JudikaturBVwG

L524 2307947-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2025

Spruch

L524 2307947-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2025, ZI. LGS SBG/2/0566/2025, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 14.11.2024 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 25.09.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel-Gasthof XXXX vereitelt. Habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit Bescheid des AMS vom 06.12.2024 wurde der Bescheid vom 14.11.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 16.10.2024 bis 05.11.2024 Nachsichtserteilung erfolge, da der Beschwerdeführer am 06.11.2024 eine pflichtversicherte Beschäftigung aufgenommen habe.

Gegen den Bescheid des AMs vom 14.11.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die ihm vom AMS zugewiesene Stelle beim Dienstgeber Hotel-Gasthof XXXX als nicht relevant angesehen habe, da die Arbeitsbedingungen und die angebotene Vergütung für ihn nicht zumutbar gewesen seien. Es seien zum Zeitpunkt der angeblichen Pflichtverletzung bereits vielversprechendere Angebote vorgelegen, die besser zu seiner beruflichen Qualifikation und seinen Zielen gepasst hätten. Überdies befinde er sich aktiv in der Planung seiner beruflichen Selbstständigkeit, was er dem AMS auch mitgeteilt habe und sei die Sperre von 42 Tagen unverhältnismäßig, da es keine bewusste oder absichtliche Weigerung einer Arbeitsaufnahme seinerseits gegeben habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.02.2025, ZI. LGS SBG/2/0566/2025, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.11.2025 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer in keinen anderen Beruf und in keine Teilzeitstelle vermittelt worden sei, weshalb die angebotene Stelle zumutbar sei. Da sich der Beschwerdeführer bewusst nicht beworben habe, liege eine Vereitelungshandlung vor. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebots im August 2024 sei eine Selbständigkeit des Beschwerdeführers noch nicht geplant gewesen. Mit Bescheid vom 06.12.2024 sei bereits Nachsicht vom 16.10.2024 bis 05.11.2024 erteilt worden. Die Ausschlussfrist vom 25.09.2024 bis 15.10.2024 bleibe dagegen aufrecht.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche als Vorlageantrag gewertet wird. Darin moniert der Beschwerdeführer, dass die Sperre ab 25.09.2024 verhängt, der diesbezügliche Bescheid aber erst am 14.11.2024 erstellt worden sei. Dies sei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gem. § 45 abs. 3 AVG. Zudem habe er die Aufnahme einer Arbeit nicht vorsätzlich verweigert, sondern sei es ihm wegen der hohen Anzahl an Bewerbungen nicht möglich gewesen, sich um jede einzelne Vermittlung sofort zu kümmern. Es handle sich daher um eine Priorisierung seiner Bewerbungen. Weiters habe er sich im Januar 2025 mit dem Hotel-Gasthof XXXX in Verbindung gesetzt, sei jedoch hingehalten worden und habe bis heute keine verbindliche Zusage oder Ablehnung erhalten. Es liege daher nicht an ihm, dass die Beschäftigung nicht zustande gekommen sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer eine neue Tätigkeit beim XXXX gefunden, was belege, dass er stets arbeitswillig gewesen sei.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog ab 01.08.2024 Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer arbeitete ab 2018 als Chef de Rang. Davor hatte er keine einschlägige Berufserfahrung.

Am 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Kellner mit Inkasso beim Hotel-Gasthof XXXX in XXXX übermittelt. Geboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung, bei einer 5-Tagewoche und 40-Stundenwoche. Die Rahmenarbeitszeiten liegen zwischen 11:30 Uhr und 14:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 24:00 Uhr. Der Sonntag ist ein Ruhetag. Ein Chef de Rang-System, bei dem sich der Kellner das Trinkgeld behält, mit einem Mindestmonatsgehalt iHv EUR 2.500,-- brutto sowie einer Bereitschaft zu übermäßiger Überzahlung (je nach Qualifikation) wurde ebenso angeboten.

