Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-016607-RM, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 56 Abs. 2 AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 12.11.2024 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 09.10.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Angaben bei einem Gespräch einer Jobbörse eine zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich vorschriftsgemäß beworben habe. Beim Vorstellungsgespräch am 08.102024 habe er dem Eigentümer gesagt, bei ihm arbeiten zu wollen und auch ausgeführt, dass er bis 31.12.2024 arbeiten könne, da er ab 01.01.2025 mit seiner Selbständigkeit beginnen würde. Außerdem habe er eine Hebeeinschränkung, so dass er maximal 30 kg tragen könne. Im Restaurant gebe es aber einen Bedarf zum Tragen von Waren bis zu 50 kg.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.01.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-016607-RM, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2024 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und führte ergänzend aus, dass er kein Problem damit gehabt hätte, nur kurz für das Unternehmen zu arbeiten. Dies hätte aber zu einem Schaden für das Unternehmen geführt und dies hätte auch seinen künftigen möglichen Bewerbungsversuchen geschadet, da er als nicht verlässlich beurteilt worden wäre. Er sei an einer Beschäftigung im Gastrobereich sehr interessiert und auch seine Selbständigkeit werde in diesem Bereich liegen. Seinen aktuellen Arbeitsplatz habe er überdies in Selbstinitiative gefunden.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog ab 21.08.2024 Arbeitslosengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 ein Stellenangebot als Küchengehilfe bei dem Unternehmen XXXX in einem Anstellungsausmaß von 40 Wochenstunden mit möglicher Arbeitsaufnahme ab 09.10.2024 übermittelt. Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Stelle erfasst den Austausch von Kebabspießen bis zu 30 kg, die Zubereitung und den Verkauf von Kebab, Küchenvorbereitungs- und Hilfsarbeiten, das Servieren von Speisen und Getränken sowie Kassiertätigkeiten.
Der Beschwerdeführer erschien zum im Stellenangebot angeführten Vorstellungsgespräch am 08.10.2024. Der Beschwerdeführer gab beim Vorstellungsgespräch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber an, wegen geplanter Selbständigkeit nur bis Ende Dezember 2024 arbeiten zu können und 40 bis 50 kg nicht tragen zu können, da laut Gesetz in Österreich zwei Mitarbeiter dafür notwendig seien.
Der Beschwerdeführer ist für leichte und mittelschwere Arbeiten, ohne Einschränkung bei Körperhaltung und Zwangshaltungen, einsetzbar. Heben über 25 kg ist mehrmals pro Tag möglich, aber nicht ständig. Es besteht keine prinzipielle Hebeeinschränkung über 25 kg. Ein Austausch von Kebabspießen, auch wenn sie ein Gewicht von über 30 kg aufweisen, ist ca. zweimal täglich aus medizinischer Sicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer nahm am 01.01.2025 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf, welches er am 28.02.2025 wieder beendete. Der Beschwerdeführer ist seither selbständig erwerbstätig.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 23.09.2024 ein Stellenangebot als Küchengehilfe übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem Stellenangebot. Die Feststellung, dass der Tätigkeitsbereich den Austausch von Kebabspießen bis 30 kg umfasst, ergibt sich aus dem Stellenangebot sowie den Angaben des potentiellen Dienstgebers in seiner Stellungnahme vom 02.12.2024. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, im Restaurant gebe es einen Bedarf zum Tragen von Waren bis zu 50 kg, stehen dem die eindeutigen Angaben im Stellenangebot sowie den Angaben des potentiellen Dienstgebers in seiner Stellungnahme entgegen, wo ausdrücklich angeführt wird, dass die schwersten Waren 30 kg betragen.
Die Teilnahme am Vorstellungsgespräch am 08.10.2024 ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den in den Aktenvermerken des AMS dokumentierten Angaben des potentiellen Dienstgebers. Die im Zuge des Gesprächs getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er ab Jänner 2025 selbstständig tätig sein werde und 40 bis 50 kg nicht tragen könne, ergeben sich aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift beim AMS vom 04.11.2024.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und zum Leistungskalkül ergeben sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten des BBRZ Österreich vom 13.01.2025.
Die Feststellung zu Aufnahme eines Dienstverhältnisses am 01.01.2025 und dessen Beendigung am 28.02.2025 ergibt sich aus einer AJ-Web-Abfrage.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Die Beschwerde langte am 19.11.2024 beim AMS ein. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 28.01.2025. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (erst) am 04.02.2025 zugestellt.
Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).
Die Frist für die Erlassung des Bescheides endete am 28.01.2025. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 04.02.2025 zugestellt und damit erlassen. Das AMS war zu diesem Zeitpunkt für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berechtigt. Die dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt somit von einer unzuständigen Behörde und ist daher zu beheben.
A) II. Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Der Beschwerdeführer ist für leichte und mittelschwere Arbeiten, ohne Einschränkung bei Körperhaltung und Zwangshaltungen, einsetzbar. Heben über 25 kg ist mehrmals pro Tag möglich, aber nicht ständig. Es besteht keine prinzipielle Hebeeinschränkung über 25 kg. Ein Austausch von Kebabspießen, auch wenn sie ein Gewicht von über 30 kg aufweisen, ist ca. zweimal täglich aus medizinischer Sicht zumutbar.
Die zugewiesene Beschäftigung ist daher zumutbar.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 ein Stellenangebot als Küchengehilfe vom AMS übermittelt. Der Beschwerdeführer kam zum im Stellenangebot angeführten Termin des Vorstellungsgesprächs am 08.10.2024. Der Beschwerdeführer gab beim Vorstellungsgespräch an, nur bis Ende Dezember 2024 arbeiten zu können, da er ab 01.01.2025 mit seiner Selbständigkeit beginnen werde. Außerdem gab er an, dass er 40 bis 50 kg nicht tragen könne.
Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit – bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung – seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0322; 21.12.2005, 2003/08/0117).
Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082).
Die Äußerung des Beschwerdeführers, nur bis Ende Dezember 2024 arbeiten zu können, da er ab 01.01.2025 eine Selbständigkeit beginne, stellt daher eine Vereitelungshandlung dar.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er kein Problem damit gehabt hätte, nur kurz für das Unternehmen zu arbeiten, dies aber zu einem Schaden für das Unternehmen geführt hätte und auch seinen künftigen möglichen Bewerbungsversuchen geschadet hätte, da er als nicht verlässlich beurteilt worden wäre, ist festzuhalten, dass der Arbeitslose alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Unternehmen durch die kurzzeitige Beschäftigung einen Schaden erleidet oder ob der Beschwerdeführer wegen der kurzen Tätigkeiten als nicht verlässlich beurteilt würde.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war auch zumindest kausal dafür, dass die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert wurden. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben.
Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (bzw. 42 Tagen) ab 19.10.2024 zu Recht erfolgte.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Der Beschwerdeführer nahm am 01.01.2025 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf, welche er am 28.02.2025 wieder beendete. Der Beschwerdeführer ist seither selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat diese Beschäftigung auch erst ca. zwölf Wochen nach der Vereitelung bzw. sechs Wochen nach dem Ende des ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts begonnen, weshalb es einer zeitlichen Nähe zur Vereitelungshandlung mangelt. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er habe diese Stelle eigeninitiativ gefunden, wird dies dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bei diesem Dienstgeber schon bisher geringfügig beschäftigt war. Von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann daher nicht ausgegangen werden.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.