Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (zu einer solchen Aufhebung durch den VfGH vgl. etwa VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).
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