Ra 2022/15/0076 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gebührt einem Arbeitnehmer als Folge einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung im Hinblick auf die langjährige Dauer des Dienstverhältnisses eine Abfindung, so hat diese Vergütung nach Auffassung des VwGH ihren Grund in der vor der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeit. Damit besteht ein besonderer Veranlassungszusammenhang zur bisher ausgeübten Tätigkeit. Abfindungszahlungen stellen "quasi den letzten Akt des Dienstverhältnisses" dar (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2014/15/0050; 26.2.2015, 2012/15/0128).