Soweit das BVwG einen Vertragspunkt insoweit adaptierte, als es aussprach, dass im Fall einer Änderung der maßgebenden Sach- oder Rechtslage bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der SCK (Schienen-Control-Kommission) die Befugnis zukomme, weitere (ergänzende) vertragsersetzende Anordnungen per Bescheid zu treffen, liegt schon deshalb keine diskriminierende, wettbewerbsverzerrende oder sonst rechtswidrige Regelung vor, weil dieser Anordnung keine eigenständige normative Wirkung zukommt. Sie beschränkt sich nämlich darauf, die ohnedies bereits im Gesetz normierte (arg.: "... sofern die gesetzlich normierten Voraussetzungen hierfür vorliegen.") Ermächtigung zur Erlassung von vertragsersetzenden Anordnungen bzw. Änderung von Verträgen aufzugreifen (vgl. § 73 Abs. 6 EisenbahnG 1957), und ermöglicht daher keine über die bestehenden Kompetenzen der SCK hinausgehenden Eingriffe in das (ersatzweise angeordnete) Vertragsverhältnis.
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