Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des Y A, vertreten durch Clemens Stieger, LL.M. (WU), Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2025, W223 2304698 1/5E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 15. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung der Gewährung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.1.2024, Ra 2023/20/0561, mwN). Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2025/20/0233, mwN).
8 In der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass es keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, welche sich „mit dem Asylstatus von syrischen Staatsangehörigen seit dem Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024“ beschäftige. Eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des Asylwerbers dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht bloß vorübergehend, sondern müsse nachhaltig sein. Es stelle sich die Frage, welche Faktoren für die Beurteilung einer derartigen nachhaltigen Änderung im Herkunftsstaat nach einem militärischen Machtwechsel zu berücksichtigen seien. Außerdem stelle sich die Frage, ob ein Beobachtungszeitraum von zwei Monaten ausreichend sei, um von einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat des Revisionswerbers ausgehen zu können. Insoweit fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach und Rechtslage auszurichten (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung hinreichend aktuelle Informationen über die Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers zu Grunde gelegt. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach ein „Beobachtungszeitraum“ von zwei Monaten „möglicherweise“ zu kurz sei, um die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beurteilen zu können, wird nicht aufgezeigt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen die für die Entscheidung wesentliche Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht hinreichend darstellten.
Von allem aber lässt das Zulässigkeitsvorbringen einen Bezug zur individuellen Situation des Revisionswerbers vermissen. Auf die konkret auf den Revisionswerber bezogenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird in der Revision überhaupt nicht eingegangen.
11 Wenn der Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision schließlich auf die Punkte 6.1 bis 6.4 der nachstehenden Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist und in der Zulässigkeitsbegründung bloß unsubstantiiert ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Verletzung grundlegender Verfahrensgarantien behauptet, entspricht dies nicht dem nach § 28 Abs. 3 VwGG gesetzlich gebotenen Erfordernis, gesondert die Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf ein Vorbringen, welches sich alleine in den Revisionsgründen findet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen (VwGH 27.1.2025, Ra 2024/20/0694). Auch ein Verweis im Zulässigkeitsvorbringen auf die sonstigen Revisionsausführungen im Rahmen der Revisionsgründe genügt den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, gesondert jene Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht. Worin die Verletzung „grundlegender Verfahrensgarantien“ durch das Bundesverwaltungsgericht liegen soll, wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2025