IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18. März 2025, Zl. Präs/3a-29/10-2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse XXXX (zehnte Schulstufe) der XXXX .
2. Mit Mandatsbescheid vom 14. Mai 2024, Zl. Präs/3a-29/10-2024, suspendierte die belangte Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG i.V.m. § 49 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die Beschwerdeführerin vom weiteren Schulbesuch wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 11. Juni 2024. Weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung aus.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die Schulleitung habe mit Schreiben vom 14. Mai 2024 die Suspendierung der Beschwerdeführerin beantragt, weil die Beschwerdeführerin über den Messengerdienst „Snapchat“ diverse verbotene Suchtmittel (wie etwa Ecstasy und Haschisch) zum Kauf angeboten habe. Nach den Aussagen mehrerer (jedoch nicht namentlich genannter) Mitschüler seien diese Suchtmittel nicht nur angepriesen, sondern auch an mehrere minderjährige Mitschüler weitergegeben worden. Die Weitergabe verbotener Suchtmittel an Mitschüler stelle jedenfalls eine Gefährdung dar. Es liege daher Gefahr im Verzug i.S.d. § 49 Abs. 3 SchUG vor, weshalb die gegenständliche Suspendierung auszusprechen sei.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, in welcher sie zusammengefasst geltend macht:
Der von der belangten Behörde dargestellte Sachverhalt habe sich in dieser Form nicht zugetragen. Der Freund der Beschwerdeführerin habe lediglich „Kontakt zu betroffenen Kreisen“ gehabt. Die Erziehungsberechtigten hätten die Beschwerdeführerin daher seit mehreren Monaten „genau beobachtet“ und dabei „insbesondere hinsichtlich Pupillen, Verhalten etc. im Auge behalten“; sie sei dabei „immer unauffällig“ gewesen. Erst kürzlich hätten die Erziehungsberechtigten – rein zur Absicherung und nicht wegen eines konkreten Verdachts – vor einer Reise nach Rumänien sowohl von der Beschwerdeführerin als auch deren Freund „unangekündigt und sofort“ einen Drogentest machen lassen; beide Tests seien negativ ausgefallen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden in diesem Alter Suchtmittel nur angeboten, wenn die betreffende Person selbst konsumiere. Die Beschwerdeführerin habe weder Suchtmittel angeboten noch an andere Personen weitergegeben.
Die Schule habe auch keinen konkreten Verdacht, sondern stütze sich ausschließlich auf nicht belegte Angaben unbekannter Schüler. Der stellvertretende Direktor, der den Vater kontaktiert habe, sei über die Problematik rund um den Freund sowie die bereits von den Erziehungsberechtigten ergriffenen Maßnahmen nicht informiert gewesen. Dies zeige, dass der Schule keine belastbaren Anhaltspunkte für einen Verdacht vorlägen. Ein bloßes Hörensagen anderer Schüler genüge nicht, um Gefahr im Verzug anzunehmen; dafür sei mehr erforderlich, als unbestätigte Behauptungen. Andernfalls wäre der erhebliche Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Bildung nicht gerechtfertigt. Es sei zudem allgemein bekannt, dass Schüler einander – etwa im Rahmen von Mobbing – auch unrichtig beschuldigen könnten und dass solche Vorwürfe aufgrund von Übermittlungsfehlern falsch sein könnten.
4. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein, wobei sie ausschließlich eine Stellungnahme der Schule einholte, und bestätigte in Folge die Suspendierung mit Bescheid vom 13. Juni 2024.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
6. Mit Beschluss vom 14. August 2024, L511 2296194–1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 13. Juni 2024 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde weder die unmittelbar an den Gesprächen beteiligten Personen befragt noch nachvollziehbar ermittelt habe, weshalb die Schulleitung zum Zeitpunkt der Suspendierung von der Glaubwürdigkeit der – namentlich nicht bekannten – Schüleraussagen ausgegangen sei.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 2025 bestätigte die belangte Behörde die Suspendierung erneut, jedoch ohne die Beschwerdeführerin bzw. die betroffenen Schüler befragt zu haben. Sie holte erneut bloß die – nunmehr datierten und unterschriebenen – Stellungnahmen des Klassenvorstandes, des Abteilungsvorstandes sowie des Schulleiters ein; diese beruhten jedoch ausschließlich auf Hörensagen von nicht namentlich genannten Schülern und Eltern.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Da die Beschwerdeführerin Mitschülern verbotene Suchtmittel zum Kauf angeboten und auch an minderjährige Mitschülern weitergegeben habe, liege jedenfalls Gefahr im Verzug vor. Die Suspendierung sei daher als Schutz- und Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt, um eine Gefährdung von Mitschülern sowie anderen an der Schule tätigen Personen zu verhindern. Auch die Dauer der Suspendierung von 14. Mai 2024 bis 11. Juni 2024 sei angemessen.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte:
Das nunmehrige Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei ebenso dürftig gewesen wie beim ersten Rechtsgang, weil insbes. weder die Beschwerdeführerin noch die betroffenen Schüler von der belangten Behörde befragt worden seien. Der zuständige Abteilungsvorstand der gegenständlichen Schule habe die Angelegenheit bei der Polizei angezeigt, welche daraufhin jene Ermittlungen durchgeführt habe, die eigentlich der belangten Behörde oblegen wären. In Folge habe die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da keine Suchtgiftabnehmer der Beschwerdeführerin hätten ermittelt werden können. Auch die zuständige Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) habe das Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestellt. Die Vorwürfe seien daher unbegründet; eine Gefahr im Verzug habe daher auch nicht bestanden.
