JudikaturBVwG

W170 2273558-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2023

Spruch

W170 2273558-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX geb., gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.05.2023, Zl. 514145/25/ZD/0523, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 28.06.2021, Zl. 514145/1/ZD/21, wurde die Zivildienstpflicht des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Behörde vom 08.06.2022, Zl. 514145/17/ZD/0622, wurde der Beschwerdeführer per 01.10.2022 einer Einrichtung zugewiesen, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers wurde dieser mit Bescheid der Behörde vom 24.10.2022, Zl. 514145/21/ZD/1022, per 01.11.2022 der Einrichtung „Landesleitung der Lebenshilfe Niederösterreich gemeinnützige GmbH“ (in Folge: Einrichtung) zur Leistung des (restlichen) Zivildienstes zugewiesen, auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Behörde vom 05.05.2023, Zl. 514145/25/ZD/0523, wurde der Beschwerdeführer per 12.05.2023 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen und festgestellt, dass dieser für den Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2023, am 05.06.2023 zur Post gegeben, wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

1.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 21.04.2023 wurde die Behörde von einer Verantwortlichen der Einrichtung darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit Dienstbeginn am 01.11.2022 sich nicht an die Anweisungen der Vorgesetzten halte, sein Dienstabzeichen nicht trage und Arbeitsaufträge nicht ausführe. Man habe zu Beginn mehrfach das Gespräch gesucht und „dokumentierte“ Gespräche geführt. In Folge habe ein Disziplinargespräch im Beisein der Regionalleitung stattgefunden und habe man dem Beschwerdeführer eine ausführliche Aufgabenliste mit Uhrzeiten erstellt. Da sich das Verhalten nicht geändert habe, sei es im Laufe der „letzten Wochen“ zu einer schriftlichen Arbeitsvereinbarung, einer schriftlichen Verwarnung und zwei Anzeigen aus disziplinären Gründen gekommen.

Trotzdem halte der Beschwerdeführer sein Verhalten aufrecht, er ignoriere mehrfach Arbeitsanweisungen, wodurch es zu gefährlichen Situationen für Klient*innen gekommen sei, er sichere zu, Aufgaben erledigt zu haben, obwohl diese nicht gemacht worden seien, was immer wieder zur massiven Störung des Alltags der Klient*innen geführt habe, er verlängere Pausenzeiten selbständig oder halte diese nicht ein; er verbringe die Dienstzeit „trotz mehrfacher Aufforderungen“ mit Zeitunglesen und Handyspielen, er gehe trotz mehrfacher Einschulung nicht sachgemäß mit dem Inventar und den Geräten der Einrichtung um, dadurch bestehe ein permanentes Risiko für Sachschäden, der respektlose Umgang des Beschwerdeführers gegenüber Klient*innen und Mitarbeiter*innen störe massiv den Werkstättenalltag und komme es zu Unbehagen und Unruhe bei den Klient*innen, was eine individuelle und aufmerksame Betreuung der Klient*innen störe bzw. unmöglich machen und schließlich verweigere der Beschwerdeführer das Tragen des Dienstabzeichens bzw. habe dessen Verlust nicht gemeldet.

Dem E-Mail war die Kopie einer Aufforderung zur ordnungsgemäßen Ableistung des Zivildienstes vom 24.03.2023 angeschlossen, in dem das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich derart beschrieben war: „Durch Ihr Verhalten kam es schon mehrfach zu gefährlichen Situationen mit Klient*innen, sowie zu unsachgemäßen Handhabungen diverser Geräte trotz mehrfacher Einschulung. Dabei verweisen wir auf bereits geführte Gespräche mit Ihrem direkten Vorgesetzten bzw. der Regionalleiterin. Am 03.03.2023 wurde im Zuge eines wiederholten Gespräches eine Arbeitsvereinbarung unterschrieben, welche Sie jedoch bis dato nicht einhielten.“

Diese Arbeitsvereinbarung war dem E-Mail ebenfalls angeschlossen; in dieser wurde klargestellt, wie der Dienst in der Einrichtung zu absolvieren sei, ein früheres konkretes Fehlverhalten des Beschwerdeführers wurde nicht beschrieben.

Am 24.03.2023 wurde von der Einrichtung eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt gelegt, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde:

„- Dienstanweisungen von Vorgesetzten und Fachpersonal wird laufend nicht nachgekommen

- Unsachgemäßer Umgang mit den Maschinen der Lebenshilfe, trotz mehrmaliger Einschulung protokolliert am 01., 03., 07., 16. und 17. März 20233 [sic]

- Verweigerung der Arbeitsanweisungen am 03., 15. und 17. März 2023

- Nichteinhaltung und Überziehen der Pausenzeiten am 14.03.2023“

Am 18.04.2023 wurde von der Einrichtung eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt gelegt, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde:

„Der ZDL [Beschwerdeführer], beschäftigt in der Einsatzstelle Werkstätte Atelier Wr. Neustadt kam seiner Dienstpflicht nicht nach.

- Kein Tragen der Zivildienstkarte seit Jänner 2023 (immer wieder vergessen)

- Nach Verlust der Karte (Datum unbekannt), Unterlassung der Verlustmeldung und Beantragen einer neuen Karte, trotz mehrfacher Aufforderung der Einrichtungsleitung seit Februar 2023.“

Als Ermittlungsschritt forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2023, nach einer (vom Zustellorgan durch dessen Unterschrift nicht bestätigten) Hinterlegung in der Postgeschäftsstelle am 27.04.2023 am 13.05.2023 dem Beschwerdeführer ausgefolgt, auf, zu den im E-Mail vom 21.04.2023 dargestellten Pflichtverletzungen Stellung zu nehmen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung am 03.03.2023 und am 24.03.2023 wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen und somit durch sein Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Dem Beschwerdeführer wurden die möglichen Rechtsfolgen dargelegt und diesem eine Woche Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.

