie und Pulmologie“ seien nahezu identisch. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Anstellung des Beschwerdeführers bei einem Gesundheitszentrum, dem Ambulatorium für physikalische Therapien XXXX (APT XXXX ), nicht berücksichtigt habe, zumal der Beschwerdeführer durch seine Anstellung umfassende Einblicke in das österreichische Gesundheitssystem gewonnen und sich damit die von der belangten Behörde als fehlend erachteten Lerninhalte praktisch angeeignet habe. Seine Anstellung stelle eine adäquate und gleichwertige Maßnahme zur Wissensvermittlung dar. Die Auflage zur Absolvierung der Lehrveranstaltung „Betriebliche Grundlagen für die Freiberuflichkeit“ hätte nicht erteilt werden dürfen, da es sich bei den vermittelten Lerninhalten nicht um Kernkompetenzen des physiotherapeutischen Berufs handeln würde und stelle diese damit eine unnötige Belastung des Beschwerdeführers dar. Zur aufgetragenen Absolvierung der Lehrveranstaltung „Clinical Reasoning III und Red Flag Screening“ brachte der Beschwerdeführer vor, dass er stattdessen lieber den Kurs „Red Flags erkennen – Screening in der Physiotherapie“ absolvieren wolle, da dieser Kurs im Physiotherapiezentrum Wien stattfinden würde und dort die spezifischen Inhalte besser an die praktischen Anforderungen der physiotherapeutischen Praxis ausgerichtet seien. Der Kurs an der IMC Krems sei hingegen unzureichend. Auch die Lehrveranstaltung „Physiotherapie im Gesundheitswesen“ hätte von der belangten Behörde nicht aufgetragen werden dürfen. Unabhängig davon leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel; so habe es die belangte Behörde unterlassen, die Erteilung der Auflagen zu begründen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, zumal sie nicht ausreichend geprüft habe, ob der Beschwerde tatsächlich über die notwendige Qualifikation für die Nostrifikation verfügt, und stelle dies eine Verletzung der Ermittlungspflicht dar.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025, ohne Zahl, wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass als Vergleichsbasis für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag der Studienplan des Bachelorstudienganges „Bachelor of Science in Health Studies (BSc)“ an der IMC Krems herangezogen worden sei. Für eine Anerkennung eines Studienabschlusses sei erforderlich, dass der vorgelegte Studienabschluss mit dem entsprechenden Studiengang gleichwertig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde würden deutlich machen, dass dieser das Berufsanerkennnungsverfahren mit einem Nostrifizierungsverfahren verwechseln und darüber hinaus eine nicht mehr in Geltung stehende Rechtslage heranziehen würde. Zur Auflage der Absolvierung der Lehrveranstaltung „PT-Intensivmedizin + Klinische Intensivmedizin“ führte die belangte Behörde aus, dass im Curriculum an der bosnischen Hochschule der Fokus nur auf den rehabilitativen Bereich gelegt werden würde und keinerlei klinische Lehrveranstaltungen oder Praktika zum Thema der Intensivmedizin absolviert worden seien, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht die Kompetenzen für die intensivmedizinische Behandlung von PatientInnen erworben habe. Auch seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Inhalte der beiden Kurse nicht identisch. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Kursinhalte, die im Rahmen der auferlegten Lehrveranstaltung „Physiotherapie im Gesundheitswesen” gelehrt werden, durch die bloße Arbeit im APT XXXX erworben werden und könne eine praktische Tätigkeit eine Ausbildung auch nicht ersetzen. Unabhängig davon würde der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers lediglich das Spektrum der Physikalischen Therapien umfassen, nicht jedoch weitreichende physiotherapeutische Maßnahmen und Kernkompetenzen. Auch sei es für die Berufsbefähigung, die in Österreich durch den Abschluss des gegenständlichen Bachelor-Studienganges „Physiotherapie” erworben werde, essentiell, über die Freiberuflichkeit Bescheid zu wissen. Schließlich sei es in Bosnien und Herzegowina nicht üblich, dass PhysiotherapeutInnen selbstständig Diagnosen stellen dürfen, derartige Kompetenzen habe der Beschwerdeführer auch nicht erworben. Zum Ausgleich dieser fehlenden Kenntnisse sei dem Beschwerdeführer daher die Absolvierung der Lehrveranstaltung „Clinical Reasoning III und Red Flag Screening“ aufgetragen worden. Schließlich sei es auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, sämtliche in Österreich von Institutionen angebotenen Kurse bei der Erteilung von Auflagen in Erwägung zu ziehen, unabhängig davon würden im Rahmen der gegenständlichen Lehrveranstaltung an der IMC Krems sehr wohl praktisch relevante Dinge praxisnahe trainiert werden. Zum Vorwurf, dass der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln leiden würde, führte die belangte Behörde aus, dass die fachgutachterliche Stellungnahme einen wesentlichen Bescheidbestandteil gebildet habe und diese dem Bescheid auch als Beilage angefügt gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 22.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).