9. Am 21. Mai 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. In Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft XXXX und die Bezirkshauptmannschaft XXXX als (damals) zuständige Gesundheitsbehörde um Vorlage der jeweiligen Akten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse XXXX (zehnte Schulstufe) der XXXX .
Der Antrag auf Suspendierung der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2024 stützte sich auf folgende Beweggründe der Schulleitung:
„Aufgrund der Hinweise von [namentlich nicht näher angeführten] Schüler:innen und Erziehungsberechtigten am 14.5.2024 an den Jahrgangsvorstand Herrn Dl XXXX , besteht der dringende Verdacht, dass die Schülerin [Name Beschwerdeführerin] Suchtmittel an Minderjährige weitergibt. Die Suchtmittel (Ecstasy, Haschisch) werden über ‚Snapchat‘ angepriesen und mittels einer Preisliste zum Kauf angeboten. Die Schülerin hat auch damit geprahlt schon Kokain konsumiert zu haben. Die Suchtmittel bezieht die Tatverdächtige über ihren Freund ‚[Vorname]‘, der nicht Schüler unserer Schule ist.“
Am 14. Mai 2024 erstattete der zuständige Abteilungsvorstand der gegenständlichen Schule gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen Suchtgifthandels.
Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen – die u.a. auf Zeugenvernehmungen strafmündiger Schüler aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin sowie auf einer schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin beruhten – konnten keine Abnehmer von Suchtmitteln seitens der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bestritt zudem jeden unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln.
Am 6. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 190 Z 2 StPO ein.
Am 12. Dezember 2024 stellte die zuständige Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) das Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein.
Die belangte Behörde holte in ihrem Ermittlungsverfahren (im 2. Rechtsgang) wieder nur die Stellungnahmen des Klassenvorstandes, des Abteilungsvorstandes und des Schulleiters ein; diese enthielten im Wesentlichen die (o.a.) Beweggründe der Schulleitung für den Suspendierungsantrag. Mit den – bereits Monate vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides abgeschlossenen – polizeilichen Ermittlungen setzte sich die belangte Behörde hingegen gar nicht auseinander.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der jeweiligen Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Gemäß § 49 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt gemäß § 49 Abs. 9 leg. cit an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
3.1.2. Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 714). Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520).
Ob Gefahr im Verzug vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der ausgesprochenen Suspendierung zu beurteilen. Dabei ist wesentlich, ob auf Grund des sich den Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder (hier: vom Schüler) ausgehenden, eine Suspendierung rechtfertigenden Gefahr vorlag (vgl. dazu etwa zum Betretungsverbot VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. In Fällen aber, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorweg ist festzuhalten, dass das Anbieten, Weitergeben oder Verkaufen verbotener Suchtmittel an Mitschüler zweifellos deren körperliche Unversehrtheit gefährdet und daher grundsätzlich eine Suspendierung rechtfertigen kann.
Fraglich ist, ob die Schulleitung zum Zeitpunkt der Suspendierung berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass hinreichende Gründe für das Bestehen einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr vorlagen, die eine Suspendierung rechtfertigten.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin „minderjährigen Mitschüler*innen verbotene Suchtmittel zum Kauf anbot und auch an minderjährige Mitschüler*innen weitergab“. Diese Annahme stützte sie jedoch ausschließlich auf die Stellungnahme des Klassenvorstandes und eine gemeinsame Stellungnahme des Schulleiters und des Abteilungsvorstandes. Nach Ansicht der Behörde vermittelten diese Stellungnahmen „ein stimmiges Bild“, weil die darin indirekt wiedergegebenen Aussagen anonymer Mitschüler in „vertraulichen Gesprächen mit Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten“ gemacht worden seien.
Damit stützte die belangte Behörde die gegenständliche Suspendierung ausschließlich auf Hörensagen nicht näher genannter Personen, ohne etwa selbst die betroffenen Personen, insbesondere die Beschwerdeführerin, befragt und damit eine Überprüfung auf Plausibilität vorgenommen zu haben. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ kann jedoch nicht abstrakt angenommen werden, sondern muss sich aus konkreten Umständen in der Person der Beschwerdeführerin ergeben, die zumindest die Wahrscheinlichkeit einer akuten Gefährdung nahelegen. Bloßes Hörensagen liefert solche Anhaltspunkte hingegen alleine nicht. Es fehlten daher hinreichende Gründe für das Vorliegen einer konkreten Gefahr (vgl. wieder VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).
Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens – abgesehen von der generellen Unterlassung jeglicher Befragung der betroffenen Personen – auch nicht mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen auseinandergesetzt. Diese führten (wie festgestellt) jedoch bereits am 6. November 2024 (und somit Monate vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides) zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO, weil die Zeugenvernehmungen strafmündiger Schüler aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Suchtgiftabnehmer der Beschwerdeführerin ergaben.
Folglich war die Suspendierung der Beschwerdeführerin rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine zusätzliche Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem fällt das Schulrecht weder unter Art. 6 EMRK noch unter Art. 47 GRC (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Erforderlichkeit hinreichender Gründe für das Vorliegen einer vom Schüler ausgehenden Gefahr, die eine Suspendierung rechtfertigt, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.