G308 2308768-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern KommR DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Horst PECHAR, Weiz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid, GZ XXXX , vom XXXX .2024 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) für 42 Bezugstage ab XXXX .2024 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesen zumutbaren Beschäftigung als Hauswart ohne triftigen Grund vereitelt habe.
1. Am XXXX . 2024 war mit dem BF im AMS eine Niederschrift aufgenommen worden, in der dieser angab grundsätzlich keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Er habe sich bei der Firma vorgestellt, aber keine Bestätigung über die Vorsprache erhalten. Er sei gefragt worden ob er Schneeschaufeln kann, er habe nein gesagt, da er einen Bandscheibenvorfall hatte und er Angst habe wieder einen zu bekommen.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er erstmals am XXXX .2024 zum Unternehmen gefahren sei und dort niemanden angetroffen habe. Beim zweiten Versuch am nächsten Tag habe er die Dame angetroffen, die im Nachhinein vor dem AMS angegeben hat, er wäre in der Türschwelle stehen geblieben, was nicht entspricht. Er habe sich mindestens eine halbe Stunde mit ihr in den Innenräumen des Unternehmens unterhalten. Die Tätigkeiten wie Rasenmähen und Schneeschaufeln wurden ihm erklärt, er habe daraufhin seinen Bandscheibenvorfall erwähnt, da er es als seine Pflicht ansehe über seine gesundheitliche Verfassung Auskunft zu geben. Darauf habe sie vorwurfsvoll und aggressiv gemeint, warum er sich überhaupt bewerbe und dass er sicher keine Bestätigung auf der Aktivitätenliste dass er sich ordnungsgemäß um eine Beschäftigung bemüht und sich vorgestellt habe, von ihr bekomme. Diesen Vorfall wollte er am nächsten Tag seiner zuständigen Betreuerin beim AMS melden, diese war jedoch auf Urlaub. Es wäre die Pflicht des Dienstgebers gewesen, sich auf der Aktivitätenliste einzutragen und als Ergebnis eine Nichteignung aus Gesundheitsgründen anzugeben.
3.Mit Bescheid vom XXXX .2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass der Dienstgeber gemeldet hat, dass keine Bewerbung seinerseits erfolgt ist. Es wurden keine Unterlagen abgegeben und ist keine Bewerbung erfolgt. Für die Schneeräumung steht eine Schneefräse und ein Räumgerät zur Verfügung. In den vorgelegten radiologischen Unterlagen wurde kein Bandscheibenvorfall, sondern ein altersbedingter Verschleiß diagnostiziert. Auch wenn das Bewerbungsgespräch stattgefunden haben sollte, so habe er dadurch, dass er sich als gesundheitlich ungeeignet dargestellt hat gezeigt, dass er die Beschäftigung nicht annehmen wollte.
3.Mit Schreiben vom XXXX .2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Es sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Schneeräumung ausschließlich händisch durchzuführen sei. Es sei nicht richtig, dass er keinen Bandscheibenvorfall hatte, er werde weitere medizinische Unterlagen vorlegen. Er habe kein Desinteresse gezeigt und keine Handlungen gesetzt, die eine Vermittlung verhindern würden. Das Arbeitsverhältnis kam nicht zustande, weil die Arbeitgeberin ihn aufgrund seines Alters nicht beschäftigen wollte sowie der Entfernung zu seinem Wohnort.
4.Mit Schreiben von XXXX .2025 wurde der Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo er am selben Tag eingelangt ist.
5. Am XXXX .2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Die als Zeugin geladene Personalverantwortliche des Dienstgebers teilte im Vorfeld mit, dass der Beschwerdeführer nicht bekannt ist und keine schriftliche Bewerbung inklusive Lebenslauf von diesem eingelangt ist. Somit gab es auch kein persönliches Bewerbungsgespräch vor Ort. Bewerbungen werden von ihrer Firma grundsätzlich nur dann bearbeitet, wenn eine schriftliche Bewerbung inklusive Lebenslauf eingereicht wird. Sollte sich der BF telefonisch gemeldet haben, ist es leider nicht dokumentiert, es wird jedoch immer bei telefonischen Anfragen auf die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen verwiesen. Da weder Unterlagen des Bewerbers vorgelegt wurden noch ein persönliches Gespräch vor Ort stattgefunden hat, wurde von ihr im eAMS-Konto die Rückmeldung „nicht vorgestellt“ gesetzt. Sie ersuche daher, sie von der Aussagepflicht zu entbinden. Sie wurde daher für die Verhandlung entschuldigt.
