JudikaturVwGH

Ra 2022/13/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2022

Nach § 2 KanalbenützungsgebührenV Pamhagen 2017 wird die Kanalbenützungsgebühr bemessen nach der Berechnungsfläche, einem Personenbeitrag sowie der verbrauchten Wassermenge. Die Berechnungsfläche "wird in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Bgld. KABG ermittelt". Da die Verordnung insoweit aber als Bemessungsgrundlage nicht (wie § 11 Abs. 1 Bgld KanalabgabeG in der Stammfassung) den Anschlussbeitrag (§ 5 Bgld KanalabgabeG) normiert, sondern lediglich ausführt, dass die Berechnungsfläche in "Anlehnung an § 5 Abs. 2" Bgld KanalabgabeG zu "ermitteln" ist, ist abzuleiten, dass die Verordnung keine Bindung an einen wirksam mit Bescheid festgesetzten Anschlussbeitrag vorsieht, sondern dass die Bemessungsgrundlage für den Kanalbenützungsbeitrag ohne Bindung an jenen Bescheid zu ermitteln ist.

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