Ra 2024/08/0065 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auf die Notstandshilfe ist nur das tatsächlich "erzielte" Einkommen anzurechnen, das heißt das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben. Es gilt demnach bei der Beurteilung der Notlage das "Bezugsprinzip", auch wenn der Abzug der Steuern und Sozialabgaben seit dem Außerkrafttreten der Notstandshilfe-Verordnung mit 1. Juli 2018 (vgl. § 80 Abs. 16 AlVG) nicht mehr ausdrücklich angeordnet ist.