6. Mit Schreiben vom 13.05.2025, hg eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, absolvierte an der privaten Hochschule „Universität Vitez“ in Bosnien und Herzegowina das Bachelorstudium „Physiotherapie und Ergotherapie“ und schloss dieses im Jahr 2021 mit dem Titel „Bakkalaureat/Bachelor“ ab.
Mit bei der IMC Krems am 28.08.2024 eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung dieses an der „Universität Vitez“ erworbenen Studienabschlusses als österreichischen Abschluss des Bachelor-Fachhochschulstudiums „Physiotherapie“.
Das an der IMC Krems angebotene Bachelor-Fachhochschulstudium „Physiotherapie“ ist mit dem vom Beschwerdeführer an der privaten Hochschule „Universität Vitez“ in Bosnien und Herzegowina abgeschlossenen Bachelorstudium grundsätzlich gleichwertig. Für die volle Gleichwertigkeit ist die Erfüllung von zehn Auflagen, insbesondere die Absolvierung der vier Lehrveranstaltungen „Physiotherapie im Gesundheitswesen“, „Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Freiberuflichkeit“, „PT-Intensivmedizin + Klinische Intensivmedizin“ und „Clinical Reasoning III und Red Flag Screening“ erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2023 bei der ATP XXXX , einem Gesundheitszentrum für physikalische Therapie, beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Absolvierung des Studiums „Physiotherapie und Ergotherapie“ an der privaten Hochschule „Universität Vitez“ in Bosnien und Herzegowina und dem dadurch erlangten akademischen Grad gründen auf dem vorgelegten Diplomzeugnis vom 24.04.2021.
Die Feststellungen zur grundsätzlichen Gleichwertigkeit gründen auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen XXXX , vom 28.01.2025. In diesem führt er nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die verfahrensgegenständlichen Ausbildungen in mehreren Teilen übereinstimmen, insbesondere was die Grundlagenfächer sowie den Großteil der praktischen und klinisch-theoretischen Fächer betrifft, und war dies im Übrigen unstrittig. Strittig war gegenständlich lediglich der Umfang der zu erteilenden Auflagen bzw. ergänzend zu absolvierenden Lehrveranstaltungen und Praktika, wobei hervorzuheben ist, dass die von der belangten Behörde auferlegten Auflagen in Bezug auf alle drei Praktika sowie drei der sieben Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ebenfalls unbestritten blieben. Hinsichtlich der stritten Auflagen „Physiotherapie im Gesundheitswesen“, „Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Freiberuflichkeit“, „PT-Intensivmedizin + Klinische Intensivmedizin“ und „Clinical Reasoning III und Red Flag Screening“ ist dem schlüssigen Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass einige Abweichungen in den gegenständlichen Curricula bestehen, nämlich im fachlich-methodischen Kompetenzbereich (Clinical Reasoning und Red Flag, Fachbereich Psychiatrie und Intensivmedizin, Rechtsgrundlagen in Hinblick auf die Berufspflichten und die Grundlagen für die Freiberuflichkeit, Aufbau des Gesundheitswesens und Position der Physiotherapie im Gesundheitswesen) sowie im Bereich der praktischen Ausbildung (wobei diese vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und daher nicht näher angeführt werden). In der Folge legte der Sachverständige unter Heranziehung diverser vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen (Studienerfolgsnachweise, Praktikumsnachweise, Dienstzeugnisse, Abschlussarbeit, Zertifikate und Zusatzausbildungen) anschaulich und plausibel dar, dass die Erfüllung von zehn Auflagen für eine volle Gleichwertigkeit erforderlich ist. Seine Ausführungen sind insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich bei ihm um den Studiengangsleiter handelt und er insofern zweifellos die nötige fachliche Expertise aufweist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes festgehalten: Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die Auflage zur Absolvierung der Lehrveranstaltung „Betriebliche Grundlagen für die Freiberuflichkeit“ nicht erteilt werden hätte dürfen, da es sich bei den vermittelten Lerninhalten nicht um Kernkompetenzen des physiotherapeutischen Berufs handeln würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Fachhochschulstudium nicht allein der Vermittlung von Kernkompetenzen bzw. Grundlagenwissen dient, sondern auch von weiterführenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung und eine ganzheitliche berufliche Handlungskompetenz ermöglichen. Sofern der Beschwerdeführer zur aufgetragenen Absolvierung der Lehrveranstaltung „Clinical Reasoning III und Red Flag Screening“ vorbringt, dass er stattdessen lieber den Kurs „Red Flags erkennen – Screening in der Physiotherapie“ absolvieren wolle, da dieser Kurs im Physiotherapiezentrum Wien stattfinden würde und der Kurs an der IMC Krems „unzureichend“ sei, ist einerseits festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte – nur Lehrveranstaltungen aufgetragen werden können, die sich auch im jeweiligen Curriculum befinden, und andererseits ist aufgrund dieses Vorbringens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst der Ansicht ist, Kenntnisse in diesem Bereich nachholen zu müssen.
