JudikaturVwGH

Ra 2025/16/0005 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. FunkLeisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Dr. L C, vertreten durch die Englmair Rechtsanwalts GmbH in Wilhering, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 10. Jänner 2025, VH/5100004/2024, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 271 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

1Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich betreffend Familienbeihilfe bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur GZ Ra 2024/16/0076, aus.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

3Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2025, Ra 2024/16/0076, mit dem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2024, RV/5100601/2023, zurückgewiesen wurde, beendet.

4 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2025, wonach die Revisionswerberin hierdurch wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses klaglos gestellt scheine, erstattete die Revisionswerberin eine Stellungnahme und führte aus, dass ihr Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht weggefallen sei. Durch den neuerlichen Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist des Bundesfinanzgerichts liege insgesamt eine überlange Verfahrensdauer vor.

5Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 271 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.

6Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 271 Abs. 2 BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2022/15/0096, mwN).

7 Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Revision das rechtliche Interesse des Revisionswerbers wegfällt. Dies trifft auf den Revisionsfall zu, weil das mit der Revision gegen den Aussetzungsbeschluss verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses die Grundlage für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses erreicht ist. Die Revision war daher nach Anhörung der Revisionswerberin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Revisionsfall nicht vor. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

9Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 9. Oktober 2025