IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Richter1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Bestraften vom 17.11.2023 gegen den zu Strafkontonummer ***Strafkonto1*** ergangenen Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 9. November 2023 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. November 2023, Strafkontonummer ***Strafkonto1***, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Säumniszuschlag iHv 700 Euro verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 17.11.2023 Beschwerde, in der er einerseits ausführte, er habe eine Buchungsmitteilung erhalten, in der die Geldstrafe samt Verfahrenskosten als zahlbar bis 11.12.2023 ausgewiesen worden sei. Die tatsächliche Zahlung sei bereits am 2.11.2023 erfolgt. Als Steuerpflichtiger könne man darauf vertrauen, dass bei Bezahlung vor der angegebenen Fälligkeit keine Säumnis vorliege, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde. Gleichzeitig werde ein Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs 7 BAO gestellt, da den BF an der Säumnis jedenfalls kein grobes Verschulden, ja überhaupt kein Verschulden, treffe.
Am 22.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, die zugrundeliegende Geldstrafe iHv 35.000 Euro sei vom Spruchsenat am 15.9.2023 verhängt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der BF nach Verkündung der Entscheidung in Anwesenheit seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weshalb die Entscheidung mit der Verkündung in Rechtskraft erwachsen und sohin am 16.10.2023 fällig geworden sei. Es liege kein Ausnahmetatbestand iSd § 217 Abs 4 bis 6 BAO vor, weshalb die Vorschreibung des Säumniszuschlages rechtmäßig sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** ist Notar.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 15.9.2023 wurde über den BF eine Geldstrafe iHv 35.000 Euro verhängt, sowie die Tragung der Verfahrenskosten iHv 500 Euro auferlegt. Die Entscheidung des Spruchsenates wurde in der Verhandlung vom 15.9.2023 mündlich verkündet. Der BF erklärte in Anwesenheit seines Verteidigers nach Verkündung des Erkenntnisses, auf Rechtsmittel zu verzichten, der Amtsbeauftragte gab keine Rechtsmittelerklärung ab und erhob auch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung (OZ 3, OZ 18).
Am 2.10.2023 erging eine Buchungsmitteilung zum Strafkonto ***Strafkonto1*** (OZ 6), auf der folgendes erkennbar war:
Am 2.11.2023 brachte der BF den gesamten Betrag (35.000 Euro Strafe + 500 Euro Verfahrenskosten) zur Überweisung. Auf dem betreffenden Strafkonto langte die Zahlung am 3.11.2023 ein. (OZ 6)
Eine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt (OZ 18).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den genannten, im Gerichtsakt erliegenden, Unterlagen, die in Klammer angeführt sind, und ist grundsätzlich unstrittig.
Strittig ist die Frage, ob rechtlich die Voraussetzungen der Verhängung eines Sicherheitszuschlages gegeben waren und ob dem Antrag auf Nichtfestsetzung nach § 217 Abs 7 BAO Folge zu geben ist.
Rechtslage:
Gemäß § 171 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes ( FinStrG) werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 217 Abs 1 der Bundesabgabenordnung ( BAO) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Diese Bestimmung gilt ua. auch für Geldstrafen. (VwGH 24.5.2012, 2012/16/0083)
Nach § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach § 217 Abs 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Nach § 217 Abs 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
An der Entstehung des Säumniszuschlages ändert ein fehlendes bzw. geringes Verschulden nichts, weil die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076 mwN).
Nach § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Anträge gemäß § 217 Abs 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036 mwN).
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065 mwN).
Den Antragsteller trifft hierbei eine erhöhte Beweispflicht, weshalb es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³ (2021) § 217 RZ 18 mit Verweis auf VwGH 18.11.2003; 98/14/0008, BFG 1.2.2018, RV/5100019/2017, ua.)
Nach § 160 Abs 2 lit d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Festsetzung des Säumniszuschlages:
Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Da der BF nach Verkündung des Erkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, war die gegenständliche Entscheidung des Spruchsenates am 15.9.2023 rechtskräftig. Da der 15.10.2023 ein Sonntag war, gilt nach § 171 Abs 1 FinStrG als Fälligkeitstag der 16.10.2023.
Aus §§ 227 Abs 4 lit a und 228 BAO ist abzuleiten, dass eine Buchungsmitteilung lediglich der Information des Abgabepflichtigen dient. Eine Buchungsmitteilung ist kein Bescheid (VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Aus einer dort angegebenen Frist kann der BF daher keine Rechte ableiten (vgl. VwGH 9.10.1991, 90/13/0019). Die Anführung eines falschen Fälligkeitstages in der Buchungsmitteilung ändert somit nichts daran, dass die gegenständliche Geldstrafe am 16.10.2023 fällig war.
