Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, in 3100 St. Pölten, Daniel Gran Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Juli 2023, RV/7101207/2022, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (mitbeteiligte Partei: I J S in W, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmid, Steuerberaterin in 1060 Wien, Amerlingstraße 1/9), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 forderte das Finanzamt Österreich (Finanzamt) von der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe für ihre im August 2003 geborene Tochter AL (anteilige Geschwisterstaffel hinsichtlich der Familienbeihilfe) für den Zeitraum Februar 2019 bis August 2019 und für ihre im Jänner 2001 geborene Tochter AG (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Februar 2019 bis August 2019 iHv insgesamt 1.498,70 € gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zurück.
2 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 gab das Finanzamt der Beschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Beschwerde für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 stattgegeben werde und der Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Juli 2019 bis August 2019 aufrecht bleibe.
4 Die mitbeteiligte Partei stellte am 12. Oktober 2021 einen Vorlageantrag.
5 Mit Aufhebungsbescheid vom 1. März 2022 behob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 gemäß § 299 BAO.
6 Eine Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid des Finanzamts vom 1. März 2022 wurde nicht erhoben.
7 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. März 2022 gab das Finanzamt der Beschwerde der mitbeteiligten Partei erneut teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid wieder dahingehend ab, dass der Beschwerde für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 stattgegeben werde und der Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Juli 2019 bis August 2019 aufrecht bleibe.
8 Mit Schreiben vom 27. April 2022 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 243 BAO zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wies das Finanzamt darauf hin, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2. März 2022 ein Vorlageantrag nicht gestellt worden sei.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid, soweit „er infolge der Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2021 noch dem Rechtsbestand angehört“, ersatzlos auf. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Das Bundesfinanzgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, die im August 2003 geborene „AL“ habe im Schuljahr 2018/2019 die 7. Klasse eines Gymnasiums besucht. Sie sei aufgrund negativer Beurteilungen in Deutsch, Englisch, Latein und Mathematik gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die 8. Klasse nicht berechtigt gewesen, habe aber die 7. Klasse wiederholen dürfen. „AL“ habe sich entschlossen, den Schulbesuch im Gymnasium nicht mit der Wiederholung der 7. Klasse fortzusetzen, sondern habe sich am 28. Juni 2019 am Gymnasium vom Schulbesuch abgemeldet. Am 12. August 2019 habe sie einen Schulvertrag mit der Maturaschule R abgeschlossen, wo sie ab September 2019 einen Kurs zur Vorbereitung auf die Externistenmatura im Umfang von 20 Wochenstunden besucht habe. Seit Oktober 2019 sei „AL“ bei der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für W zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet. Sie trete seither regelmäßig zu Prüfungen an.
11 Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 sei direkt an die mitbeteiligte Partei versandt worden. Am 29. Oktober 2021 sei ein von der steuerlichen Vertretung im Auftrag der mitbeteiligten Partei am 20. Oktober 2021 verfasster Vorlageantrag zur Post gegeben worden. Am 2. März 2022 sei diese Beschwerdevorentscheidung erneut, diesmal an die mitbeteiligte Partei zu Handen der damaligen steuerlichen Vertretung versandt worden. Sollte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 wirksam gewesen sein, entfalte die Zustellung vom 2. März 2022 gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) keine Rechtswirkungen.
12 Das Finanzamt habe nicht erhoben, ob die damalige steuerliche Vertreterin der mitbeteiligten Partei zustellungsbevollmächtigt gewesen sei. Gehe man von einer Zustellvollmacht aus, sei die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 zwar unzutreffend adressiert worden, weil sie die steuerliche Vertretung als Empfänger hätte bezeichnen müssen. Die Zustellung gelte aber gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Der Vorlageantrag sei von der damaligen steuerlichen Vertretung gestellt worden. Er enthalte keine Hinweise auf einen Zustellmangel. Vom Finanzamt sei im Vorlagebericht zwar ein Zustellmangel in den Raum gestellt, entsprechende Feststellungen seien dazu aber nicht getroffen worden.
13 Das Bundesfinanzgericht gehe daher davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 der damaligen steuerlichen Vertreterin der mitbeteiligten Partei im Original übergeben worden sei, wodurch ein allfälliger Zustellmangel gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt worden sei. Daher sei der Vorlageantrag vom 12. Oktober 2021 rechtzeitig und zulässigerweise erhoben worden.
14 Dagegen entfalte die Beschwerdevorentscheidung vom 2. März 2022 keine rechtlichen Wirkungen, weil die Beschwerdevorentscheidung bereits am 1. Oktober 2021 oder zwischen 1. Oktober 2021 und 12. Oktober 2021 wirksam zugestellt worden sei. Es sei daher auch nicht erforderlich gewesen, einen weiteren Vorlageantrag zu stellen.
15 Hinsichtlich der Rückzahlung der zu Unrecht bezogener Familienleistungen sei zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gehabt habe.
16 Die Tochter der mitbeteiligten Partei habe im Juni 2019 durch ihre Abmeldung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz aufgehört, Schülerin eines Gymnasiums zu sein. Im Anschluss daran habe sie im Herbst 2019 mit der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Externistenreifeprüfung begonnen und diese in weiterer Folge abgelegt. Aus § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Schulausbildung als eine eigene Form der Berufsausbildung sehe. Ein Wechsel der Ausbildungsstätten, vom Gymnasium A zum Gymnasium B ändere nichts daran, dass sich der Schüler weiter in Schulausbildung befinde.
17 Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG liege während der allgemeinen Schulausbildung in Österreich vor. Um eine Schulausbildung annehmen zu können, müsse es sich in der Regel um Ausbildung im Rahmen einer im weiteren Sinn als Schule ansprechbaren Einrichtung handeln, wozu mindestens die Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler gehöre. Der Unterricht an dem 20 Wochenstunden umfassenden Vorbereitungskurs für die Externistenreifeprüfung sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schulausbildung.