Das Anforderungsprofil umfasste eine Ausbildung und/oder Praxis, gesicherte Deutschkenntnisse, ein angenehmes Erscheinungsbild, Pünktlich- und Zuverlässigkeit sowie ein ausgeprägtes Gefühl für den Umgang mit Gästen.

Am 25.09.2024 meldete der Dienstgeber dem AMS, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat.

Von 06.11.2024 bis 22.11.2024 arbeitete der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH Co KG. Von 22.11.2024 bis 20.12.2024 war der Beschwerdeführer bei einem XXXX beschäftigt. Von 20.01.2025 bis 14.02.2025 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Seit 15.02.2025 arbeitet er beim XXXX .

Der ab 01.11.2024 Kollektivvertrag der Gastronomie sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, die auf fünf Tage in der Kalenderwoche aufzuteilen sind, vor. Auch der davor gültige Kollektivvertrag sah eine Aufteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche vor. Für das Bundesland Salzburg ist eine Einordnung eines Chef de rang in die Lohngruppe 3 vorgesehen. Bei einer vier- bis sechsjährigen Berufserfahrung betrug der Mindestlohn ab Mai 2023 EUR 1.953,90. Seit 01.122.2024 beträgt der Mindestlohn EUR 2.115,30.

In einer am 05.01.2024 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf vom AMS übermittelte Stelleangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS eine Rückmeldung über die Bewerbung erstattet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.

Die Feststellung zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Lebenslauf und der Betreuungsvereinbarung vom 05.01.2024.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 26.08.2024 ein Stellenangebot als Kellner übermittelt wurde sowie die Feststellungen zum Anforderungsprofil, ergeben sich aus dem Stellenangebot und dem diesbezüglichen Begleitschreiben. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 25.09.2024. Der Beschwerdeführer räumt auch selbst ein, dass er sich nicht beworben hat.

Die Feststellungen zu den ab 06.11.2024 bestehenden Dienstverhältnissen und zum Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einer AJ-Web-Abfrage.

Die Feststellungen zum Kollektivvertrag für die Gastronomie stützen sich auf ebendiesen Kollektivvertrag, die ab 01.05.2023 gültige Lohnordnung für Salzburg (siehe: https://www.wko.at/oe/kollektivvertrag/loehne-gastronomie-hotellerie-salzburg-2023.pdf) sowie die seit 01.11.2024 gültige Lohnordnung für Salzburg, Anhang 8 (siehe: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gastronomie-und-hotellerie-salzburg-2024).

Aus der Betreuungsvereinbarung vom 05.01.2024 ergibt sich die getroffene Feststellung zu erforderlichen Bewerbungen auf vom AMS übermittelte Stellenangebote.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 3 AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Der Beschwerdeführer moniert, dass die Arbeitsbedingungen und die angebotene Vergütung nicht zumutbar seien, ohne dies näher zu konkretisieren. Die angebotene Stelle als Kellner mit Inkasso bietet ein Chef de Rang-System, bei der sich der Kellner das Trinkgeld behält. Es wird eine Vollzeitbeschäftigung bei einer 5-Tagewoche und 40-Stundenwoche geboten. Der Sonntag ist ein Ruhetag. Die Rahmenarbeitszeiten liegen zwischen 11:30 Uhr und 14:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 24:00 Uhr. Das Mindestmonatsgehalt beträgt EUR 2.500,-- brutto bei einer Bereitschaft zu übermäßiger Überzahlung (nach Qualifikation).

Der Kollektivvertrag der Gastronomie sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, die auf fünf Tage in der Kalenderwoche aufzuteilen sind, vor. Auch der davor gültige Kollektivvertrag sah eine Aufteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche vor. Für das Bundesland Salzburg ist eine Einordnung eines Chef de rang in die Lohngruppe 3 vorgesehen. Bei einer vier- bis sechsjährigen Berufserfahrung betrug der ab Mai 2023 gültige Mindestlohn EUR 1.953,90. Seit 01.11.2024 beträgt der Mindestlohn EUR 2.115,30.

