§ 73 Abs. 6 Z 1 EisenbahnG 1957 räumt der SCK bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen (iW: Begehren auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung, nachgewiesener Bedarf, Nichtvorliegen einer tragfähigen Alternative und fehlende Kapazität) die Befugnis zur Abänderung von "Verträge[n]" über die Zugangsgewährung (bzw. von dies dokumentierenden Urkunden) ein. Dies kann allerdings nicht dahin verstanden werden, dass davon nur privatautonom geschlossene Vereinbarungen ("Verträge") umfasst seien; vielmehr gilt diese Adaptierungsbefugnis auch für vertragsersetzende Anordnungen. Diese ersetzen mangels Einigung der Vertragspartner nicht zustande gekommene Vereinbarungen und sind, ausgehend vom Primat der privatautonomen Gestaltung, wie es insbesondere in § 73 Abs. 7 EisenbahnG 1957 zum Ausdruck kommt, von einer solchen auch insofern abhängig, als sie nicht in Geltung bleiben können, wenn sie durch eine neue Vereinbarung der Parteien ersetzt werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2021/03/0003). Die gegenteilige Sichtweise, von § 73 Abs. 6 Z 1 EisenbahnG 1957 seien vertragsersetzende Anordnungen der Regulierungsbehörde nicht erfasst, würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass vertragsersetzende Anordnungen stets nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien (im Rahmen deren Privatautonomie) abgeändert werden könnten, und zwar auch dann, wenn Dritte (andere zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen) ihren Anspruch auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung geltend machen. Dies kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund, dass die in Rede stehenden Regelungen im Kontext des Regulierungsrechts darauf abzielen, einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu gewährleisten, nicht zugesonnen werden.
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