JudikaturBVwG

G305 2305796-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
16. April 2025

Spruch

G305 2305796-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , StA.: Spanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, nach einer am 06.02.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) bei der für ihn zuständigen Niederlassungsbehörde ( XXXX ) die Erteilung einer Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“.

2. Einem Verbesserungsauftrag der Niederlassungsbehörde entsprach er nicht. Da er weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, noch krankenversichert gewesen sei, noch über ausreichend Existenzmittel verfügt habe, setzte die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom XXXX .2024 von diesen Umständen in Kenntnis und regte die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

3. Daraufhin forderte ihn das BFA mit Schreiben vom XXXX .2024 schriftlich dazu auf, sich binnen sieben Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu einem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung seines Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen. Auch in diesem Fall ließ der BF die ihm gesetzte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.).

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da er erwerbs- und mittellos sei und über keine Krankenversicherung verfüge. Es hätten seit dem Jahr 2017 lückenhafte Meldungen bestanden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Die Möglichkeit zur Mitwirkung am Verfahren habe er nicht ausgenutzt; daher werde davon ausgegangen, dass sein Verlassen des Bundesgebiets notwendig und geboten sei. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2024 persönlich übernommen.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Hilfsweise möge der angefochtene Bescheid behoben (gemeint wohl aufgehoben) und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Zusätzlich beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin.

In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn entstamme. Mit beiden würde ein gemeinsamer Haushalt bestehen und würde seine Lebensgefährtin ein zweites Kind erwarten. Er sei derzeit zwar nicht erwerbstätig, jedoch auf der Suche nach Arbeit. Im Bundesgebiet würden zudem noch weitere Verwandte (darunter die Mutter) leben und sei er bei seiner Mutter temporär wohnhaft gewesen. Er hätte zudem persönlich einvernommen werden müssen und habe die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht erhalten. Er sei zur Arbeitssuche eingereist und bestehe weiterhin Aussicht, eine solche zu finden. Ob all dieser Gründe sei der Bescheid rechtswidrig.

6. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.

7. Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der BF im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

8. Mit Eingabe vom 10.02.2025 übermittelte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung auftragsgemäß die Geburtsurkunden seiner beiden in Österreich geborenen Kinder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX XXXX in der spanischen Stadt XXXX geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Spanisch.

1.2. Er ist erstmals im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist und liegen Wohnsitzmeldungen für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX und seit dem XXXX bis laufend vor. An der Anschrift seiner Lebensgefährtin scheint ab dem XXXX lediglich ein amtlich gemeldeter Nebenwohnsitz auf. Im dazwischen gelegenen Zeitraum hielt er sich im Jahr XXXX für einige Monate in Spanien auf und kehrte zunächst ins Bundegebiet zurück, um hier einen Wohnsitz anzumelden.

1.3. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2019 führt er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Dominikanische Republik).

Am XXXX und am XXXX kamen die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX zur Welt.

Aus einer früheren Beziehung dieser Frau entstammt ein weiteres Kind, konkret ein siebenjähriger Sohn, der im selben Haushalt lebt. Sämtliche Kinder besitzen wie ihre Mutter, XXXX , die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern einen gemeinsamen Wohnsitz an der Adresse XXXX .

In Österreich leben neben seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern noch die Mutter des BF, dessen Großmutter, ein Bruder sowie Onkel und Tanten.

In Spanien leben keine weiteren nahen Verwandten des BF.

1.4. Der BF ist im Besitz eines noch bis XXXX .2027 gültigen spanischen Reisepasses zur Nummer XXXX sowie eines spanischen Personalausweises zur Nummer XXXX

Am XXXX .2024 beantragte er bei der für ihn zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, die schließlich verfahrensauslösend war.

Das über diesen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingeleitete Verfahren ist bislang ergebnisoffen.

1.5. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz oder sonstige Rücklagen.

1.6. Er ist gesund und weitestgehend arbeitsfähig.

Dennoch war er im Bundesgebiet bisher nicht vollversicherungspflichtig erwerbstätig und finanzierte bzw. finanziert er seinen Aufenthalt mit dem Kinderbetreuungsgeld, das seine Lebensgefährtin vom österreichischen Staat bezieht, und mit der finanziellen Unterstützung durch seine Mutter, die bei der XXXX als XXXX arbeitet.

XXXX arbeitet als Bürokraft. Der BF selbst ist seit dem XXXX als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer für ein Essenszustellungsunternehmen tätig. Als freier Dienstnehmer ist er bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Seine Freizeit verbringt er damit, auf die Kinder aufzupassen und sich um den Haushalt zu kümmern.

