Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und die Einkommensteuer jeweils EUR 0,00 betragen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 18.10.2024 den Einkommensteuerbescheid 2022 abweichend von der am 17.10.2024 elektronisch eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022. In seiner Beschwerde vom 12.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des Einkommensteuerbescheides dahin, dass die von der ***Airline*** bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt ausgenommen werden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 6.2.2025 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, sie abzuweisen.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.11.2025 seine Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurück. Dem Finanzamt wurde dies am 10.11.2025 zur Kenntnis gebracht, dies verbunden mit der Aufforderung, weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. weitere Beweismittel vorzulegen. Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 11.11.2025 bekannt, weder weiteres Vorbringen zu erstatten noch Beweismittel vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat seinen (einzigen) Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland.
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr nichtselbständig als Pilot bei der ***Airline***, einer maltesischen Fluglinie mit Sitz in Malta, Level 3, 191 Triq Marina, Pietà, PTA-9041, beschäftigt. Er übte seine Tätigkeit als Pilot an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr aus.
Diese Umstände sind zwischen den Parteien nicht strittig und durch den Akteninhalt und das Zentrale Melderegister zweifelsfrei belegt.
Strittig ist zwischen den Parteien ausschließlich, ob Österreich das Besteuerungsrecht an den vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat oder nicht.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland und ist daher gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig. Als angestellter Pilot erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988).
Der VwGH sprach zu einem gleichgelagerten Fall (VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0025) Folgendes aus:
"Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2022/15/0076, mwN). Gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach dem DBA-Malta "nur" in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta der erstgenannte Staat, vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen, diese Einkünfte von der Besteuerung aus. In der englischen Sprachfassung des Art. 23. Abs. 1 DBA-Malta ist eine Entsprechung des Wortes "nur" nicht enthalten. …
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Revisionsfall, der unstrittig von Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta erfasst ist, die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Abweichendes lässt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nach Inkrafttreten des MLI aus der Präambel des DBA-Malta nicht ableiten. Der erstgenannte Zweck des Abkommens ist die Beseitigung einer Doppelbesteuerung. Einen Grund, aus dem sich die Vertragstaaten im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens einer Regelung hätten bedienen sollen, die für bestimmte Einkünfte weder die Anwendung der Befreiungs- noch der Anrechnungsmethode vorsieht (diese sohin faktisch vom Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommen wären), zeigt auch das Finanzamt nicht auf.
Dem Bundesfinanzgericht ist somit nicht entgegenzutreten, wenn es die revisionsgegenständlichen Einkünfte des Mitbeteiligten als gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta von der inländischen Besteuerung ausgenommen angesehen hat. …"
Damit erweist sich das Beschwerdebegehren als berechtigt.
Die Revision ist nicht zulässig, da die rechtliche Würdigung dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2025 zu Ro 2024/13/0025 folgt.
Innsbruck, am 17. November 2025
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