Am 05.05.2023, zugestellt am 13.05.2023, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

1.3. Die Behörde wird durch ihre direkten Kontakte mit den Verantwortlichen der Einrichtung schneller und einfacher als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage sein, die laut Einrichtung existierenden Dokumentationen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers beizuschaffen und vor allem Namen der Zeugen bzw. Zeuginnen des vorgebrachten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen und durch die Möglichkeit, Stellungnahmen von den Zeugen bzw. Zeuginnen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers einzuholen bzw. diese kurz und außerhalb des Rahmens einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, die notwendigen Ermittlungen schneller und einfacher als das Bundesverwaltungsgericht durchführen zu können.

Weiters wird die Möglichkeit der Einholung von Stellungnahmen – das Bundesverwaltungsgericht müsste die Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vernehmen, was zur Entstehung von Zeugengebühren führen würde – das noch notwendige Ermittlungsverfahren billiger erledigen können als das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2 ergeben sich aus der klaren Aktenlage, die Feststellungen zu 1.3. aus der Lebenserfahrung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 ZDG kann die Zivildienstserviceagentur einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, gemäß § 16 Abs. 2 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur zugleich mit einer Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 ZDG festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist also, dass der Betroffene 1. trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten 2. durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

3.2. Zwar hat die Einrichtung nachgewiesen, dass man den Beschwerdeführer durch die Arbeitsvereinbarung vom 03.03.2023 und durch die „Aufforderung zur ordnungsgemäßen Ableistung des Zivildienstes“ aufgefordert hat, die entsprechende Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen, aber ist das Verhalten des Beschwerdeführers, das nach dem 03.03.2023 (also nach der ersten nachgewiesenen Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung) nur so kursorisch beschrieben, dass es weder dem Beschwerdeführer möglich ist, sich hinreichend zu verteidigen noch dem Bundesverwaltungsgericht, das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auch sind keine Zeugen bzw. Zeuginnen des Verhaltens genannt oder entsprechende Aktenvermerke vorgelegt worden.

Um einem Zivildiener in einem rechtstaatlichen Verfahren vorwerfen zu können, dass er ein Verhalten gesetzt hat, mit dem er zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, ist es notwendig, Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort, gesetztes oder unterlassenes Verhalten und das richtige bzw. gewünschte Verhalten zu beschreiben; soweit gegen Weisungen verstoßen wurde, sind auch diese näher zu spezifizieren. Auch sind die entsprechenden Beweismittel (Zeugen bzw. Zeuginnen, Aktenvermerke, …) zu nennen.

Es ist aber nicht der Einrichtung anzulasten, dass diese das Verhalten nicht so konkret beschrieben haben, wie dies für das gegenständliche Verfahren notwendig wäre, sondern ist es Aufgabe der Behörde im Rahmen von Ermittlungen an die notwendigen Informationen und Beweismittel zu kommen, um dem Zivildienstleistenden konkret und mit Beweismittel unterlegt sein Fehlverhalten als auch die Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung vorzuhalten.

Soweit das Verhalten des Zivildienstleistenden ein sofortiges Einschreiten erfordert, sei auf die Möglichkeiten des § 57 AVG (Mandatsbescheid) bzw. des § 13 Abs. 2 VwGVG hingewiesen, sowie, dass eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz nämlich als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).

Gegenständlich finden sich aber zum konkreten, vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten, mit dem er zu erkennen gegeben habe, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, gar keine Ermittlungen und naturgemäß keine tragenden Feststellungen.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kassation dann zulässig (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat.

Gegenständlich hat die Behörde keine bzw. – wenn man die Gewährung von Parteiengehör als Ermittlungshandlung sehen will – nur vollkommen ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, weil die (letztmalige) Gewährung von Parteiengehör einen fertig ermittelten Sachverhalt voraussetzt und die Behörde dem Beschwerdeführer auch keine Beweismittel übermittelt hat; diesfalls hat die Behörde auch bloß ansatzweise ermittelt, weil eben überhaupt keine Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten getätigt wurden, obwohl dies in der Meldung nicht hinreichend beschrieben wurde.

3.4. Da darüber hinaus die Behörde durch ihre direkten Kontakte mit den Verantwortlichen der Einrichtung schneller und einfacher als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage sein wird, die laut Einrichtung existierenden Dokumentationen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers beizuschaffen und vor allem Namen der Zeugen bzw. Zeuginnen des vorgebrachten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen und durch die Möglichkeit, Stellungnahmen von den Zeugen bzw. Zeuginnen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers einzuholen bzw. diese kurz und außerhalb des Rahmens einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, die notwendigen Ermittlungen schneller und einfacher als das Bundesverwaltungsgericht durchführen wird können sowie wird die Möglichkeit der Einholung von Stellungnahmen – das Bundesverwaltungsgericht müsste die Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vernehmen, was zur Entstehung von Zeugengebühren führen würde – das noch notwendige Ermittlungsverfahren billiger erledigen wird können als das Bundesverwaltungsgericht, ist die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zulässig.

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ausgeführt, dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist. Das ist hier – wie oben dargestellt – der Fall, zumal kein einziges Fehlverhalten des Beschwerdeführers in einer die verwaltungsgerichtliche Überprüfung oder Verteidigung durch den Beschwerdeführer ermöglichende Art und Weise ermittelt und dargestellt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Entscheidung an der relevanten, unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert, diese oben auch dargestellt und ist daher die konkrete Anwendung im Einzelfall keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Daher ist die Revision aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zulässig.

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