Der BF gab an, dass er zur Stelle hingefahren wäre, wie es auch bei zwei anderen Stellen gemacht habe. Er habe keinen Termin gehabt, und sei nach einem anderen Vorstellungsgespräch in XXXX zum Ort in der Umgebung gefahren, damit er nicht noch mal hinfahren müsse. Es war jedoch niemand mehr da, daher sei er am nächsten Vormittag hingefahren. Eine Dame habe ihm einen Kaffee angeboten, den er aber nicht angenommen habe. Er sei dann mit ihr ins Büro gegangen und er habe gesagt, dass ihn das AMS geschickt habe. Er habe gefragt was er tun solle, die Dame gesagt, dass er Rasenmähen müsse, das wäre kein Problem für ihn, habe er geantwortet, dann habe sie gesagt er müsse auch Schneeschaufeln, händisch. Er verwies auf seinen gesundheitlichen Zustand und habe gesagt, dass er das nicht könne. Sie habe ihn daraufhin nach seinem Alter gefragt und er habe dieses angegeben und dass er im Herbst 2025 in Pension gehe. Sie habe noch gefragt, von wo er sei und die Stimmung sei, seit er das mit dem Schneeschaufeln gesagt habe, umgeschlagen. Sie habe abgelehnt, ihm eine Bestätigung zu geben, dass er sich vorstellen war. Er sei nicht über die Sperre informiert waren, sondern habe dies erst insofern herausgefunden als er nicht versichert war und dies dann mit der ÖGK geklärt habe. Er sei dann zur AK gegangen, diese habe der Vorlangeantrag verfasst, war aber nicht bereit zur Verhandlung zu kommen. Er habe daher den anwesenden Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Er habe keinen Bescheid vom AMS bekommen, lediglich den Vorlageantrag. Auf Nachfrage teilte er mit, dass er den Bescheid bezüglich der Sperre bekommen habe, nämlich nachträglich ausgedruckt erhalten. Er habe kein eAMS Konto, könne sich aber nicht erinnern ihn per Post bekommen zu haben.
Der Vertreter der belangten Behörde gab an, wenn der Dienstgeber die Bestätigung gäbe, gebe es keine Restriktionen seitens des AMS, es wird aber seitens des AMS bezweifelt, dass der DG mutwillig die Bestätigung verweigern sollte.
Der BF meinte, er könne diese Dame schildern, im Internet war es jedoch nicht möglich diese ausfindig zu machen. Im Stellenvorschlag steht, dass er sich schriftlich oder per Mail bewerben solle, er habe jedoch persönlich vorbeigeschaut. Der BF erklärt, dass er dies auch bei anderen Firmen so mache. Er schilderte den Weg zum Büro, könne aber nicht angeben wie das Büro ausgeschaut hat. Er vermeide etwas Schweres zu tragen, und merke selbst, dass er nicht Schneeschaufeln könne. Der Arzt habe ihm das nicht konkret gesagt. Die belangte Behörde weist darauf hin, dass laut Betreuungsvereinbarung eine Stelle als Hausbetreuer zumutbar ist, weil diese Tätigkeit in den letzten zwei Jahren ausgeübt wurde. Laut dem Gutachten des XXXX vom XXXX .2021 sind leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, mittelschwere jedoch nicht mehr. Die Ausübung des erlernten Berufes als Kfz-Mechaniker sowie des zuletzt ausgeübten Berufes als Verputzer ist nicht möglich.
6.Mit Schreiben, eingelangt am XXXX .2025 legte der BF einen ärztlichen Befundbericht eines Orthopäden vom XXXX .2025 vor, wonach das Heben und Tragen von schweren Gegenständen zu vermeiden sei. Empfohlen wird regelmäßige selbstständige Gymnastik zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX 2024 Arbeitslosengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2024 ein Stellenangebot als Außendienstmitarbeiter Allrounder bei dem Unternehmen XXXX übermittelt.
Der Beschwerdeführer bewarb sich, anders als in der Stellenbeschreibung gefordert, laut eigener Angabe persönlich am XXXX .2024 auf die angebotene Stelle.
Der Beschwerdeführer geht seitdem keiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .2024 ein Stellenangebot übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits durch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung geklärt war, konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
3.3. Das Unternehmen hat eindeutig in der Stellenausschreibung angegeben, dass es eine schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf erwartet. Schriftlich gab die Personalverantwortliche an, dass jeder Anrufer auf das Erfordernis der schriftlichen Bewerbung hingewiesen wird.
Laut VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 hat eine ordnungsgemäße Bewerbung in der vom Unternehmen gewünschten Weise zu erfolgen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. (siehe jüngst auch VwGH vom 05.06.2025, Ra 2025/08/0054).
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (bzw. 42 Tagen) zu Recht erfolgte.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Der Beschwerdeführer nahm keine Beschäftigung auf. Es ist daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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