IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Consulting Steuerberatung GmbH, Lichtenfelsgasse 5 Tür 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 15. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2025 über Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 02/2025, Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Lohnsteuer 02/2025 und des Dienstgeberbeitrages 02/2025 hat das Finanzamt mit Bescheid vom 09.04.2025 erste Säumniszuschläge iHv 870,09 € (Lohnsteuer) und 163,86 € (Dienstgeberbeitrag) festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Einreichung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag geplant gewesen sei und es dabei zu Abstimmungsproblemen zwischen der Beschwerdeführerin (Bf.) und deren steuerlicher Vertretung gekommen sei. Der betreffende Antrag auf Zahlungserleichterung sei letztlich erst am 08.04.2025 - aber vor Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides - eingebracht worden. Die Abgaben seien schließlich am 17.04.2025 vollständig entrichtet worden. Nach Ansicht der Bf. sei ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen. In den letzten zehn Jahren liege kein einziger Säumniszuschlag vor und ein Abstimmungsfehler könne aufgrund der Vielzahl von monatlichen Meldungen einfach passieren. Die Bf. beantragte daher gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Stornierung der Säumniszuschläge.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 02/2025 am 17.03.2025 fällig gewesen seien. Ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 230 Abs. 3 BAO sei erst am 08.04.2025 eingebracht worden, weshalb es keine einbringungshemmende Wirkung entfaltet habe.
Mit Schreiben vom 02.07.2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass eine finale Begründung bis 10.07.2025 nachgereicht werde.
Nach diversen Fristverlängerungsanträgen der Bf. hinsichtlich der finalen Begründung legte das Finanzamt am 05.08.2025 den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor und wies darauf hin, dass ein Vorlageantrag keiner gesonderten Begründung bedürfe. Im Vorlagebericht ergänzte das Finanzamt seine Abweisung dahingehend, dass der Begriff Säumnis nur die verspätete Tilgung, nicht aber Fristverstöße anderer Art wie zB. verspätete Zahlungserleichterungen umfasse. Zudem sei die Bf. bereits hinsichtlich der Lohnsteuer 12/2022 säumig gewesen.
Am 18.08.2025 wurde seitens des Finanzamtes ein weiteres Ansuchen der steuerlichen Vertretung vom 31.07.2025 hinsichtlich einer Fristerstreckung bis 06.08.2025 zur Übermittlung der finalen Begründung des Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Wien und im Bereich "IT Services & Operations" mit Schwerpunkt Netzwerk und Security Infrastruktur tätig.
Für das Monat 02/2025 waren Lohnsteuer iHv 43.504,51 € und Dienstgeberbeitrag iHv 8.193,17 € am 17.03.2025 fällig.
Am 08.04.2025 wurde vom steuerlichen Vertreter elektronisch über FinanzOnline ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich der fälligen, oben angeführten und verfahrensgegenständlichen Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) eingebracht.
Mit Bescheid vom 09.04.2025 wurde infolge nicht fristgerechter Entrichtung der Abgaben für 02/2025 erste Säumniszuschläge iHv 870,09 € (Lohnsteuer) und 163,86 € (Dienstgeberbeitrag) festgesetzt.
Die Abgaben wurden am 17.04.2025 von der Bf. beglichen.
Zur nicht zeitgerechten Entrichtung der Abgaben hat die Bf. bis heute - trotz gewährter Fristverlängerungen - kein Vorbringen erstattet. Die verspätete Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchen am 08.04.2025 ist auf Abstimmungsprobleme zwischen Bf. und der steuerlichen Vertretung zurückzuführen.
Der Bf. wurde bereits im Jahr 2022 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf Datenbankabfragen (Abgabenkonto, Grunddatenverwaltung).
Die in der Beschwerde übermittelten Steuerkontodaten stimmen mit den Datenbankabfragen der zuständigen Richterin überein und weisen im Jahr 2022 einen Säumniszuschlag aus.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"§ 79. (1) 1. Satz EStG 1988: Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen.
§ 217. (1) BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
§ 230. (3) BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt."
Für den Monat 02/2025 waren Lohnsteuer iHv 43.504,51 € und Dienstgeberbeitrag iHv 8.193,17 € am 17.03.2025 fällig (der 15.03.2025 war ein Samstag) und wurden die Abgaben erst am 17.04.2025 entrichtet. Infolge verspäteter Entrichtung setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO erste Säumniszuschläge fest. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung erster Säumniszuschläge liegen unstrittig vor.
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2025 aber zutreffend ausgeführt hat, wurde das Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 08.04.2025 nicht zeitgerecht, dh. nicht vor bzw. spätestens am Fälligkeitstag der Lohnsteuer 02/2025 per 17.03.2025, eingebracht. Das Zahlungserleichterungsansuchen hat daher keine einbringungshemmende Wirkung gem § 230 Abs. 3 BAO entfaltet.
