Ra 2024/08/0065 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sollten die Einkünfte des Notstandshilfebeziehers aus Vermietung und Verpachtung nicht (ausnahmsweise) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, so stünden sie trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG der Arbeitslosigkeit des Notstandshilfebeziehers entgegen. Sie wären nur (abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer) gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.