Die Feststellung zur Beschäftigung des Beschwerdeführers als Physiotherapeut gründet auf dem vorgelegten Dienstvertrag (Beilage ./2 zur Bescheidbeschwerde).
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), StF: BGBl. Nr. 340/1993, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Akademische Grade
§ 6. (1) – (5) […]
(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet die Leitung des Kollegiums der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
(7) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.
(8) […]
Kollegium, Studiengangsleitung
§ 10. (1) – (3) […]
(4) Der Leitung des Kollegiums obliegt:
1. – 3. […]
4. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.
5. – 6. […]
(5) […]
(6) Gegen Entscheidungen der Kollegiumsleitung gemäß Abs. 4 Z 4 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. […]
(7) – (10) […]
Artikel 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, StF: BGBl. I Nr. 87/2008, lautet auszugswiese wie folgt:
Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1.das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
[…]
3.2. Den Gesetzesmaterialien zum Fachhochschulgesetz ist Folgendes zu entnehmen:
„Der Fachhochschulrat ist eine Behörde” (vgl. ErlRV 949 BlgNR, 18. GP 13). Mit BGBl. I Nr. 74/2011 wurden die Kompetenzen für Nostrifizierungen an das Kollegium übertragen (vgl. ErlRV 1222 BlgNr 24. GP 31); mit BGBl. I Nr. 77/2020 erfolgte sodann eine „Kompetenzverschiebung vom Kollegium zur Kollegiumsleitung in Angelegenheiten der Nostrifizierung an ausländischen Fachhochschulen erworbenen akademischer Grade”, weshalb nunmehr „die Kollegiumsleitung das Nostrifizierungsverfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen” hat (ErlRV 234 BlgNR 27. GP 14).
Mit BGBl. I Nr. 58/2002 erfolgte eine Anpassung des § 5 Abs. 5 FHStG – der Vorläuferbestimmung des heutigen § 6 Abs. 7 FHG – an die Nostrifizierungsbestimmungen des UniStG (Vorläufer des heutigen UG), wobei „für die Nostrifizierung ausländischer Fachhochschuldiplome dieselben Voraussetzungen wie für die Nostrifizierung ausländischer Universitätsabschlüsse (vgl. §§ 70 ff UniStG) gelten” sollen (ErlRV 976 BlgNR 21. GP 8). Mit BGBl. I Nr. 74/2011 erfolgt sodann eine Anpassung der Bestimmungen über Notifizierungen an das UG (ErlRV BlgNR 24. GP 31).
3.3. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AHStG, dem Vorläufer des UniStG, das in § 71 die Vorgängerbestimmung des § 90 UG enthielt, die Vorbild für § 6 FHG gebildet hat und bereits eine Unterscheidung zwischen der vollen und der grundsätzlichen Gleichwertigkeit kannte und insofern vergleichbar ist (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierten ErlRV, aus denen hervorgeht, das mit BGBl. I Nr. 74/2011 eine Anpassung der Bestimmungen an das UG erfolgte), ist zu entnehmen, dass eine Beurteilung der (Un-)Gleichwertigkeit nur im Einzelfall unter Heranziehung aller in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. VwGH 29.11.1993, 90/12/0106).
3.4. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades kommt es darauf an, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig“ angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit“ und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit“ (vgl. § 6 Abs. 6 FHG), wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass „einzelne Ergänzungen“ auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.