Die Bf. hat in ihrer Beschwerde vom 15.05.2025 vorgebracht, dass sie im gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO an der Säumnis treffe. Die steuerliche Vertretung führte diesbezüglich aus, dass es hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens zu Abstimmungsproblemen zwischen ihr und der Bf. gekommen sei. Aufgrund der Vielzahl der monatlichen Meldungen könne ein solcher Abstimmungsfehler einfach passieren, zumal in den letzten zehn Jahren (seit dem Jahr 2015) kein einziger Säumniszuschlag vorliege.
Da Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO grundsätzlich unbefristet sind und auch - wie im vorliegenden Fall - in einer Beschwerde betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden können (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 217 Tz 65f), war über den Antrag der Bf. wie folgt abzusprechen.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Tz 43, mit Judikaturnachweis). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Tz 44, mit Judikaturnachweisen). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2020/15/0080). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.06.1993, 93/14/0011; 17.03.2005, 2004/16/0204; 02.09.2009, 2009/15/0096; 27.09.2012, 2009/16/0098; 26.02.2014, 2012/13/0051).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehört auch die Antragsmöglichkeit nach § 217 Abs. 7 BAO, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. bspw VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Nach der Judikatur des VwGH umfasst der Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs. 1 BAO nur die verspätete Tilgung, nicht aber Fristverstöße anderer Art wie zB verspätete Zahlungserleichterungsansuchen, verspätete Abgabe von Erklärungen usw (VwGH 22.01.1987, 86/16/0023; 25.01.2024, Ra 2022/13/0076). Dieser Rechtsansicht folgt auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 08.04.2022, RV/7100498/2020; 10.12.2019, RV/7102279/2019; 20.11.2014, RV/7104924/2014, mwN).
Im Sinne der angeführten Rechtsprechung liegt im gegenständlichen Fall kein unter die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO fallender Sachverhalt vor:
Der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens liegt auf der Behauptung und argumentativen Untermauerung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO der steuerlichen Vertretung an der verspäteten Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 08.04.2025.
Entscheidungswesentlich ist aber, ob die Bf. bzw deren Vertreter ein grobes Verschulden an der Säumnis, dh. an der verspäteten Tilgung, trifft; dies kann freilich nur auf Basis des konkreten Sachverhaltes beantwortet werden. Gründe für eine nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgaben sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Trotz diverser Fristverlängerungen hinsichtlich der Abgabe einer weiteren Begründung im Vorlageantrag wurden bis heute keine Ausführungen oder Unterlagen übermittelt. Auch auf den Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom 05.08.2025, der auch der Bf. zugegangen ist und dem laut VwGH Vorhaltscharakter zukommt (VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194), und den darin enthaltenen Ausführungen zur Säumnis an der verspäteten Tilgung, hat die Bf. bis heute keine Stellungnahme abgegeben. Weder wurde zB. die Unmöglichkeit (aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit) oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung (weil etwa nur durch Vermögensverschleuderung zu bewirken) vorgebracht noch anhand von Unterlagen nachgewiesen. Dass die Bf. im Zahlungserleichterungsansuchen vom 08.04.2025 vorbringt, dass bei ihr ein kurzfristiger Liquiditätsengpass eingetreten sei, der aber aufgrund der gesicherten Finanzierung im Konzern und der Zahlungseingänge offener Kundenforderungen im April 2025 zu keiner Gefährdung des Abgabenrückstandes geführt habe, vermag sie nicht aus ihrer Begründungs- und Konkretisierungspflicht zu entlassen. Vielmehr zeigen die Ausführungen auf, dass eine gesicherte Finanzierung im Konzern bestand und somit nicht von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen war. Um das Vorliegen oder Nichtvorliegen groben Verschuldens beurteilen zu können, hätte es daher einer eingehenden Darstellung der für die Säumnis ursächlichen Gegebenheiten und nicht nur eines unkonkret bleibenden Vorbringens im Zahlungserleichterungsansuchens bedurft. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verspäteten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zugrunde liegt, konnten somit nicht festgestellt werden.
Eine Prüfung, aus welchen Gründen das Ansuchen um Zahlungserleichterung (um 23 Tage) verspätet eingebracht worden ist und ob die fristgerechte Antragstellung gegebenenfalls nur aus leichter Fahrlässigkeit unterlassen worden ist, konnte mit Verweis auf die oben angeführte, einschlägige Rechtsprechung unterbleiben.
Zusammengefasst wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheides aufzuzeigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das vorliegende Erkenntnis der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 11. September 2025