JudikaturBVwG

W266 2309627-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
26. März 2025

Spruch

W266 2309627-1/4E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 07.03.2025, betreffend Einstellung der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.02.2025 bis zum 24.02.2025 (Spruchpunkt A) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.03.2025 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat.

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 07.03.2025 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für die Zeit vom 13.02.2025 bis zum 24.02.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.02.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 25.02.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie bereits am 12.02.2025 bekannt gegeben habe, dass sie erkrankt wäre, worauf sie auch eine Antwort erhalten hätte. Aufgrund des hohen Fiebers und der Ansteckungsgefahr sei sie erst am 17.02.2025 zum Arzt gegangen. Dieser habe den Krankenstand nur zwei Tage rückdatieren können. Die Krankmeldung habe sie am 21.02.2025 dem AMS übermittelt. Die Meldung über die Aussteuerung habe sie ebenfalls, sobald sie diese hatte, übermittelt. Sie sehe die Einstellung der Notstandshilfe nur für den 13.02.2025 als gerechtfertigt an.

Mit Schreiben vom 21.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 eingelangt, legte das AMS dem Verwaltungsgericht den Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 07.03.2025 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die BF für die Zeit vom 13.02.2025 bis zum 24.02.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.02.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 25.02.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

In ihrer Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass sie bereits am 12.02.2025 bekannt gegeben habe, dass sie erkrankt wäre, worauf sie auch eine Antwort erhalten hätte. Aufgrund des hohen Fiebers und der Ansteckungsgefahr sei sie erst am 17.02.2025 zum Arzt gegangen. Dieser habe den Krankenstand nur zwei Tage rückdatieren können. Die Krankmeldung habe sie am 21.02.2025 dem AMS übermittelt. Die Meldung über die Aussteuerung habe sie ebenfalls, sobald sie diese hatte, übermittelt.

Die BF macht darüber hinaus jedoch keine konkreten Angaben zu ihren Einkünften und ihren Vermögensverhältnissen, insbesondere bringt sie auch nichts Näheres dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte.

Mit Schreiben vom 21.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 eingelangt, legte das AMS dem Verwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung vor und hat sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.

Die Feststellungen zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.03.2025 ergeben sich aus der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerde der BF.

Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich ebenfalls aus dem Schreiben vom 21.03.2025 bzw. aus dem Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich auch, dass sich das AMS die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).

Zu A)

„§ 13. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Daraus folgt:

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat jedoch der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Gegenständlich führt die BF nichts Näheres über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus. Insbesondere brachte sie auch nichts Näheres dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B war sohin abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.