18 Die Tochter der mitbeteiligten Partei habe nach der Beendigung der 7. Klasse am Gymnasium nach den Sommerferien unmittelbar im September ihre Schulausbildung im Wege der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung fortgesetzt. Die Externistenprüfung nach § 42 SchUG sei eine Form der Reifeprüfung nach § 2 b SchUG. Das Anstreben des Ablegens der Reifeprüfung sei Teil der Schulausbildung und keine andere Form der Berufsausbildung.
19 Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei mit der Abmeldung vom Gymnasium im Juni 2019 die Schulausbildung nicht abgebrochen worden, sondern es sei lediglich die Art der Schulausbildung von einem regulären Gymnasium zu einer Maturaschule geändert worden. Eine Maturaschule sei zwar keine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule, aber auch der Unterricht an privaten Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht zähle zur Schulausbildung. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liege hier eine durchgehende Schulausbildung vor und es stehe auch für die Monate Juli und August 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Der angefochtene Bescheid sei aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts.
21 Zur Zulässigkeit der Revision bringt das Finanzamt vor, dass das angefochtene Erkenntnis die Rechtsfrage betreffe, ob bei Abmeldung vom Besuch einer Schule am Ende eines Schuljahres und bei Beginn einer Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung bzw. an einer anderen Schule ab September desselben Jahres während der selbstgewählten schulfreien Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Zu dieser Rechtsfrage fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht weiche auch von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2019 gewähre, obwohl sich das Kind im Juni 2019 vom Gymnasium abgemeldet habe. Die Tochter der mitbeteiligten Partei habe sich bei keinem anderem Gymnasium angemeldet und habe sich erst im August 2019 entschlossen, ab September 2019 Kurse für die Ablegung der Externistenreifeprüfung zu besuchen. Im Juli und August 2019 habe sich die Tochter AL der mitbeteiligten Partei daher nicht in Berufsausbildung im Sinne des FLAG befunden.
22 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die Zurück in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragte.
23 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Februar 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des Verfahrens auf, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass der Vorlageantrag vom 12. Oktober 2021 infolge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 mit Aufhebungsbescheid des Finanzamts vom 1. März 2022 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und keine Grundlage einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dargestellt habe. Das Finanzamt und die mitbeteiligte Partei erstatteten Stellungnahmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
24 Das Finanzamt weist in der Revision zunächst darauf hin, dass die Revision die Rückforderung der Familienbeihilfe hinsichtlich der 2001 geborenen Tochter AG der mitbeteiligten Partei betreffe, auch wenn das Bundesfinanzgericht in den Feststellungen auf die 2003 geborene Tochter AL Bezug nehme.
25 Auch der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zum strittigen Zeitraum Juli 2019 bis August 2019 davon aus, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Familienbeihilfe für die im strittigen Zeitraum bereits volljährige Tochter AG ist. Dies deckt sich mit dem Inhalt der vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten des Finanzamts.
26 Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen (§ 41 Satz 1 VwGG).
27 Die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen jedoch nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft (vgl. dazu z.B. VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007; 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; jeweils mwN).
28 Das Finanzamt wirft mit seinem Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision ist aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch begründet.
29 Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Finanzamts war gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum von Februar bis August 2019 gerichtet. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht erkennbar den Inhalt der für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 und gab der Beschwerde hinsichtlich des restlichen Zeitraumes von Juli 2019 bis August 2019 Folge.
30 Das Bundesfinanzgericht ging dabei von der wirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 an die mitbeteiligte Partei aus. Dem tritt die Amtsrevision nicht entgegen.
31 Aus den vorgelegten Akten des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 mit Bescheid des Finanzamts vom 1. März 2022 gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde. Infolge dieser Aufhebung war die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wieder unerledigt.
32 Mit neuerlicher Beschwerdevorentscheidung vom 2. März 2022 erledigte das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 263 Abs. 1 BAO durch Abänderung des Bescheids vom 22. Juni 2021. Dagegen wurde ein Vorlageantrag nicht gestellt.
33 Die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 durch den Bescheid des Finanzamts vom 1. März 2022 erfolgte nach Einbringung eines Vorlageantrags durch die mitbeteiligte Partei. Das Finanzamt hatte die Beschwerde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 1. März 2022 noch nicht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Aufhebungs und Abänderungssperre des § 300 Abs. 1 BAO (vgl. dazu Ritz/Koran , BAO 7 , § 264 Rz 26) war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheids vom 1. März 2022 noch nicht eingetreten.
34 Die Mitbeteiligte bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 vor, das Finanzamt hätte mit Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mit Aufhebungsbescheid vom 1. März 2022 nicht gleichzeitig eine weitere, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 inhaltsgleiche Beschwerdevorentscheidung erlassen dürfen. Dem ist § 299 Abs. 2 BAO entgegen zu halten, wonach mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden ist, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
35 Da eine Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid vom 1. März 2022 nicht erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.
36 Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 7 BAO idF des Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, aus dem Rechtsbestand aus. § 264 Abs. 7 BAO stellt sicher, dass das Verwaltungsgericht keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden (vgl. ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 7). Für die Anwendung des § 253 BAO bleibt dabei kein Raum.
37 Da ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2. März 2022 nicht gestellt wurde, war das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei vom 21. Juli 2021 nicht zuständig. Der Vorlageantrag vom 12. Oktober 2021 war infolge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 mit Aufhebungsbescheid des Finanzamts vom 1. März 2022 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und stellte keine Grundlage einer auch zurückweisenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dar.
38 Der Vorlagebericht des Finanzamts vom 27. April 2022 begründete keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).
39 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Wien, am 27. März 2025