JudikaturBFG

AW/6100002/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. Mai 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kühleitner & Lochbichler Rechtsanwälte GmbH - Strafverteidiger, Marktplatz 2, 5620 Schwarzach, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Mai 2024 zu RV/6100246/2023 betreffend Haftungsbescheide gem. § 82 EStG 1988 vom 12. Juli 2023 hinsichtlich Lohnsteuer für die Jahre 2020 und 2021 erhobenen außerordentlichen Revision vom 30. April 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) gemäß § 30a Abs. 3 VwGGnicht zulässig.

Begründung

Laut § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30a Abs. 3 VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (VwGH vom 15.01.2015, Ra 2014/08/0012).

Der Anforderung der Konkretisierung der Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist insbesondere schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nachzukommen und ermöglicht erst eine solche ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH vom 07.01.2014, AW 2013/15/0039; 22.07.2015, Ra 2014/15/0023).

Das obig dargelegte Erfordernis der Konkretisierung des dem Antragsteller drohenden Nachteils besteht unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses und stellt der Verwaltungsgerichtshof an diese Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (VwGH vom 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).

Da die rechtsfreundliche Vertretung des Revisionswerbers in ihrer Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der außerordentlichen Revision vom 30. April 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Mai 2024 zu RV/6100246/2023 in Bezug auf das Vorliegen einer Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung lediglich vorbrachte, dass durch den sofortigen Vollzug des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses ein wirtschaftlich nicht wieder gutzumachender Schaden für den Revisionswerber eintreten würde, und es unterließ, den behaupteten wirtschaftlich nicht wieder gutzumachenden Schaden anhand Darlegung zahlenmäßiger Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren, war dem Bundesfinanzgericht eine Beurteilung der Folgen der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller nicht möglich. Infolgedessen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits in Ermangelung einer jeglichen Darstellung des befürchteten Vermögensschadens sowie der aktuellen Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers nicht stattzugeben.

Fernerhin ist anzumerken, dass mit dem revisionsgegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über eine Beschwerde des Revisionswerbers als Arbeitgeber gegen Haftungsbescheide gem. § 82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer abgesprochen wurde. In Bezug auf im Haftungsverfahren beim Arbeitgeber geltend gemachte Lohnsteuer hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs festgehalten, dass in solchen Fällen der Arbeitgeber, wenn er wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, gem. § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers eintritt und infolgedessen zivilrechtlich befugt ist, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern, sodass dem Arbeitnehmer im Ergebnis nur der Nettobetrag (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer) verbleibt (VwGH vom 10.03.2016, Ra 2015/15/0021). In Anbetracht dieser Rechtsprechung war daher ein wirtschaftlich nicht wiedergutzumachender Schaden, wie er von der rechtsfreundlichen Vertretung des Revisionswebers im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der außerordentlichen Revision vom 30. April 2025 behauptet wurde, für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar und konnte dementsprechend dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Salzburg, am 13. Mai 2025