JudikaturVwGH

Ro 2023/13/0015 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des VwG (vgl. auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Gegen einen Beschluss, mit dem das VwG die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. z.B. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches muss auch für die "formlose" Verständigung (§ 281a BAO) über die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde an die Abgabenbehörde samt Mitteilung der Ansicht des BFG gelten, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht.

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