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung setzt gemäß § 9 Abs 2 AlVG – ua. – voraus, dass die Beschäftigung "angemessen entlohnt" ist. Der VwGH vertritt hiezu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls angemessen ist. Maßgeblich ist die angemessene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung. Das Verhältnis zu dem vom Arbeitslosen in seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen ist ebenso wenig von Bedeutung wie dessen individuelle Bedarfssituation. Kein Maßstab ist – gegenüber einem niedrigeren Kollektivvertragslohn – auch der branchenübliche Durchschnittslohn. Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung – trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes – als unzumutbar erscheinen (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/08/0121 mwN).

Die im Stellenangebot angebotene Vergütung liegt damit deutlich über dem Mindestlohn des Kollektivvertrags. Die Arbeitszeiten stimmen mit den Anforderungen im Kollektivvertrag überein.

Eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung liegt daher nicht vor.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).

Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Die §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um die Absolvierung eines positiven Vorstellungsgesprächs bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0071).

3. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.08.2024 ein Stellenangebot als Kellner mit Inkasso vom AMS übermittelt. Der Beschwerdeführer bewarb sich jedoch nicht für die ihm zugewiesenen Stelle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei – umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187 mwN).

Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es ihm wegen der hohen Anzahl an Bewerbungen nicht möglich gewesen sei, sich um jede einzelne Vermittlung sofort zu kümmern, ist einerseits festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer um die in Rede stehende Stelle erst gar nicht gekümmert hat und ihm andererseits aus einer am 05.01.2024 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung bekannt war, dass er sich auf alle vom AMS übermittelten Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über die Bewerbung abzugehen hat. Der Beschwerdeführer durfte daher die Bewerbung nicht unterlassen – zumal sie nicht evident unzumutbar war –, da er seiner Ansicht nach vielversprechendere Angebote vorliegen hatte. Gleiches gilt auch für sein Vorbringen, er plane eine berufliche Selbständigkeit, weshalb sein Fokus nicht auf kurzfristigen Beschäftigungen lägen, die ihm keine Perspektive böten.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich im Januar 2025 – und damit fünf Monate nach Übermittlung des Stellenangebots – beim potentiellen Dienstgeber gemeldet, aber bislang keine verbindliche Zusage oder Ablehnung erhalten, vermag dies an der einmal gesetzten Vereitelungshandlung nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (bzw. 42 Tagen) ab 25.09.2024 zu Recht erfolgte.

4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Mit Bescheid des AMS vom 06.12.2024 wurde der Bescheid des AMS vom 14.11.2024 dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum von 16.10.2024 bis 05.11.2024 eine teilweise Nachsicht erfolgte, da der Beschwerdeführer am 06.11.2024 – und damit nach dem Ende der Ausschlussfrist – eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.

Diese Beschäftigung wurde allerdings am 22.11.2024 bereits wieder beendet. Der Beschwerdeführer nahm am selben Tag eine neue Beschäftigung auf, welche am 20.12.2024 wieder beendet wurde. Danach bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und nahm am 15.02.2025 erneut eine Beschäftigung auf.

Der Beschwerdeführer war somit nach dem Ende der Ausschlussfrist nur ca. eineinhalb Monate beschäftigt, weshalb eine gänzliche Nachsicht nicht in Betracht kommt. Die Aufnahme einer Beschäftigung Mitte Februar 2025 weist keine zeitliche Nähe zur Vereitelungshandlung auf und kann daher nicht berücksichtigt werden. Die vom AMS gewährte teilweise Nachsicht in der Dauer von drei Wochen ist daher ausreichend. Die Ausschlussfrist von drei Wochen für den Zeitraum 25.09.2024 bis 15.10.2024 besteht daher zu Recht.

Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Sperre des Arbeitslosengelds ab 25.09.2024 verhängt, der Bescheid aber erst am 14.11.2024 erstellt worden sei, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Insbesondere wird mit der seiner Ansicht nach zu späten Erlassung des Bescheides – entgegen seiner Behauptung – keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG – dargetan.

5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben zu haben. Es liegen auch sonst keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.