Rückverweise
Mit der beantragten Klausel wollte die revisionswerbende Partei das "Recht zur einseitigen Abänderung" der gegenständlichen Anordnung eingeräumt bekommen, "um den Gleichklang mit der dann rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren betreffend das Vertragsmuster betreffend aller Vertragsanordnungsbestimmungen herzustellen". Soll der revisionswerbenden Partei aber nur das Recht zur einseitigen Abänderung eingeräumt (und ihr nicht auch eine entsprechende Verpflichtung überbunden) werden, wäre die in Rede stehende Adaptierung (Anpassung an eine rechtskräftige behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung) allein in ihr Belieben gestellt. Wenn das BVwG die Einräumung eines derartigen einseitigen Gestaltungsrechts abgelehnt hat, ist nicht zu erkennen, dass damit die bei Erlassung einer vertragsersetzenden Anordnung nach § 73 Abs. 5 EisenbahnG 1957 zu beachtenden Grenzen überschritten worden wären (vgl. VwGH 5.10.2021, Ro 2020/03/0042, zur Zulässigkeit der Änderung von Entgeltregelungen in Schienennetznutzungsbedingungen).