Andere Gründe, aufgrund derer ein Säumniszuschlag nicht zu verhängen wäre, insbes. Gründe des § 217 Abs 4 und Abs 5 BAO liegen nicht vor.
Die Höhe des vorgeschriebenen Säumniszuschlages entspricht dem in § 217 Abs 2 genannten Betrag.
Da die Vorschreibung des Säumniszuschlages verschuldensunabhängig ist, liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Zum Antrag nach § 217 Abs 7 BAO:
Ob der Antrag nach § 217 Abs 7 BAO gerechtfertigt ist, hängt von der Frage ab, ob dem BF betreffend die Versäumung der Frist ein Verschulden anzulasten ist, und wenn ja, ob es sich um ein schweres Verschulden handelt.
Zur Frage des groben bzw. leichten Verschuldens betreffend Fristversäumnissen hat der VwGH in Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag ausgesprochen, dass ein minderer Grad des Versehens iS einer leichten Fahrlässigkeit nach § 1332 ABGB nur vorliegt, wenn die handelnde Person nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189)
Der Beschwerdeführer ist als Notar jedenfalls als rechtskundig anzusehen und hat berufsbedingt Erfahrungen mit Fristen.
Der BF führt sinngemäß an, er habe als Steuerpflichtiger darauf vertraut, dass bei Bezahlung vor dem in der Buchungsmitteilung genannten Fälligkeitsdatum jedenfalls keine Säumnis vorliegt. Andere Gründe, die ein Verschulden seinerseits ausschließen würden, führt er nicht an.
Insbesondere führt der BF nicht an, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die ihm auferlegten Zahlungsfrist zu wahren.
Dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Fälligkeit von Geldstrafen auseinandergesetzt hätte, behauptet der BF nicht. Dies wäre ihm, als rechtskundige Person, jedenfalls zumutbar gewesen, zumal es im gegenständlichen Fall um die Bezahlung einer Strafe in nicht unbeträchtlicher Höhe ging. Hätte er sich mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen auseinandergesetzt, wäre er zu dem Schluss gekommen, dass er die Geldstrafe bis spätestens 16.10.2023 entrichten hätte müssen. Ihm wäre dann auch aufgefallen, dass die Buchungsmitteilung einen falschen Zahlungstermin ausweist.
Aber auch ohne Befassung mit den entsprechenden Rechtsnormen hätte dem BF auffallen müssen, dass die Buchungsmitteilung offensichtlich fehlerhaft sein muss, da sie dem BF ohne Setzung eines erkennbaren Aktes zugegangen ist. Weder wurde das Erkenntnis schriftlich ausgefertigt, noch hat der BF eine sonstige Eingabe, wie zum Beispiel eine Anfrage oder einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Der in der Buchungsmitteilung mitgeteilte Zahlungstermin orientierte sich somit an keinem konkreten, auslösenden Ereignis. Außerdem lag der Termin mehr als 2 Monate in der Zukunft, was eine unüblich lange Frist für die Fälligkeit von Strafen ist. So ist eine gerichtliche Geldstrafe nach § 409 StPO grundsätzlich unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft zu erlegen, eine Strafe nach dem Verwaltungsstrafgesetz ist nach § 54b VStG binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen. Es wäre dem BF zumutbar gewesen, sich bei der Finanzstrafbehörde zu erkundigen, ob die angegebene Frist korrekt ist.
Der BF hat durch sein Vorbringen somit nicht überzeugend aufgezeigt, dass er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare - als rechtskundige Person erhöhte - Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hätte, und ihm somit an der Fristversäumnis kein grobes Verschulden vorzuwerfen wäre, weshalb § 217 Abs 7 BAO nicht zur Anwendung gelangen kann.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, hat das Bundesfinanzgericht nach § 160 Abs 2 lit d FinStrG die Möglichkeit, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung, bei der ua. das Parteieninteresse mit dem Verfolgungsinteresse abzugleichen ist (BFG 14.11.2019, RV/6300015/2018).
Im gegenständlichen Fall geht es nicht mehr um eine Frage von Schuld oder Strafhöhe, sondern lediglich um eine Frage der Strafeinhebung. Durch das Absehen von der mündlichen Verhandlung wird dem BF somit keine Verteidigungsmöglichkeit genommen. Zudem ist lediglich eine Rechtsfrage zu lösen, weshalb zum Sachverhalt kein Aufklärungsbedarf mehr besteht. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes hatte der BF die Möglichkeit, seine Argumente - sowohl hinsichtlich der Beschwerde, als auch hinsichtlich des Antrages nach § 217 Abs 7 BAO - vorzubringen und auch Beweismittel anzubieten bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Da er als Notar als entsprechend rechtskundig anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass er seine Argumente vollständig vorgetragen hat. Durch eine mündliche Verhandlung sind somit keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer solchen abzusehen war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis weicht nicht von der vorhandenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Graz, am 12. August 2025