Die Auffassung, der Begriff des Eisenbahnverkehrsunternehmens gemäß § 1b EisbG umfasse auch jene Konstellationen, in denen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Traktion nicht selbst vornehmen würden, sondern sich eines Traktionärs bedienten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001).
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