JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0065 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Sollten die Einkünfte des Notstandshilfebeziehers aus Vermietung und Verpachtung nicht (ausnahmsweise) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, so stünden sie trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG der Arbeitslosigkeit des Notstandshilfebeziehers entgegen. Sie wären nur (abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Rückverweise