Spruch
L524 2306417-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-017369-EE, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 31.10.2024 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 26.08.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Bewerbung bei dem Unternehmen XXXX GmbH für das Service für Unternehmen des AMS Baden bei drei Anrufversuchen nicht erreichbar gewesen sei und auch nicht zurückgerufen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er zum Zeitpunkt der Bewerbung auch sehr viele andere Bewerbungen versendet habe und viele Gespräche eingelangt seien. Er habe daher bei manchen Anrufen nicht sofort abheben können und habe alles dafür getan, die verpassten Anrufer zurückzurufen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.01.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-017369-EE, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit vereitelt habe, da er auf Anrufe des Service für Unternehmen des AMS nicht reagiert habe. Die Beschäftigungsaufnahme bei dem Unternehmen XXXX am 02.01.2025 liege über vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und könne daher keine Nachsicht begründen.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Er moniert, dass nach seiner schriftlichen Bewerbung keine schriftlich Rückmeldung (per e-mail, Post oder über das eAMS-Konto) erfolgt sei, sondern er lediglich angerufen worden sei. Da er zu dieser Zeit mehrere Anrufe erhalten habe, habe er die Anrufe des Unternehmens XXXX GmbH übersehen. Wäre er schriftlich kontaktiert worden oder eine Nachricht auf seiner Mailbox hinterlassen worden, hätte er sich selbstverständlich gemeldet. Da dies nicht erfolgt sei, sei er davon ausgegangen, dass er für die Stelle nicht in Frage komme. Wegen seiner Beschäftigungsaufnahme am 02.01.2025 beantrage er die Gewährung von Nachsicht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog ab 08.08.2024 Arbeitslosengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde am 09.08.2024 ein Stellenangebot als Filialleiter bei dem Unternehmen XXXX GmbH in XXXX übermittelt. Das AMS Baden wurde durch den Betrieb mit der Vorauswahl betraut.
Der Beschwerdeführer bewarb sich, wie in der Stellenbeschreibung gefordert, am 18.08.2024 schriftlich auf die angebotene Stelle. Daraufhin kontaktierte das Service für Unternehmen des AMS den Beschwerdeführer drei Mal telefonisch (am 20.08.2024, am 21.08.2024 und am 26.08.2024). Der Beschwerdeführer war bei sämtlichen telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar und es erfolgte auch kein Rückruf seinerseits.
Der Beschwerdeführer geht seit 02.01.2025 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 09.08.2024 ein Stellenangebot als Filialleiter übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag.
Die erfolgte Bewerbung ergibt sich aus der e-mail, mit welcher der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen an das AMS Baden sendete. Die Feststellungen zu den erfolglos gebliebenen Kontaktversuchen des AMS ergeben sich aus einer am 26.08.2024 vom AMS Baden erfolgten Meldung. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Anrufe des AMS erfolgt sind, sondern erklärt vielmehr, diese Anrufe übersehen zu haben.
Die Feststellung zur Arbeitsaufnahme ergibt sich aus einer AJ-Web-Abfrage.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).
3. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.08.2024 ein Stellenangebot als Filialleiter vom AMS übermittelt. Das AMS wurde von dem Unternehmen mit der Vorauswahl betraut.
Dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG 1977 ist grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062 mwN).
Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die zugewiesene Stelle. Daraufhin versuchte das AMS Baden – erfolglos – am 20.08.2024, am 21.08.2024 sowie am 26.08.2024 den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer rief auch nicht zurück.
Wegen der mehrfachen Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers für das mit der Vorauswahl betraute AMS und des nicht erfolgten Rückrufs hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Ein Vermittelter nimmt dabei offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187 mwN).
Der Beschwerdeführer moniert, es sei nach seiner schriftlichen Bewerbung keine schriftliche Rückmeldung (per e-mail, Post oder über das eAMS-Konto) erfolgt, sondern lediglich ein Anruf. Wäre er schriftlich kontaktiert worden oder eine Nachricht auf der Mailbox hinterlassen, hätte er sich selbstverständlich gemeldet. Dem ist entgegenzuhalten, dass das mit der Vorauswahl beauftragte AMS nicht verpflichtet ist, den Beschwerdeführer auf einem bestimmten Weg zu kontaktieren. Befindet sich der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche, so hat er damit zu rechnen, dass er von potentiellen Dienstgebern wie auch dem AMS auf telefonischen Weg kontaktiert wird, vor allem auch dann, wenn er in dem von ihm verwendeten Lebenslauf eine Telefonnummer anführt.
Die telefonische Nichterreichbarkeit und der nicht erfolgte Rückruf kann dem Beschwerdeführer daher als nicht ausreichendes Bemühen zur Erlangung einer Beschäftigung und somit als Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG angelastet werden.
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (bzw. 42 Tagen) ab 26.08.2024 zu Recht erfolgte.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Der Beschwerdeführer nahm am 02.01.2025 eine Beschäftigung auf. Damit liegt keine zeitliche Nähe zur Vereitelung im August 2024 vor. Es ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
6. Ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.