1.7. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.8. Eine tiefgehende soziale oder berufliche Integration es BF liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Die Personalia des BF (sohin sein Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund einer konsistenten Angaben zu einer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia des BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der dem BF ausgestellte Reisepass ist im IZR eingetragen, einen spanischen Personalausweis legte er dem BVwG im Rahmen der am 06.02.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor.

Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seiner Herkunft. Über die Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, zumal er auch während der Verhandlung einfache, auf Deutsch gestellte, Fragen nicht zu beantworten vermochte.

Die familiären und freundschaftlichen Bindungen zu Spanien und zu Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt werden und stehen diese im Einklang mit den Angaben in der Beschwerde. Die Geburtsurkunden von XXXX wurden dem BVwG zur Vorlage gebracht.

Dass der BF im Bundesgebiet keine gesellschaftlichen oder verfestigten beruflichen Bindungen hat, ergibt sich daraus, dass er sich nach seiner Rückkehr erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeit im Bundesgebiet aufhält und auch keinerlei Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen.

Seine Meldedaten sind dem ZMR entnommen. Aus dieser Quelle ergibt sich auch sein erstmaliger Inlandsaufenthalt im Jahr 2017 und der Umstand, dass er derzeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern (und auch dem Kind seiner Partnerin aus erster Beziehung) in einer Mietwohnung lebt. Ob der im Melderegister ersichtlichen Unterbrechung konnte in Verbindung mit seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass er sich in der Zwischenzeit in Spanien aufgehalten hat. Die Angabe des BF, bereits seit sechs Jahren mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, hat sich durch das ZMR nicht bestätigt. Vielmehr findet sich hier erst seit der amtlichen Anmeldung am XXXX ein gemeinsamer Wohnsitz in XXXX , wobei es sich bei seiner diesbezüglichen Meldung um eine Nebenwohnsitzmeldung handelt. Unter der Prämisse, dass seit sechs Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht, würde das bedeuten, dass er sich zu dieser Zeit ohne Änderung der Wohnsitzdaten bzw. Meldung in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufgehalten hat. Da es dazu Beweisergebnisse zur Gänze fehlen, konnten keine Feststellungen getroffen werden.

Der Gesundheitszustand des BF und die Art der Bestreitung seines Lebensunterhalts folgen seinen Angaben vor dem BVwG. Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger liegen erst mit April 2025 vor, weshalb ob der Eigenschaft als freier Dienstnehmer derzeit auch Krankenversicherungsschutz vorliegt.

Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde an das BFA vom Juli 2024 und ist diese zusätzlich im IZR dokumentiert.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Zu Spruchteil A)

3.1. Als Staatsangehöriger von Spanien ist er EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet:

„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Beantwortung der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

3.4. Der BF befindet sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX im Bundesgebiet, wobei es in den Jahren XXXX bis XXXX zu einer Unterbrechung der amtlichen Wohnsitzmeldung gekommen war und er sich seit seiner Wiedereinreise und der ersten offiziellen Meldung laut ZMR nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Daher kann er gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art. 8 EMRK i.V.m. § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.5. Anlassbezogen steht fest, dass der BF über die Anstellung als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer samt den familieninternen Zuwendungen seiner Mutter über ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Zudem besteht derzeit eine aufrechte Krankenversicherung.

Neben diesen, rein materiell nur gering ausschlaggebenden Gründen, lebt er mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Speziell in Hinblick auf das Kindeswohl ist er daher zusammen mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und der gegebenen Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG hervorgekommen ist, dass noch weitere nahe Familienangehörige im Bundesgebiet leben, die ihn weitestgehend (auch finanziell) unterstützen können. Der BF hat demgegenüber kaum familiäre Bindungen zu Spanien und verfügt dort auch über keine eigene Wohnmöglichkeit. In einer Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ist davon auszugehen, dass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben entgegenstehen. Es wird nicht übersehen, dass der BF an der Anschrift seiner Kinder lediglich einen Nebenwohnsitz hat.

Da jedoch ein gemeinsamer Wohnsitz gegeben ist und er derzeit geringfügig erwerbstätig und krankenversichert ist, überwiegen - im Entscheidungszeitpunkt - die privaten Interessen des BF, besonders in Hinblick auf das Kindeswohl, an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.

Andere Gründe für eine etwaige Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit von ihm ausgeht.

Da er sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit von Spruchpunkt II.

Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.