Im gegenständlichen Fall ist sohin zu prüfen, ob das Studium „Physiotherapie und Ergotherapie“ an der privaten Hochschule „Universität Vitez“ in Bosnien und Herzegowina so aufgebaut war, dass es mit dem Bachelor-Fachhochschulstudium „Physiotherapie“ an der IMC Hochschule für Angewandte Wissenschaften Krems gleichwertig ist. Gegenständlich ist zwar die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben, jedoch fehlen – wie festgestellt – einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit, nämlich die Erfüllung von zehn Auflagen, insbesondere die Absolvierung der vier – vom Beschwerdeführer monierten – Fächer/Lehrveranstaltungen „Physiotherapie im Gesundheitswesen“, „Betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Freiberuflichkeit“, „PT-Intensivmedizin + Klinische Intensivmedizin“ und „Clinical Reasoning III und Red Flag Screening“.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Anstellung des Beschwerdeführers beim APT XXXX nicht berücksichtigt habe, zumal diese eine adäquate und gleichwertige Maßnahme zur Wissensvermittlung darstellen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung – im Gegensatz zu praktischen Tätigkeiten, in deren Rahmen vorwiegend erfahrungsbasierte Routinen und situationsbezogene Handlungsabläufe erworben werden – die zentrale Funktion erfüllt, ein fundiertes, systematisch aufgebautes Fachwissen zu vermitteln. Eine praktische Berufserfahrung, mag sie auch noch so umfangreich sein (wobei angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer die Vorschreibung von drei Praktika unbestritten ließ), vermag fehlende theoretische, methodische und wissenschaftliche Ausbildungsinhalte nicht zu kompensieren und ist eine solche nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit nicht ausreichend, um in gleicher Weise für die Berufsausübung wissenschaftlich vorgebildet zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auf S. 6 zutreffend ausführte – im Zuge der verfahrensgegenständlich bekämpften Auflagen bzw. Lehrveranstaltungen Inhalte und Kenntnisse, wie bspw. Rechtsgrundlagen sowie betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Freiberuflichkeit, vermittelt werden, die im Rahmen der beruflichen Praxis als Physiotherapeut nicht bzw. nicht im selben Ausmaß erlernt werden.
Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, zumal sie nicht ausreichend geprüft habe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über die notwendige Qualifikation für die Nostrifikation verfügt, ins Leere, da – wie oben ausgeführt – die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung in einem Gesundheitszentrum ausgeübte Tätigkeit zwar eine Vertiefung (vorwiegend praktischer) Fähigkeiten mit sich bringen mag, jedoch nicht geeignet ist, fehlende theoretischen Kenntnisse zu kompensieren und mangelt es daher auch nicht an der Ermittlung entscheidungswesentlicher Tatsachen.
3.5. Zu den monierten Verfahrensmängeln:
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel leiden würde, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, die Erteilung der Auflagen zu begründen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf S. 3 des angefochtenen Bescheids ausführte, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung in weiten Teilen dem Fachhochschul-Bachelorstudium „Physiotherapie“ an der IMC Krems entspricht und insbesondere die näher genannten Grundlagenfächer zur Gänze erfüllt sind. Im Gegensatz dazu hob die belangte Behörde hervor, dass lediglich „die meisten klinisch-theoretischen Fachbereiche“ erfüllt sind auch von den praktischen Fächern nur „viele“, nicht aber alle erfüllt sind. Von einer fehlenden Begründung kann daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht gesprochen werden.
Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer die fachgutachterliche Stellungnahme erst im Rahmen der Übermittlung des angefochtenen Bescheids zur Kenntnis gebracht wurde, die belangte Behörde ihm also insofern keine Gelegenheit iSd § 45 Abs. 3 AVG gab, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften gilt jedoch durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme als saniert (vgl. zur Sanierung eines solchen Verfahrensfehlers Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0380; 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; 18.02.1986, 85/07/0305; 13.12.1990, 88/06/0014; 22.03.1991, 90/10/0140; 27.02.2003, 2000/18/0040; 11.09.2003, 99/07/0062; 06.11.2003, 2000/07/0234; 27.08.2013, 2013/06/0132; 27.02.2015, 2012/06/0022), auch wenn die genannte Stellungnahme im angefochtenen Bescheid nicht wortwörtlich wiedergegeben wurde, da sie diesem jedenfalls beigefügt war und im Bescheid ausdrücklich auf das Gutachten verwiesen wurde.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden.
3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführte und auf den vorliegenden Fall übertragbare Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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